Wie kann ich meine Ehe annullieren lassen? Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? Lesen Sie alle Infos zur Eheannullierung jetzt hier.
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Was heißt Ehe annullieren?
Einige Ehepartner bereuen die Entscheidung zu heiraten und wollen diese Heirat schnellstmöglich rückgängig machen. Häufig ist das kurz nach der Heirat der Fall. Die Ehegatten kommen mit den Verpflichtungen nicht klar. Andere Ehepartner wünschen sich mehr Freiraum. In einigen Fällen führt aber auch ein Vertrauensbruch zu dem Bereuen der Heirat. Gerade wenn eine Versöhnung in besonders schweren Fällen keine Option mehr ist, ist die Situation sehr ernst. Viele Ehepaare halten ihre Heirat dann für einen großen Fehler. Wenn sich die Ehegatten dieses Fehlers bewusst werden, stellt sich die Frage nach einer schnellen Möglichkeit die Ehe wieder aufheben zu lassen.
Den normalen Weg der Scheidung kommt für die meisten Ehepaare dann nicht in Frage, da die Scheidung ein Trennungsjahr von einem Jahr voraussetzt. Die meisten Ehegatten wollen nicht noch ein ganzes Jahr darauf warten, dass sie diesen Fehler wieder rückgängig machen können. Die meisten Ehegatten wollen diesen radikalen Schritt so schnell wie nur möglich durchführen. Nur so ist ein Neuanfang für die meisten Verheirateten möglich.
Ehe annullieren bedeutet Aufhebung der Ehe
Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang nicht vom Annullieren der Ehe, sondern von der Aufhebung der Ehe. Auch wenn man umgangssprachlich vom Annullieren der Ehe spricht, ist hiermit die Aufhebung der Ehe gemeint. Der Gesetzgeber hat die dazu entsprechenden Regelungen im BGB festgeschrieben: In § 1314 BGB sind die Aufhebungsgründe der Ehe beschrieben. Im nächsten Abschnitt werden wir die Voraussetzungen hierfür detailliert beschreiben und erläutern. In jedem Fall ist die Annullierung der Ehe nicht möglich. Man sprich hier eindeutig von einer Aufhebung der Ehe.
Das Institut „Ehe“ kann in nur drei Szenarien aufgelöst werden:
- Der häufigste Fall ist hier die Ehescheidung. Bei der Scheidung ist aber in der Regel das Abwarten des Trennungsjahres notwendig, bevor die Ehe aufgelöst werden kann.
- Ein weiterer Grund für die Auflösung der Ehe ist der Tod eines Ehegattens. Dieser Auflösungsgrund kommt genau wie die Scheidung sehr häufig vor.
- Das dritte Szenario ist genau die Aufhebung der Ehe. Umgangssprachlich spricht man hier auch von der Eheannullierung. Im Folgenden werden wir Ihnen alle Details zu diesem Auflösungsszenario erläutern. Wir wollen hierbei auf die einzelnen Voraussetzungen für die Eheannullierung eingehen.Auch die einzelnen Gründe sollen hier beleuchtet werden. Außerdem wollen wir Ihnen den Ablauf der Eheannullierung erklären. Zum Schluss gehen wir noch auf bestimmte Fristen und den Umgang mit Folgesachen nach der Aufhebung der Ehe ein.
Ehe annullieren: Welche Voraussetzungen sind hierfür nötig?
Für die Eheannullierung müssen bestimmte Voraussetzungen bestehen. Die Ehe zu annullieren ist also nicht einfach so möglich. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit für ganz bestimmte Fälle vorgesehen. Sollte die eigene Situation hier nicht passen, ist die Aufhebung der Ehe in der Regel nicht möglich. Die Eheannullierung kann also nicht in jedem Fall ausgeübt werden. Man kann nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen hiermit ein langes Scheidungsverfahren umgehen.
Eheaufhebung bei fälschlicher Ehe möglich
Der Gesetzgeber macht klar, dass die Annullierung bzw. Aufhebung der Ehe nur dann möglich ist, wenn bereits die Voraussetzungen für die Ehe nicht vorhanden waren. Alle anwendbaren Szenarien haben also nichts damit zu tun, dass sich die Ehegatten plötzlich nicht mehr verstehen. Der Gesetzgeber fordert hier konkrete Verstoße gegen bestimmte Vorschriften. Nur wenn diese Vorschriften in irgendeiner Weise verletzt wurden, kommt die Aufhebung der Ehe in Frage. Folgende Voraussetzungen für die Heirat könnten verletzt worden sein:
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Der § 1306 BGB sagt aus, dass eine Ehe nicht geschlossen werden kann, wenn einer der Ehegatten bereits verheiratet ist. Die mehrfache Heirat ist hier also nicht möglich. Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Sollte ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung also mehrfach verheiratet sein, kann diese Ehe aufgehoben werden. Da gegen die Vorschrift von § 1306 BGB verstoßen wurde, waren die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt. Folglich kann diese Heirat durch ein Familiengericht aufgehoben bzw. annulliert werden.
Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten
Eine Ehe kann auch dann nicht geschlossen werden, wenn einer der Ehepartner geschäftsunfähig ist. Der § 1304 BGB macht deutlich, dass eine Heirat in diesem Zustand nicht möglich ist. Sollte also einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat geschäftsunfähig gewesen sein, kann die Ehe auf Antrag aufgehoben werden. Die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten kann also zur Annullierung der Ehe führen, wenn einer der Ehepartner diese beantragt.
Verwandtschaft der Ehepartner
Auch das Verwandtschaftsverhältnis der beiden Ehepartner kann eine Annullierung der Ehe zur Folge haben. Der Gesetzgeber hat in § 1307 BGB eindeutig geregelt, welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang für die Ehe gelten. Die Heirat unter Blutsverwandten in gerader Linie ist also nicht erlaubt. Auch Ehepartner, die durch Adoption miteinander verwandt sind, dürfen nicht heiraten. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für eine gültige Heirat einfach nicht vor. Auch hier kommt dann eine Eheannullierung in Frage.
Persönliche Erklärung bei Eheschließung
Bei einer korrekten Eheschließung ist auch die Erklärung der Ehegatten wichtig. Je nachdem wie man die Erklärung zur Heirat abgibt, können wichtige Voraussetzungen verletzt werden. Sollte die Heiratserklärung von einem der beiden Ehegatten also fehlerhaft sein, könnte die Eheannullierung in Frage kommen. In § 1311 BGB werden genaue Angaben zu dieser Erklärung gemacht: Hier wird eindeutig festgehalten, dass sämtliche Erklärungen persönlich von den Ehegatten zu erfolgen haben. Die Erklärung zur Eheschließung müssen auch bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner abgegeben werden. Wichtig ist auch, dass Erklärungen nicht an Bedingungen geknüpft werden können. Die Erklärung zur Heirat können auch nicht unter Zeitbestimmung abgegeben werden. Sollte gegen diese Voraussetzungen verstoßen worden sein, kann eine Eheannullierung möglich sein.
Volljährigkeit der Ehegatten
Als zentrale Voraussetzung bei der Eheschließung gilt die Volljährigkeit der Ehegatten. In § 1303 BGB wird in diesem Zusammenhang auch von der Ehemündigkeit gesprochen. Wichtig ist hier, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll. Hieraus folgt, dass grundsätzlich beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat volljährig sein sollten. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, lässt sich vermutlich die Ehe annullieren. Obwohl die Volljährigkeit wichtig ist, kann es auch hier Ausnahmen geben: Es ist nämlich möglich, dass ein Familiengericht die Ehepartner von dieser Vorschrift befreit. Eine Befreiung von dieser Vorschrift ist durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht möglich. Dieser Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn der Antragsteller mindestens 16 Jahre alt ist und sein künftiger Ehegatte bereits volljährig ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine Ehe auch schon vor Volljährigkeit beider Ehegatten möglich sein.
Ehe annullieren: Welche Gründe reichen für eine Eheannullierung aus?
Eine Eheannullierung kann auch dann möglich sein, wenn die Voraussetzungen für die Ehe erfüllt wurden. Mögliche Gründe für eine Eheannullierung müssen aber nicht zwangsläufig hiermit zu tun haben. Der Gesetzgeber sieht auch noch andere Gründe für die Annullierung der Ehe:
Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
Eine Ehe kann auch dann aufgehoben werden, wenn sich ein Ehegatte bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit befand. Auch eine vorübergehender Störung der Geistestätigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum kann eine Annullierung der Ehe begründen.
Unwissenheit über Heirat
Wichtig ist auch, dass beiden Ehegatten klar ist, dass diese gerade wirksam heiraten. Sollte hier ein Irrtum vorliegen, kann die Ehe auch annulliert werden. Eine Ehe kann also auch dann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
Arglistige Täuschung
Auch der Fall einer arglistigen Täuschung kann ein Grund für die Eheaufhebung sein. Die Täuschung muss hier Umstände betreffen, welche bei Kenntnis von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Dieser Grund ist aber nur dann gegeben, wenn diese Täuschung nicht Vermögensverhältnisse betrifft. Das Verschweigen von Schulden oder Vorgeben eines großen Vermögens stellt also alleine kein Grund dar. Die Täuschung darf auch nicht von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden sein, andernfalls ist dieser Grund ebenfalls nicht valide.
Zwangsheirat
In dem Fall einer Zwangsheirat ist die Eheannullierung natürlich auch relevant. Wenn also ein Ehegatte durch Drohung zur Eingehung der Ehe gezwungen worden ist, kann das ein gültiger Grund sein. Dieser widerrechtliche Schritt durch den Ehepartner, Verwandte oder Dritte kann eine Eheannullierung begründen.
Scheinehe
Auch die Scheinehe ist ein wichtiger Grund für die Annullierung der Ehe. Der Gesetzgeber hat diesen Punkt nicht direkt benannt. Es wird hier der Grund angegeben, dass sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Auch die Erfüllung der ehelichen Pflichten war nie tatsächlich gewollt. Häufig werden Scheinehen eingegangen, um die Aufenthaltserlaubnis von Ehepartnern zu verlängern. Der Gesetzgeber geht mit diesem Punkt also genau gegen diese Heiratsgründe vor.
Wie kann man die Eheannullierung beantragen?
Die Eheannullierung kann bei dem zuständigen Familiengericht beantragt werden. Bei Fragen der Zuständigkeit wenden Sie sich bitte direkt an das Gericht vor Ort oder an einen Scheidungsanwalt. Das Gericht wird Ihren Antrag dann prüfen und an einen Richter weiterleiten. Der Richter wird sich dann genau mit den möglichen Gründen der Eheannullierung auseinandersetzen. Unter Umständen müssen im Rahmen eines Verfahrens auch Zeugen gehört werden. In speziellen Fällen kann es auch notwendig sein, dass Gutachter eingeschaltet werden. Die Ehe kann dann nach § 1313 BGB durch den Richter annulliert bzw. aufgehoben werden. Die Ehe ist dann mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
Nicht nur Ehegatten können die Annullierung der Ehe beantragen: Auch Verwaltungsbehörden können einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen. Typischerweise kommt hier die lokale Ausländerbehörde in Frage. Sollte eine Behörde also z.B. von einer Scheinehe erfahren, kann auf diesem Weg die Annullierung der Ehe in Gang gebracht werden.
Gelten bestimmte Fristen für die Eheannullierung?
Für die Annullierung der Ehe gelten besondere Fristen. Der Antrag auf Annullierung kann nach § 1317 BGB im Fall der arglistigen Täuschung oder des Irrtums binnen eines Jahres beantragt werden. Im Fall der Zwangsheirat bzw. einer Drohung kann der Antrag binnen drei Jahren gestellt werden.
Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung. Im Fall der Heirat unter Drohung beginnt die Frist mit dem Aufhören der Zwangslage. Sollte ein Ehegatte geschäftsunfähig oder minderjährig sein, gelten noch einmal besondere Regelungen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten.