Scheidung per Internet?

Güterstand

Was ist der Güterstand?

Der Güterstand regelt die Vermögensverteilung von beiden Ehegatten. Vermögen kann, je nach Güterstand, einzeln oder gemeinsam angerechnet werden. Neben dem Vermögen werden hier aber auch Schulden der Eheleute berücksichtigt. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag kann aber auch die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Der Güterstand wird durch Scheidung oder Tod aufgelöst.

Was ist der Güterstand?

Wenn es zur Scheidung kommt, geht es früher oder später auch um die Aufteilung des Vermögens beider Ehegatten. Werden die Vermögen der Ehepartner hier einzeln oder gemeinsam betrachtet? Wie werden das Vermögen bzw. Vermögenszuwächse zum Zeitpunkt der Scheidung verteilt? Diese und weitere Fragen finden im Güterrecht ihre Antwort. Hier wird genau geregelt, wie das Vermögen zu verteilen ist. Auch die Frage nach der gemeinsamen oder getrennten Vermögensverwaltung wird hier geklärt. Entscheidend für diese Fragen ist der gewählte Güterstand in der Ehe oder Lebenspartnerschaft. Der Güterstand ist Teil des Güterrechts.

Ein Güterstand regelt ganz genau, wie das Vermögen des Ehepaares zu behandeln ist. Es gibt in Deutschland verschiedene Güterstände. Diese Güterstände unterscheiden sich dadurch, inwieweit der Ehepartner sein Vermögen eigenständig verwaltet. Im Gegensatz dazu gibt es auch Güterstände, die nur ein gemeinsames Vermögen beider Ehegatten sehen. Hier wird die vermögensrechtliche Trennung fast vollkommen aufgehoben. Außerdem entscheidet der gewählte Güterstand auch über den Umgang mit Schulden. Bei bestimmten Güterständen haften die Ehepartner nicht für die Schulden des Anderen. Bei anderen Regelungen gibt es eine gemeinsame Haftung für Schulden.

Weiterhin wird bei den Güterständen auch unterschieden, ob nur gemeinsam über das Vermögen verfügt werden darf. Das bedeutet, dass immer beide Ehegatten bei z.B. Anschaffungen zustimmen müssen.  Bei anderen Güterständen ist unter Umständen die Zustimmung beider Ehegatten nicht erforderlich. Schlussendlich wird auch der Zugewinn, je nach Güterstand, anders gehandhabt. Vermögenszuwächse während der Ehe werden dann bei Auflösung des Güterstandes verteilt oder eben nicht.

Welche Güterstände gibt es?

Welche verschiedenen Konstruktionen gelten eigentlich in Deutschland? Wie unterscheiden sich diese Güterstände? Welche Güterstände werden hier am häufigsten gewählt? Diese Fragen wollen wir in diesem Abschnitt beantworten. Wir wollen Ihnen einen guten Überblick über die möglichen Güterstände des deutschen Güterrechts geben.

Güterstände im deutschen Güterrecht

Das deutsche Güterrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder verändert. Es gab neue Regelungen und auch neue Güterstände. Teilweise wurden einzelne Regelungen konsolidiert oder wieder aufgehoben. Gleiches gilt auch für bestimmte Güterstände, die früher gültig waren, es heute aber nicht mehr sind. Eine Zäsur für das deutsche Güterrecht ist sicherlich das Gleichberechtigungsgesetz von 1957: In dem Gesetz wird zwischen den drei Güterständen der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft unterschieden. Vor der Verabschiedung dieses Gesetzes gab es in Deutschland wesentlich mehr Güterstände. Neben einer Reformierung der Zugewinngemeinschaft im Jahr 2009 haben sich die Güterstände im Großen und Ganzen nicht weiter verändert.

Im Folgenden möchten wir auf die heute drei üblichsten Güterstände eingehen. Wir wollen hierbei verschiedenen Aspekte der Güterstände beleuchten. Es soll um die Verwaltung des Vermögens gehen. Auch der Umgang der Schulden soll hier voneinander abgegrenzt werden. Des Weiteren wird hier der Aspekt des Zugewinns eine große Rolle spielen, da hier der Ausgleich des Vermögens geregelt wird. Es werden hier also insgesamt die Folgen der Auflösung des jeweiligen Güterstandes dargelegt.

Zugewinngemeinschaft als Güterstand

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dieser Güterstand gilt also immer dann, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Die Zugewinngemeinschaft gilt bei den meisten Ehen und Lebenspartnerschaften in Deutschland. Grundsätzlich bleiben hier die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt. Bei Auflösung des Güterstandes wird aber ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Die Auflösung der Zugewinngemeinschaft kann durch die Scheidung oder durch den Tod eines Ehepartners ausgelöst werden. Bei dem Zugewinnausgleich wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ausgeglichen. Die Zugewinndifferenz kann ein Ehepartner vom Anderen bei Güterstandsauflösung verlangen.

Bei der Zugewinngemeinschaft gilt, dass der während der Ehe erworbene Zugewinn nicht einem gemeinschaftlichen Vermögen zugerechnet wird. Gleiches gilt auch für das Vermögen, dass bereits bei Heirat vorhanden war. Die Ehepartner haben also ein eigenständiges Vermögen, das diese auch vollkommen eigenständig verwalten. Die Ehegatten können ihr Vermögen auch selbstständig für Ausgaben oder Investitionen nutzen. Häufig haben Ehefrau und Ehemann getrennte Konten, welche auch ausschließlich alleine genutzt werden. Ganz grundsätzlich sind die Vermögen der Parteien also strikt getrennt. Die Ehepartner haften bei der Zugewinngemeinschaft auch nicht für die Schulden des Anderen.

Ausnahmen beachten: Trennung von Vermögen

Diese strikte Trennung in der Zugewinngemeinschaft hat zwei bekannte Ausnahmen: Ein Ehepartner kann zum Einen nicht alleine über gemeinsame Haushaltsgegenstände verfügen. Auch dann, wenn diese Gegenstände dem Ehepartner gehören, kann die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich sein. Ob das in einem konkreten Fall anwendbar ist, hängt von dem Einzelfall ab. Hierbei geht es auch um die Frage, inwieweit der andere Ehegatte durch die Verfügung über ein Haushaltsgegenstand beeinflusst wird. Zum Anderen kann auch die Verfügung über das Gesamtvermögen eine Zustimmung erfordern. Nach § 1365 BGB kann eine Einwilligung des anderen Ehepartners notwendig sein, wenn über das gesamte Vermögen verfügt werden soll. Diese Einwilligung kann aber auch von einem Familiengericht erteilt werden, wenn der andere Ehegatte diese nicht erteilt. Hierbei kann eine nicht ausreichende Begründung oder auch Krankheit des anderen Ehepartners als Grund dafür dienen.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, gelten besondere Regelungen. Nach § 1371 BGB wird hier auf den Zugewinnausgleich verzichtet. Anstelle dieses Ausgleichs wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Hierbei spielt es keine Rolle, wir die tatsächliche Höhe des Zugewinnausgleichs ist.

Gütertrennung als Güterstand

Ein weiterer möglicher Güterstand ist die sogenannte Gütertrennung. Bei der Gütertrennung werden die Vermögen der Ehefrau und des Ehemanns vollkommen getrennt behandelt. Gleiches gilt auch für die Schulden der Ehegatten: Jeder Ehegatte haftet alleine für seine Verbindlichkeiten. Diese Vermögenstrennung gilt für die komplette Ehezeit. In Abgrenzung zur Zugewinngemeinschaft gilt diese Trennung aber auch über das Ende des Güterstandes hinaus, da hier bei Auflösung kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.

Obwohl hier große Überschneidungen zur Zugewinngemeinschaft bestehen, gibt es noch einen weiteren entscheidenden Unterschied. Einschränkungen hinsichtlich Verfügungen über das Vermögen bestehen nicht. Das bedeutet, dass der § 1365 BGB hier keine Anwendung findet. Sollte also ein Ehegatte über sein Gesamtvermögen verfügen wollen, ist auch hierfür keine Zustimmung des Partners erforderlich.

Damit die Gütertrennung für eine Ehe gilt, braucht es zwingend einen Ehevertrag. Dieser Ehevertrag muss dann den Güterstand der Gütertrennung benennen. Hierbei ist es erforderlich, dass die vertraglichen Regelungen zum Güterrecht notariell beurkundet werden. Andernfalls wären diese Regelungen ungültig und es würde der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft gelten. Der Güterstand der Gütertrennung gilt auch dann implizit, wenn die Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag ausgeschlossen oder aufgehoben wurde. Eine explizite Benennung der Gütertrennung ist also nicht immer erforderlich.

Insgesamt muss man sagen, dass sich die Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung stark ähneln. Der große Unterschied liegt hier aber in dem Zugewinnausgleich, da die Gütertrennung hierauf verzichtet. Auch Einschränkungen über Vermögensverfügungen gibt es hier nicht. Die Gütertrennung ist also eine noch striktere Trennung der Vermögen als die Zugewinngemeinschaft. Die Unabhängigkeit der beiden Ehepartner wird hier hervorgehoben.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Neben der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung gibt es auch den Güterstand der Gütergemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft gilt die Besonderheit, dass das Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen wird. Die Vermögen der Parteien werden also nicht getrennt, sondern gemeinsam betrachtet. Neben dem Vermögen werden aber auch Schulden gemeinsam betrachtet. Diese Eigenschaft zieht also nach sich, dass beide Ehegatten für mögliche Schulden gemeinsam haften.

Bei der Gütergemeinschaft gibt es auch bestimmte Einschränkungen wie über das Vermögen verfügt wird. Bei diesem Güterstand gilt nämlich, dass man nur gemeinsam über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen kann. Hieraus folgt, dass ein Ehegatte alleine nicht ohne Zustimmung des Anderen über das Vermögen entscheiden kann. Wer für die Verwaltung des Vermögens zuständig ist, kann sonst auch im Ehevertrag geregelt werden. Sollte hier keine spezielle Regelung zu finden sein, verwalten beide Ehepartner das Vermögen gemeinsam.

Vereinbarung des Güterstandes nur durch Ehevertrag möglich

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Der Ehevertrag muss explizit den Güterstand der Gütergemeinschaft regeln. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass der Ehevertrag auch notariell beurkundet wurde. Andernfalls könnte diese Regelung ungültig sein. Als Folge würde nicht die Gütergemeinschaft, sondern die Zugewinngemeinschaft als Güterstand gelten. Die vermögensrechtlichen Folgen wären hier nicht gering, da sich beide Güterstände stark unterscheiden.

Neben dem gemeinschaftlichen Vermögen (auch Gesamtgut genannt) können die Ehegatten in Sonderfällen eigenes Vermögen besitzen. Dieses Vermögen ist dann aber strikt von dem Gesamtgut getrennt zu behandeln. Das Sondergut der Ehegatten ist das Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäfte wirksam übertragen werden kann. Als nahe liegendes Beispiel sind hier Gehaltsansprüche zu nennen, da diese nach § 850 ZPO vor der Pfändung geschützt sind. Das Sondergut ist alleiniges Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Auch die Verwaltung des eigenen Sonderguts erfolgt nur durch den Ehepartner. Neben dem Sondergut gibt es sonst auch noch das Vorbehaltsgut. Das Vorbehaltsgut ergibt sich nicht von alleine, sondern muss explizit als solches benannt werden. Nach § 1418 BGB kann Vorbehaltsgut eines Ehegatten im Ehevertrag bestimmt werden. Man kann hier also festlegen, welche Vermögensteile als Vorbehaltsgut zu behandeln sind. Auch hier gilt wieder, dass jeder Ehegatte sein Vorbehaltsgut alleine verwaltet.

Gibt es noch mehr mögliche Güterstände?

Das deutsche Güterrecht kennt zunächst nur die drei Güterstände Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Ehepartner müssen sich also zwangsweise für einen dieser Güterstände entscheiden. Dennoch gibt es hier die Möglichkeit bestimmte Regelungen zu verändern. So kann etwa durch ein Ehevertrag eine bestimmte Regelung eines Güterstandes abgeändert werden. Da hier eine relativ große Freiheit für Änderungen besteht, lassen sich viele verschiedene Güterstände vereinbaren. Wichtig ist nur, dass nicht sämtliche Regelungen geändert werden können. Im Zweifel muss hier eine Beratung durch einen Notar oder Scheidungsanwalt stattfinden.

Eine typische Modifikation des Güterstandes sieht wie folgt aus: Die Ehegatten wählen den gesetzlichen Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, für die Ehe. In einem notariell beurkundeten Ehevertrag legen diese aber bestimmte Regelungen fest. Häufig schließen Ehepartner den Zugewinnausgleich bei diesem Güterstand aus. Dieser Verzicht kann generell erfolgen oder von dem Auflösungsgrund des Güterstandes abhängen. So kann man den Zugewinnausgleich nur bei Scheidung oder Tod des Ehepartners ausschließen. Viele weitere Änderungen sind hier denkbar. Auch die Berechnungsweise und Höhe des Zugewinns kann hier modifiziert werden.

Welcher Güterstand gilt in meiner Ehe?

Welcher Güterstand in Ihrer Ehe gilt, lässt sich leicht herausfinden: Sollte keine notarielle Vereinbarung das Güterrecht betreffend existieren, dann gilt für Sie der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft. Im Gegensatz dazu können Gütertrennung und Gütergemeinschaft nur durch einen gültigen Ehevertrag vereinbart werden. In einem solchen Fall muss der Güterstand explizit in der notariellen Vereinbarung genannt werden.