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Unterhalt ab 18: Jetzt für Volljährige berechnen

Unterhalt ab 18: Jetzt für Volljährige berechnen

Wie hoch ist der Unterhalt ab 18? Wer muss den Unterhalt für volljährige Kinder bezahlen? Wie lange gilt der Unterhaltsanspruch? Diese und weitere Fragen wollen wir in diesem Artikel behandeln. Zunächst wollen wir auf die rechtliche Stellung der Unterhaltsempfänger eingehen. Je nach Situation kann der Kindesunterhalt für Kinder ab 18 variieren. Hier spielt das Alter, die Wohnsituation und die Ausbildung eine Rolle. Im weiteren Verlauf wollen wir darauf eingehen, wie man den Unterhaltsanspruch ab 18 genau berechnet. Hierfür werden wir Ihnen einige Rechenbeispiele erläutern.

Außerdem klären wir in diesem Artikel, wer den Unterhalt überhaupt zahlen muss. An dieser Stelle werden wir auch die Konsequenzen beleuchten, was passiert, wenn das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person nicht ausreicht. Wir werden auch erklären, wann der Anspruch auf Unterhalt ab 18 endet. Darüber hinaus werden wir auch darauf eingehen, wer das Kindergeld bekommt. Weiterhin ist interessant, wer die Kosten für die Krankenkasse übernehmen muss.

Unterhalt ab 18: Privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder

Wenn man den Unterhalt ab 18 berechnen möchte, muss man mehrere Faktoren im Blick haben. Grundsätzlich gilt, dass Eltern dem volljährigen Kind Unterhalt schulden, sofern dieses in der Ausbildung oder im Studium ist. Sollte das der Fall sein, müssen die Eltern Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt an dieses Kind leisten. Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung folgt aus § 1610 Abs. 2 BGB. Hier ist nämlich geregelt, dass der zu leistende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf beinhaltet. Dabei gilt, aber auch, dass der Unterhalt in seiner Höhe angemessen sein muss. Ob der Unterhalt angemessen ist, hängt von der Lebensstellung des Bedürftigen ab.

Wenn klar ist, dass ein Unterhaltsanspruch ab 18 besteht, muss festgestellt werden, ob das volljährige Kind privilegiert ist oder eben nicht. Diese Unterscheidung ist notwendig, da diese Einteilung die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt. Auch die Rangfolge, besonders relevant im Mangelfall, ist hiervon abhängig. Im Folgenden möchten wir erklären, wo hier die Unterschiede liegen. Die Erklärung hierzu sollte auch deutlich machen, welche Auswirkungen diese unterschiedliche Einteilung hat. Auch die Motivation des Gesetzgebers hier eine Unterscheidung zu machen, soll Thema im nächsten Abschnitt sein.

Privilegierte volljährige Kinder

Unterhalt ab 18: Privilegierte volljährige Kinder

Unterhalt ab 18: Privilegierte volljährige Kinder sind ganz oben in der Rangfolge

Privilegierte volljährige Kinder stehen gemeinsam mit den minderjährige unverheiratete Kinder an erster Stelle der Rangfolge. Das bedeutet, dass deren Unterhaltsansprüche als erstes erfüllt werden müssen. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil also ein nicht ausreichendes Einkommen haben, werden diese Kinder als erstes berücksichtigt.  Die Unterhaltsansprüche von Ehegatten sind in der Rangfolge weiter unten positioniert. Im Zweifel geht der Ehegatte also leer aus, wenn hier ein Mangelfall vorliegen sollte. Noch weiter unten in der Rangfolge kommen dann die nicht privilegierten Kinder, die nicht die Kriterien erfüllen. Erst hier nach folgen Enkelkinder und Eltern. Als letzter Punkt in der Rangfolge nach § 1609 BGB kommen weitere Verwandte.

Hier sind die Kriterien dafür, dass ein volljähriges Kind privilegiert ist und Unterhalt ab 18 beanspruchen kann:

Privilegierte volljährige Kinder …

  • haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • leben im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils und
  • befinden sich sich in der allgemeinen Schulausbildung.

Nur wenn alle diese drei Kriterien erfüllt sind, gilt ein Kind ab 18 als privilegiert. Der Gesetzgeber versucht somit, dass volljährige Kinder in einer bestimmten Situation besondere Unterstützung erhalten. Hier wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Die Unterhaltsverpflichtung bestimmt unter anderem nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gilt auch dann nicht, wenn das Kind über genug eigenes Vermögen verfügt. Das Vermögen muss also in dem Maße sein, dass das Kind ohne Probleme davon leben könnte.

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Unterhalt ab 18: Nicht privilegierte volljährige Kinder

Unterhalt ab 18: Privilegierte volljährige Kinder sind weiter unten in der Rangfolge des Unterhaltsrechts

Nicht privilegierte volljährige Kinder sind also alle Kinder, die die obigen Kriterien nicht erfüllen. Hierbei reicht es aus, dass mindestens ein Kriterium nicht erfüllt ist. Ein Kind das 20 Jahre alt ist, aber eine eigene Wohnung hat, würde also nicht als privilegiert gelten. Auch ein Kind, das im Studium oder einer Ausbildung ist, würde nicht mehr als privilegiert vom Staat angesehen werden. Weitere Beispiele zum Unterhalt ab 18 folgen im nächsten Abschnitt.

Ein nicht privilegiertes volljähriges Kind ist in der Rangfolge vom Unterhaltsrecht an der vierten Stelle. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch nachrangig erfüllt werden muss. Der Unterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte Kinder muss also vorher sichergestellt sein. Der Gesetzgeber sieht hier eine höhere Bedürftigkeit als bei nicht privilegierten volljährigen Kindern. Auch die Ansprüche der Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, haben einen höheren Platz in der Rangfolge. Erst nach diesen und allen anderen (geschiedenen) Ehegatten kommen die nicht privilegierten volljährigen Kinder.

Rangfolge kann im Zweifel wichtig sein

Aufgrund der niedrigen Rangfolge steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr vom Unterhaltspflichtigen erfüllt werden kann. Es ist natürlich auch denkbar, dass der Unterhaltsanspruch nur begrenzt erfüllt werden kann. Es wird also deutlich, dass die Privilegierung der volljährigen Kinder den Unterhalt ab 18 stark beeinflussen kann. Folglich muss sorgfältig geprüft werden, ob ein Kind als privilegiert gilt oder nicht. Suchen Sie hierfür unbedingt einen Scheidungsanwalt auf, der Sie kompetent berät. Eine gute Beratung ist sehr zu empfehlen, da ein Anwalt mehr Unterhalt für Sie raus holen kann. In bestimmten Fällen kann eine ausführliche Beratung auch dazu führen, dass Sie überhaupt Anspruch auf Zahlung von Unterhalt haben. In jedem Fall sollten Sie alle Optionen prüfen lassen, so dass Sie die für Sie beste Entscheidung treffen können. Ansonsten könnten Ihnen mehrere hundert Euro monatlich verloren gehen, wenn Sie gar nicht oder falsch beraten werden.

Wie hoch ist der Unterhalt ab 18?

Wenn klar wird, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, stellt sich die Frage nach der angemessenen Höhe. Die Höhe des Unterhalts ist grundsätzlich von mehreren Faktoren abhängig. Für die Berechnung der Unterhaltshöhe ist notwendig zu wissen, ob das Kind vom Gesetzgeber als privilegiert angesehen wird. Außerdem ist wichtig, ob das jeweilige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Man muss hier unterscheiden zu den Kindern, die bereits einen eigenen Hausstand haben. Nur bei Vorliegen aller relevanten Informationen kann der Kindesunterhalt ab 18 korrekt berechnet werden. Neben den Informationen über das Kind benötigen Wir auch das Nettoeinkommen beider Elternteile. Die Höhe des Einkommens und dessen Verteilung bestimmt wie viel von welchem Elternteil geleistet werden muss.

Unterhalt für privilegierte volljährige Kinder

Wenn ein privilegiertes volljähriges Kind Unterhalt begehrt, richtet sich die Unterhaltshöhe nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfsgruppe für den Unterhaltsanspruch bestimmt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Im Gegensatz zur Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder ist eine Höhergruppierung nicht vorgesehen. So eine Höhergruppierung kann bei Minderjährigen dann gemacht werden, wenn wenige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Ein einzelner Elternteil muss höchstens den Unterhalt leisten, welcher sich alleine aus seinem Einkommen ergibt.

Bei Berechnung des Unterhalts muss auch der Selbstbehalt der Elternteile berücksichtigt werden. Dieser Betrag muss den Elternteilen in jedem Fall übrig bleiben. In dieser Konstellation beträgt der Selbstbehalt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 Euro. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.080 Euro. Im Selbstbehalt sind 380 Euro für eine Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (also die Warmmiete) enthalten. Wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den jeweiligen Betrag übersteigen und nicht unangemessen übertrieben sind, kann der Selbstbehalt weiter erhöht werden.

Unterhalt für nicht privilegierte volljährige Kinder

Der Unterhalt nicht privilegierte volljährige Kinder ist von der Wohnsituation des Kindes abhängig.

Wenn ein nicht privilegiertes volljähriges Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils  wohnt, richtet sich die Unterhaltshöhe auch nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Im Abschnitt „Altersstufen in Jahren“ ist also nur die Spalte „ab 18“ relevant. Auch hier bestimmt sich die Bedarfsgruppe für den Unterhaltsanspruch aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Der Selbstbehalt ist hier pauschal auf 1.300 Euro festgelegt. Hierbei spielt es keinerlei Rolle, ob der Elternteil erwerbstätig ist oder nicht. Der Selbstbehalt gilt jeweils für jeden Elternteil.

Der Unterhaltsanspruch für ein nicht privilegiertes volljähriges Kind mit eigenem Hausstand ist durch eine Pauschale geregelt. Diese Pauschale für Studierende/Auszubildende beträgt 735 Euro. Dieser Betrag enthält einen Betrag in Höhe von 300 Euro für Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (hier Warmmiete). Je nach Lebensstellung der Eltern kann auch von diesem Betrag abgewichen werden. Der Unterhalt ab 18 bei Kindern mit eigenem Hausstand kann also niedriger oder auch höher sein.

Berechnung

Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs ab 18 muss das gemeinsame Einkommen beider Elternteile ermittelt werden. Hierbei muss das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile berücksichtigt werden. Das liegt daran, dass beide Elternteile dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind. Daraus folgt aber nicht, dass beide Elternteile jeweils nur die Hälfte des Anspruchs übernehmen müssen. Hierzu kann es nur dann kommen, wenn beide Elternteile das gleiche Nettoeinkommen beziehen. Vielmehr ergibt sich die jeweilige Haftungsquote aus dem Verhältnis der zu berücksichtigen Einkünfte. Nach § 1606 BGB Abs. 3 haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Selbstbehalt bei Unterhalt für Volljährige beachten

Wichtig ist, dass hier der Selbstbehalt beachtet wird, da die Unterhaltsberechnung für Volljährige sonst falsch sein kann. Das Nettoeinkommen beider Elternteile ist also vor der Berechnung um den Selbstbehalt zu kürzen. Welcher Selbstbehalt wann gilt, wurde in den vorhergehenden beiden Abschnitten erläutert. Erst nachdem der Selbstbehalt in Abzug gebracht wurde, kann die Haftungsquote korrekt berechnet werden.

Einkommen korrekt bereinigen

Auch berufsbedingte Aufwendungen sind bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von dem bereinigten Nettoeinkommen eines Elternteils. Die Einkünfte müssen also vor Berücksichtigung bereinigt werden. Für berufsbedingte Aufwendungen werden regelmäßig fünf Prozent vom Nettoeinkommen abgezogen. Diese Pauschale wird von den meisten Gerichten verwendet. Häufig werden aber maximal 150 Euro an dieser Stelle abgezogen. Höhere Aufwendungen müssen gegebenenfalls gesondert nachgewiesen werden.

Es können aber nicht nur berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Auch Steuerzahlungen können unter bestimmten Bedingungen in Abzug gebracht werden. Sogar die Unterhaltszahlungen an andere Verwandte kann ein Gericht hier berücksichtigen. Auch Vorsorgeaufwendungen  oder Kosten für die Kinderbetreuung kann man von dem Nettoeinkommen abziehen. Je nach Fallkonstellation kann man auch bestimmte Schulden bzw. deren Zahlungsraten entsprechend vom Einkommen abziehen. Da hier viele Punkte in Betracht kommen, sollten Sie sich unbedingt von einem Scheidungsanwalt beraten lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr Einkommen korrekt berücksichtigt wird, wenn Unterhalt ab 18 berechnet werden soll.

Einkommen des volljährigen Kindes berücksichtigen

Der Unterhaltsbedarf ab 18 kann durch eigene Einkünfte gemindert werden. Wenn das jeweilige Kind selber Geld verdient, muss das beim Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Analog zu dem Einkommen der Eltern muss auch hier eine Bereinigung stattfinden. Das bereinigte Nettoeinkommen wird im Allgemeinen in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet. Der Unterhaltsbedarf, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, muss also um diesen Betrag verringert werden. Bei dem Einkommen des Kindes sind auch BAföG-Darlehen anzurechnen. Andere Ausbildungsbeihilfen werden ebenso bei der Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht.

Rechenbeispiele

Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele

Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele erklären die Unterhaltsberechnung genauer

Im Verlauf von diesem Artikel haben wir die Vorraussetzungen für Unterhalt ab 18 geklärt. Auch die unterschiedliche Einteilung in privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder haben wir erläutert. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Unterhalt wurden auch erklärt. Nachdem wir nun viele Themen der Unterhaltsberechnung beleuchtet haben, wollen wir diese nun beispielhaft berechnen. anhand von mehreren Beispielen sollen im Folgenden alle möglichen Konstellationen detailliert erklärt werden. Je nach Fallkonstellation kann die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder nämlich abweichen. Wir versuchen nun alle wichtigen Unterschiede mit den Beispielen zu erklären.

Fall 1 Unterhalt ab 18: Privilegierte volljährige Kinder

In unserem ersten Fall geht es um den Unterhalt für privilegierte volljährige Kinder:

Das Kind, dessen Unterhaltsanspruch geprüft werden soll, ist momentan 19 Jahre alt. Es ist unverheiratet und besucht momentan ein Gymnasium. Das Kind lebt gemeinsam in einem Haushalt mit seinem Vater. Die Mutter lebt aufgrund von Trennung in einer eigenen Wohnung.

Da das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist das volljährige Kind privilegiert.

Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.500 Euro. Das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter beträgt 1.200 Euro. Das Gesamteinkommen beider Elternteile ist also 3.500 Euro + 1.200 Euro = 4.700 Euro im Monat. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle können wir nun den Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind bestimmen. Da das Einkommen der Eltern in der 9. Einkommensstufe einzuordnen ist, beträgt der Unterhaltsbedarf 785 Euro. Eine Höhergruppierung ist hier nicht vorgesehen, da es sich hier um Unterhalt ab 18 handelt (vgl. Leitlinien der OLG Düsseldorf, Abschnitt 13.1).

Diese 785 Euro sind aber nicht der endgültige Unterhaltsbedarf, da hier noch das Kindergeld angerechnet werden muss. Das Kindergeld muss natürlich nur dann abgezogen werden, wenn es von dem volljährigen Kind auch bezogen wird. In diesem Fall werden 190 Euro abgezogen. Der Unterhaltsanspruch liegt dann noch bei 595 Euro. In diesem Zusammenhang spricht man auch von dem sogenannten Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist die Summe, die sich aus dem Unterhaltsbedarf abzüglich des Kindergelds ergibt.

Zahlbetrag muss ermittelt werden

Um jetzt die Haftungsquote, also die Verteilung der Zahlungsverpflichtung, zu ermitteln, müssen wir zunächst den Selbstbehalt der Elternteile bei dem Einkommen berücksichtigen. Da beide Elternteile erwerbstätig sind und das volljährige Kind privilegiert ist, besteht ein Selbstbehalt von jeweils 1.080 Euro pro Elternteil. Daraus folgt, dass wir das Einkommen der Elternteile jeweils um den Selbstbehalt reduzieren müssen. Der Vater hat also nach Abzug des Selbstbehalts noch 3.500 Euro – 1.080 Euro = 2.420 Euro übrig. Auch bei der Mutter muss der Selbstbehalt abgezogen werden. Ihr bleiben nach Abzug des Selbstbehalts noch 1.200 Euro – 1.080 Euro = 120 Euro übrig. Als Gesamteinkommen bleibt nach Abzug des Selbstbehalts also noch 2.420 Euro + 120 Euro = 2.540 Euro übrig.

Haftungsquote berechnen

Wenn wir nun die Haftungsquote der einzelnen Elternteile berechnen wollen, müssen wir eine bestimmte Formel anwenden. Diese Formel berechnet, abhängig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) / X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.

Der Anteil am Kindesunterhalt vom Vater beträgt also:

(595 Euro * 2.420 Euro) / 2.540 Euro = 566,89 Euro

Wohingegen der Anteil am Kindesunterhalt von der Mutter wie folgt berechnet wird:

(595 Euro * 120 Euro) / 2.540 Euro = 28,11 Euro

Da der Vater des Kindes, nach Abzug des Selbstbehalts, wesentlich mehr Geld übrig hat als die Mutter, muss dieser den Großteil des Unterhalts bezahlen.

Fall 2 Unterhalt ab 18: Nicht privilegierte volljährige Kinder im Haushalt der Eltern

In unserem zweiten Fall geht es um den Unterhaltsanspruch für nicht privilegierte volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben:

Das Kind, dessen Unterhaltsanspruch geprüft werden soll, ist momentan 22 Jahre alt. Es ist unverheiratet und besucht momentan eine Universität, da es studiert. Das Kind lebt gemeinsam in einem Haushalt mit seiner Mutter. Der Vater lebt aufgrund von Scheidung in einem eigenen Haus.

Da das Kind das 21. Lebensjahr schon vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist das volljährige Kind nicht privilegiert.

Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen, welches im Monat 3.000 Euro beträgt. Die Mutter hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 Euro. Das Gesamteinkommen beider Elternteile ist also 3.000 Euro + 1.700 Euro = 4.700 Euro im Monat. Auch hier kann man nun mit der Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind ablesen. Weil das gemeinsame Einkommen beider Eltern in der 9. Einkommensstufe einzuordnen ist, beträgt der Unterhaltsbedarf 785 Euro. Auch hier ist eine Höhergruppierung nicht vorgesehen, weil es sich hier um Unterhalt für Volljährige handelt (vgl. Leitlinien der OLG Düsseldorf, Abschnitt 13.1).

Zahlbetrag muss ermittelt werden

Diese 785 Euro sind aber nicht der endgültige Unterhaltsbedarf, da hier noch das Kindergeld angerechnet werden muss. Das Kindergeld muss natürlich nur dann abgezogen werden, wenn es von dem volljährigen Kind auch bezogen wird. In diesem Fall werden 190 Euro abgezogen. Der Unterhaltsanspruch reduziert sich dann auf 595 Euro. In diesem Zusammenhang spricht man auch von dem sogenannten Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist also die Summe, welche sich aus dem Unterhaltsbedarf nach Abzug des Kindergelds ergibt.

Um jetzt die Haftungsquote, also die Verteilung der Zahlungsverpflichtung, zu ermitteln, müssen wir zunächst den Selbstbehalt der Elternteile bei dem Einkommen berücksichtigen. Weil das unterhaltbegehrende Kind nicht privilegiert ist, spielt es keine Rolle, ob die Eltern erwerbstätig sind. Der Selbstbehalt beträgt in dieser Konstellation pauschal jeweils 1.300 Euro pro Elternteil. Daraus folgt, dass wir das Einkommen der Elternteile jeweils um den Selbstbehalt reduzieren müssen. Der Vater hat also nach Abzug des Selbstbehalts noch 3.000 Euro – 1.300 Euro = 1.700 Euro übrig. Bei der Mutter muss der Selbstbehalt auch abgezogen werden. Ihr verbleiben nach Abzug des Selbstbehalts noch 1.700 Euro – 1.300 Euro = 400 Euro übrig. Als Gesamteinkommen bleibt nach Abzug des Selbstbehalts also noch 1.700 Euro + 400 Euro = 2.100 Euro übrig.

Haftungsquote berechnen

Wenn wir nun die Haftungsquote der einzelnen Elternteile berechnen wollen, müssen wir eine bestimmte Formel anwenden. Diese Formel berechnet, abhängig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) / X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.

Der Anteil am Kindesunterhalt des Vaters beträgt also:

(595 Euro * 1.700 Euro) / 2.100 Euro = 481,67 Euro

Wohingegen der Anteil am Kindesunterhalt von der Mutter wie folgt berechnet wird:

(595 Euro * 400 Euro) / 2.100 Euro = 113,33 Euro

Da der Vater des Kindes, nach Abzug des Selbstbehalts, wesentlich mehr Geld übrig hat als die Mutter, muss dieser den Großteil des Unterhalts bezahlen.

Fall 3 Unterhalt ab 18: Nicht privilegierte volljährige Kinder mit eigenem Hausstand

In unserem dritten Fall geht es um den Unterhaltsanspruch für nicht privilegierte volljährige Kinder mit eigenem Hausstand:

Das Kind, dessen Unterhaltsanspruch geprüft werden soll, ist momentan 23 Jahre alt. Es ist unverheiratet und studiert an einer Universität. Das Kind hat eine eigene Wohnung und hat somit einen eigenen Hausstand.

Weil das Kind das 21. Lebensjahr schon vollendet hat, nicht im Haushalt eines Elternteils lebt und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist das volljährige Kind nicht privilegiert.

Das Einkommen der beiden Elternteile ist in diesem Fall nur zweitrangig relevant. Das liegt daran, dass man in diesen Fällen häufig einen pauschalen Unterhaltsbedarf ansetzt. Für Studierende (und Auszubildende) beträgt diese Pauschale 735 Euro. In dem Betrag sind für 300 Euro bereits Kosten für die Unterkunft, umlagefähige Nebenkosten und die Heizkosten enthalten. Sollten die Eltern besonders viel oder besonders wenig verdienen, kann von dieser Pauschale auch abgewichen werden.

Zahlbetrag muss ermittelt werden

Auch bei dieser Pauschale in Höhe von 735 Euro muss zunächst der Zahlbetrag ermittelt werden. Hierfür ziehen wir auch hier das Kindergeld vom Unterhaltsbedarf ab. Dieser Schritt folgt nur, wenn das volljährige Kind das Kindergeld auch tatsächlich erhält. Wir ziehen auch in diesem Fall 190 Euro für das Kindergeld ab. Hieraus resultiert dann ein reduzierter Unterhaltsbedarf in Höhe von 545 Euro. Dieser Betrag ist dann wieder der Zahlbetrag, den die Eltern gemeinsam als Unterhalt leisten müssen.

Um hier jetzt die Haftungsquote, also die Verteilung der Zahlungsverpflichtung, zu berechnen, müssen wir nun den Selbstbehalt der Elternteile bei dem Einkommen abziehen. Weil das unterhaltbegehrende Kind nicht privilegiert ist, spielt es keine Rolle, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Der Selbstbehalt beträgt in dieser Fallkonstellation pauschal jeweils 1.300 Euro pro Elternteil. Daraus folgt, dass wir das Einkommen der Elternteile jeweils um den Selbstbehalt reduzieren müssen. Der Vater hat also nach Abzug des Selbstbehalts noch 3.000 Euro – 1.300 Euro = 1.700 Euro übrig. Bei der Mutter muss der Selbstbehalt auch abgezogen werden. Ihr bleiben nach Abzug des Selbstbehalts noch 1.700 Euro – 1.300 Euro = 400 Euro übrig. Als Gesamteinkommen bleibt nach Abzug des Selbstbehalts also noch 1.700 Euro + 400 Euro = 2.100 Euro übrig.

Haftungsquote berechnen

Wenn wir nun die Haftungsquote der einzelnen Elternteile berechnen wollen, müssen wir eine bestimmte Formel anwenden. Diese Formel berechnet, abhängig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) / X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.

Der Anteil am Kindesunterhalt des Vaters beträgt also:

(545 Euro * 1.700 Euro) / 2.100 Euro = 441,19 Euro

Wohingegen der Anteil am Kindesunterhalt von der Mutter wie folgt berechnet wird:

(545 Euro * 400 Euro) / 2.100 Euro = 103,81 Euro

Da der Vater des Kindes, nach Abzug des Selbstbehalts, wesentlich mehr Geld übrig hat als die Mutter, muss dieser den Großteil des Unterhalts ab 18 bezahlen.

Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?

Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?

Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?

Aus § 1606 BGB Abs. 3 folgt, dass mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Daraus resultiert, dass beide Elternteile den Unterhalt ab 18 gemeinsam übernehmen müssen. Wenn der eine Elternteil mehr als der andere verdient, dann muss dieser auch einen höheren Anteil bezahlen. Der schlechter verdienende Elternteil muss als Konsequenz daraus nur den geringeren Teil bezahlen.

An dieser Stelle ist es wichtig zu bemerken, dass das Zusammenleben der Elternteile keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch hat. Es spielt also überhaupt keine Rolle, ob die Eltern noch gemeinsam leben oder schon getrennt in eigenen Wohnungen. Es ist auch grundsätzlich irrelevant, ob gerade eine Trennung oder Scheidung das Zusammenleben bestimmt.

Beim Unterhalt ab 18 ist wichtig, wie man den Anspruch geltend macht. Das volljährige Kind ist nämlich selbst Anspruchsinhaber. Daraus folgt, dass das Kind ab Beginn der Volljährigkeit den Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen muss. Ein Elternteil kann diese Rolle nicht mehr offiziell übernehmen, da der Anspruch auf das Kind mit der Volljährigkeit übergegangen ist. Sollte man die Unterhaltsforderung vor Gericht durchsetzen wollen, ist dieses Detail sehr wichtig. Andernfalls könnte ein Verfahren nur an diesem Punkt scheitern.

Mangelfall: Was passiert, wenn das Einkommen nicht reicht?

Was passiert, wenn das Einkommen zur Unterhaltszahlung nicht ausreicht? Dieser Fall tritt regelmäßig ein, wenn das Einkommen eines Elternteils zu niedrig ist. Auch bei mehreren Unterhaltsansprüchen, etwa von Ehefrau und Kindern, kann es zum sogenannten Mangelfall kommen. Die Rangfolge im Unterhaltsrecht ist für genau solche Fälle wichtig. Die Rangfolge regelt nämlich, in welcher Reihenfolge die Unterhaltsansprüche zu erfüllen sind. In § 1609 BGB lässt sich die festgelegte Rangfolge nachlesen.

In vielen Fällen kann die Situation auftauchen, dass Unterhalt für privilegierte Kinder, einen geschiedenen Ehegatten und nicht privilegierte Kinder gezahlt werden muss. Da bei der Unterhaltsbedarfsberechnung immer das bereinigte Einkommen zu berücksichtigen ist, muss man hier ganz präzise arbeiten. Zunächst muss der Unterhaltsanspruch für das privilegierte Kind ermittelt werden. Dieser Unterhaltsanspruch muss dann bei der Unterhaltsberechnung für den geschiedenen Ehegatten beachtet werden. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist hier um den Kindesunterhalt des 1. Ranges zu reduzieren. Erst aus dem korrekt reduzierten Einkommens kann nun der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners berechnet werden. Wenn nun im Folgenden der Unterhalt ab 18 für das nicht privilegierte Kind berechnet werden soll, muss das Einkommen des Unterhaltspflichtigen weiter reduziert werden. Auch hier muss der zu zahlende Unterhalt für die oberen Ränge abgezogen werden. Der zuvor berechnete Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners ist also auch von dem Einkommen abzuziehen.

Wenn viele Unterhaltsansprüche zu befriedigen sind, kann der Mangelfall eintreten. Wenn das einkommensrelevante Einkommen nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ausreicht, muss eine besondere Berechnung erfolgen. Bei dieser Mangelfallberechnung wird das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf die Ansprüche verteilt. So soll sichergestellt werden, dass kein Unterhaltsempfänger leer ausgeht.

Wann endet der Unterhaltsanspruch?

Wenn die Frage nach der Unterhaltshöhe geklärt ist, kommt häufig die Frage auf, wie lange der Unterhalt überhaupt geleistet werden muss. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Viele Faktoren können hier eine Rolle spielen.

Weiter oben in diesem Artikel haben wir festgestellt, dass der Unterhalt ab 18 in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung des Kindes gezahlt werden muss. Ab dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung endet der Unterhaltsanspruch also in vielen Fällen. Wobei es auch hier einzelne Ausnahmen gibt. So kann etwa auch eine weiterführende Berufsausbildung bzw. Studium noch als angemessen gelten. Im universitären Umfeld kann also der Unterhaltsanspruch auch währende eines Masterstudiums weiterhin bestehen. Damit der Unterhalt ab 18 auch weiterhin gezahlt werden muss, gibt es einige Voraussetzungen. SO muss etwa ein zeitlicher und auch fachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen bzw. Studienfächern liegen. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann ein Gericht den Unterhaltsbedarf eines Kindes auch verneinen.

Unterhalt endet bei genug eigenen Einkünften

Auch wenn das Kind bereits genug eigene Einkünfte hat, kann der Unterhaltsanspruch enden. Da das eigene Einkommen des unterhaltbegehrendes Kindes auf den Bedarf angerechnet wird, kann der Anspruch ab einem gewissen Punkt enden. Wenn das Kind aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit genug Geld verdient, müssen die Eltern grundsätzlich keinen Unterhalt mehr leisten. Das gilt auch dann, wenn das Kind wegen eigenem Verschulden nicht erwerbstätig ist, obwohl eine Erwerbstätigkeit angemessen und auch möglich wäre. Der Gesetzgeber erwartet also ab einem gewissen Punkt, dass das Kind eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und für den eigenen Lebensunterhalt sorgt. Sollte das Kind aufgrund einer Krankheit oder anderen wichtigen Gründen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wird das natürlich dementsprechend berücksichtigt. Das Kind muss also nicht in jedem Fall arbeiten.

Wer bekommt das Kindergeld?

Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?

Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?

Wenn es um Unterhalt ab 18 geht, ist eigentlich immer auch das Kindergeld ein Thema. Wer bekommt das Kindergeld bei volljährigen Kindern? Wie wird das Kindergeld beim Unterhaltsanspruch berücksichtigt? Welche gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden? Muss das Kindergeld an das volljährige Kind weitergeleitet werden?

Volljährige Kinder haben Anspruch darauf, dass Sie das Kindergeld erhalten. Ab Beginn der Volljährigkeit muss das Kindergeld an das Kind weitergeleitet werden. Dieser Punkt ist sehr wichtig, da das Kindergeld regelmäßig als eigenes Einkommen gewertet wird. Dieses Einkommen reduziert den Unterhaltsbedarf des Kindes ab 18. Daraus ergibt sich dann ein reduzierter Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Diese Reduzierung wird ja gerade durch Empfang des Kindergelds ausgeglichen.