Was ist der Gegenstandswert der Scheidung? Wie berechnet sich der Gegenstandswert? Wie beeinflusst der Gegenstandswert die Scheidungskosten?
Inhalt
- 1 Was ist der Gegenstandswert der Scheidung?
- 2 Wie berechnet sich der Gegenstandswert?
- 3 Wie beeinflusst der Gegenstandswert die Scheidungskosten?
- 4 Beispiel #1: Ehepaar ohne Kinder, ohne Versorgungsausgleich
- 5 Beispiel #2: Ehepaar ohne Kinder, mit Versorgungsausgleich
- 6 Beispiel #3: Ehepaar mit Kindern, ohne Versorgungsausgleich
- 7 Beispiel #4: Ehepaar mit Kindern und Versorgungsausgleich
- 8 Beispiel #5: Nur Nachehelicher Ehegattenunterhalt
- 9 Fazit zum Gegenstandswert
Was ist der Gegenstandswert der Scheidung?
Der Gegenstandswert der Scheidung bestimmt mit seiner Höhe die im Scheidungsverfahren anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Also gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher auch die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Der Gegenstandswert, oft auch Streitwert genannt, wird vom zuständigen Gericht in dem Scheidungsverfahren festgesetzt und bestimmt ungefähr die Geldsumme, welche zwischen den scheidungswilligen Ehegatten insgesamt streitig ist.
Der Gegenstandswert der Scheidung entspricht aber nicht den tatsächlich entstehenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, da sich diese hieraus nur ableiten lassen. Die tatsächlich entstehenden Scheidungskosten (= Anwaltsgebühren + Gerichtskosten) sind in der Regel wesentlich geringer als der, vom Gericht festgesetzte, Gegenstandswert der Scheidung.
Wie berechnet sich der Gegenstandswert?
Viele verschiedene Faktoren spielen bei der Berechnung des Gegenstandswert eine wichtige Rolle:
Zunächst einmal ist das monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner bei der Gegenstandswertberechnung sehr entscheidend, da bei der Scheidung grundsätzlich von dem dreifachen Gesamtmonatseinkommen der Ehegatten ausgegangen wird. Folglich ergibt sich der Gegenstandswert der Scheidung zu einem großen Teil aus dem tatsächlichen Nettoeinkommen der Ehepartner.
Neben den Einkünften der Ehepaare spielt die Anzahl der Kinder auch eine nicht unwichtige Rolle, da pauschal von dem Nettoeinkommen der Ehegatten 250 Euro pro Kind monatlich abgezogen werden, so dass der Gegenstandswert insgesamt etwas reduziert werden kann.
Weiterhin ist bei der Berechnung des Gegenstandswert der Scheidung auch das komplette gemeinsame Vermögen beider Ehepartner zu beachten, da manche Gerichte auch diesen Wert bei der Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigen. Häufig wird dann eine Pauschale von 5 % des Gesamtvermögens abzüglich der vorhandenen Schulden auf den Gegenstandswert der Scheidung addiert, wobei jeweils pro Ehegatte ein Freibetrag von ca. 15.000 Euro und pro Kind in Höhe von 7.500 Euro zusätzlich abgezogen wird.
Abschließend beeinflusst auch der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung von Rentenanwartschaften auf die Ehepartner, den Gegenstandswert, sofern dieser nicht zum Beispiel durch einen Notarvertrag ausgeschlossen wurde. Bei Durchführung des Versorgungsausgleich erhöht sich der Gegenstandswert (oder auch Streitwert) um mindestens 1.000 Euro. Pro aufzuteilender Rentenanwartschaft (z.B. Altersvorsorge) erhöht sich der Gegenstandswert um weitere 10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommen der Eheleute.
Wie beeinflusst der Gegenstandswert die Scheidungskosten?
Der Gegenstandswert bestimmt in seiner Höhe die Scheidungskosten, also die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren.
Wenn das zuständige Gericht den Streitwert oder Gegenstandswert für die Scheidung festgesetzt hat, kann man nun mithilfe von speziellen Gebührentabellen die dazugehörigen Anwaltsgebühren, aber auch die Gerichtskosten nachlesen.
In dem Scheidungsverfahren müssen Sie dann also nicht den Gegenstandswert, sondern die aus den Gebührentabellen hervorgehenden Kosten übernehmen.
Beispiel #1: Ehepaar ohne Kinder, ohne Versorgungsausgleich
Herr Mustermann verdient monatlich netto 3.000 Euro und seine Ehefrau 2.000 Euro als monatliches Nettoeinkommen.
Da diese Ehe kinderlos ist, wird von dem Einkommen hierfür keine Pauschale abgezogen.
Das Gesamteinkommen im Monat beträgt folglich 5.000 Euro.
Der Gegenstandswert ergibt sich nun aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, also 15.000 Euro, da 5.000 Euro x 3 = 15.000 Euro sind.
Weil das vorhandene Vermögen abzüglich der Schulden den Freibetrag von 30.000 Euro (15.000 Euro pro Ehegatte) nicht übersteigt, wird der Gegenstandswert nicht weiter erhöht.
Dadurch, dass der Versorgungsausgleich durch einen Notarvertrag ausgeschlossen wurde, fallen auch hierfür keine weiteren Kosten an.
Abhängig von dem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro entstehen jeweils Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Beispiel #2: Ehepaar ohne Kinder, mit Versorgungsausgleich
Herr Mustermann und Frau Mustermann verdienen beide jeweils 2.000 Euro als monatliches Nettoeinkommen.
Da aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, wird das Einkommen nicht weiter reduziert.
Das monatliche Gesamteinkommen beider Ehegatten beträgt also insgesamt 4.000 Euro.
Das dreifache monatliche Nettoeinkommen entspricht auch hier 12.000 Euro, weil 4.000 Euro x 3 = 12.000 Euro sind.
Weil das vorhandene Vermögen abzüglich der Schulden den Freibetrag von 30.000 Euro (15.000 Euro pro Ehegatte) nicht übersteigt, wird der Gegenstandswert nicht weiter erhöht.
Da der Versorgungsausgleich in dem Scheidungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich der Gegenstandswert der Scheidung um 1.000 Euro.
Abhängig von dem Gegenstandswert in Höhe von 13.000 Euro entstehen jeweils Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Beispiel #3: Ehepaar mit Kindern, ohne Versorgungsausgleich
Herr Mustermann verdient monatlich netto 1.000 Euro und seine Ehefrau 2.000 Euro als monatliches Nettoeinkommen.
Da insgesamt zwei Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen sind, wird das Gesamteinkommen um 500 Euro reduziert, da pro Kind jeweils 250 Euro pauschal abgezogen werden.
Das Gesamteinkommen im Monat beträgt folglich 2.500 Euro.
Der Gegenstandswert ergibt sich nun aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, also 7.500 Euro, da 2.500 Euro x 3 = 7.500 Euro sind.
Weil das vorhandene Vermögen abzüglich der Schulden den Freibetrag von 30.000 Euro (15.000 Euro pro Ehegatte) nicht übersteigt, wird der Gegenstandswert auch hier nicht weiter erhöht.
Dadurch, dass der Versorgungsausgleich durch einen Notarvertrag ausgeschlossen wurde, fallen auch hierfür keine weiteren Kosten an.
Abhängig von dem Gegenstandswert in Höhe von 7.500 Euro entstehen jeweils Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Beispiel #4: Ehepaar mit Kindern und Versorgungsausgleich
Herr Mustermann erhält monatlich ein Nettogehalt von 3.000 Euro und seine Ehefrau Frau Mustermann ist arbeitslos.
Da insgesamt drei Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen sind, wird das Gesamteinkommen um 750 Euro reduziert, da pro Kind jeweils 250 Euro als Pauschale abgezogen werden.
Das Gesamteinkommen im Monat beträgt folglich 2.250 Euro.
Der Gegenstandswert ergibt sich nun aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, also 6.750 Euro, da 2.250 Euro x 3 = 6.750 Euro sind.
Weil das vorhandene Vermögen abzüglich der Schulden den Freibetrag von 30.000 Euro (15.000 Euro pro Ehegatte) nicht übersteigt, wird der Gegenstandswert auch hier nicht weiter erhöht.
Auch hier wird der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahren durchgeführt, so dass sich der Gegenstandswert um weitere 1.000 Euro erhöht.
Abhängig von dem Gegenstandswert in Höhe von 7.750 Euro entstehen jeweils Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Beispiel #5: Nur Nachehelicher Ehegattenunterhalt
In vielen Scheidungsverfahren haben sich die Ehegatten nicht im Vorfeld über Unterhaltszahlungen Gedanken gemacht oder eine Einigung darüber erzielt.
Wenn sich Ehegatten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auch über den nachehelichen Ehegattenunterhalt streiten, stellt sich die Frage danach, wie hier der Gegenstandswert berechnet wird.
Falls beispielsweise die Ex-Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nach der Scheidung Unterhalt bekommen möchte, wird bei der Festsetzung des Gegenstandswerts normalerweise der Jahresunterhalt, also monatliche Unterhaltssumme mal zwölf angesetzt.
Wenn also die Ehefrau nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 300 Euro pro Monat von ihrem Ex-Ehemann fordert, dann wird der Gegenstandswert bei ungefähr 3600 Euro liegen.
Anhand von diesen Gegenstandswert 3600 Euro werden nun die jeweiligen Anwaltsgebühren und auch Gerichtskosten berechnet.
Fazit zum Gegenstandswert
Der Gegenstandswert bei der Scheidung ist also insgesamt richtungsweisend für die anfallenden Scheidungskosten in dem Scheidungsverfahren. Folglich sollte man im Rahmen der Scheidung alles vortragen, das zur Reduzierung von diesem Gegenstandswert führt, so dass auch letztendlich Kosten bei der Scheidung eingespart werden können.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier: Scheidungskosten
Einen interaktiven Kostenrechner finden Sie hier: Scheidungskostenrechner