Scheidung per Internet?

Düsseldorfer Tabelle 2015 ab 01.08 – Gratis Unterhaltstabelle

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle 2015 gibt Auskunft über folgende Fragen: Wie viel Kindesunterhalt muss ich nach der Scheidung bezahlen? Wie hoch ist mein Anspruch auf Kindesunterhalt? Wie hoch ist der Mindestunterhalt?

Alle diese Fragen und mehr wollen wir Ihnen in diesem Beitrag ausführlich anhand der Düsseldorfer Tabelle 2015 erläutern.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für die Berechnung von Unterhalt allgemein und auch speziell für Kindesunterhalt. Die seit 1962 existierende Düsseldorfer Tabelle wird von dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Kooperation mit allen anderen Oberlandesgerichten, wie z.B. dem OLG Köln oder OLG Hamm, erarbeitet. Diese Zusammenarbeit der unterschiedlichen Oberlandesgerichte verfolgt das Ziel die Rechtssprechung rund um die Thematik des Kindesunterhalts zu vereinheitlichen und insgesamt gerechter zu machen. Die Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre aktualisiert. Die aktuellste Variante ist die Düsseldorfer Tabelle vom 01.08.2015.

In der Düsseldorfer Tabelle kann ganz einfach anhand des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters der Kinder der Unterhaltsbedarf abgelesen werden. Hieraus ergibt sich, wie viel Unterhalt das Kind vom getrennt lebenden Elternteil mindestens erhalten muss.

Wichtig in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass die Düsseldorfer Tabelle nur eine Richtlinie zur Unterhaltsberechnung, von unter anderem Kindesunterhalt, ist. Die Düsseldorfer Tabelle ist also nicht in irgendeiner Form gesetzlich festgelegt, dient aber normalerweise als allgemeine Leitlinie vor den Gerichten in Deutschland. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass der Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle bei der Unterhaltsberechnung durch das Gericht herangezogen wird.

Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

duesseldorfer-tabelle-2015

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2015 gilt ab 01.08.2015 und besitzt die Besonderheit, dass erstmals seit fünf Jahren der Unterhaltsbedarf für Kinder wieder angehoben wurde. In den vergangenen Jahren wurde sonst immer nur der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Elternteile angehoben, so dass der Unterhaltsbedarf lange Zeit unverändert blieb. Die Anhebung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder resultierte aus der Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kinderzuschlags und des Kindergeldes.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozent- satz Bedarfskontrollbetrag
0–5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 328 376 440 504 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 345 395 462 530 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 361 414 484 555 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 378 433 506 580 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 394 452 528 605 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 420 482 564 646 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 447 512 599 686 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 473 542 634 726 144 1.780
9. 4.301 – 4.700 499 572 669 767 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 525 602 704 807 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Zahlbetrag: Kindergeld muss abgezogen werden

Die obige Düsseldorfer Tabelle zeigt Ihnen den aktuellen Unterhaltsbedarf für unterhaltsberechtigte Kinder. Ganz wichtig ist aber, dass der Unterhaltsbedarf nicht unbedingt in voller Höhe vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist. Wenn es sich um minderjährige Kinder oder privilegiert volljährige Kinder handelt, muss jeweils der abgelesene Unterhaltsbedarf um das halbe Kindergeld reduziert werden. In allen anderen Fällen muss von dem Kindesunterhaltsbedarf das komplette Kindergeld abgezogen werden.

Ein gemeinsames Kind ist dann privilegiert volljährig, wenn alle der folgenden Bedingungen zutreffen:

  1. Das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  2. Das Kind ist unverheiratet.
  3. Das Kind lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils.
  4. Das Kind befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung.

Aus dieser Berechnung ergibt sich erst welcher Kindesunterhalt tatsächlich geleistet werden muss. In der folgenden Tabelle können Sie ganz einfach den Zahlbetrag abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und des Kindesalters ablesen. Bitte beachten Sie auch, dass abhängig von der Anzahl der zu unterstützenden Kinder auch unterschiedliche Zahlbeträge in den insgesamt drei Tabellen gibt. Alle Angaben sind wie auch oben in Euro.

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 236 284 348 320 100
2. 1.501 – 1.900 253 303 370 346 105
3. 1.901 – 2.300 269 322 392 371 110
4. 2.301 – 2.700 286 341 414 396 115
5. 2.701 – 3.100 302 360 436 421 120
6. 3.101 – 3.500 328 390 472 462 128
7. 3.501 – 3.900 355 420 507 502 136
8. 3.901 – 4.300 381 450 542 542 144
9. 4.301 – 4.700 407 480 577 583 152
10. 4.701 – 5.100 433 510 612 623 160
3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 233 281 345 314 100
2. 1.501 – 1.900 250 300 367 340 105
3. 1.901 – 2.300 266 319 389 365 110
4. 2.301 – 2.700 283 338 411 390 115
5. 2.701 – 3.100 299 357 433 415 120
6. 3.101 – 3.500 325 387 469 456 128
7. 3.501 – 3.900 352 417 504 496 136
8. 3.901 – 4.300 378 447 539 536 144
9. 4.301 – 4.700 404 477 574 577 152
10. 4.701 – 5.100 430 507 609 617 160
Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 220,50 268,50 332,50 289 100
2. 1.501 – 1.900 237,50 287,50 354,50 315 105
3. 1.901 – 2.300 253,50 306,50 376,50 340 110
4. 2.301 – 2.700 270,50 325,50 398,50 365 115
5. 2.701 – 3.100 286,50 344,50 420,50 390 120
6. 3.101 – 3.500 312,50 374,50 456,50 431 128
7. 3.501 – 3.900 339,50 404,50 491,50 471 136
8. 3.901 – 4.300 365,50 434,50 526,50 511 144
9. 4.301 – 4.700 391,50 464,50 561,50 552 152
10. 4.701 – 5.100 417,50 494,50 596,50 592 160

Düsseldorfer Tabelle bis 31.07.2015

Die nicht mehr gültige Düsseldorfer Tabelle bis 31.07.2015 zeichnet sich dadurch aus, dass hier die Selbstbehaltssätze der unterhaltspflichtigen Elternteile erhöht wurden. Die Unterhaltsbedarfssätze der Kinder wurden hingegen nicht in ihrer Höhe verändert. Durch die Erhöhung des Regelsatz für Grundsicherung führte letztendlich auch zur Erhöhung der Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen zum 01.01.2015 und wird seitdem berücksichtigt. Der Unterhaltsbedarf ist eng verbunden mit dem Kinderfreibetrag. Dieser Kinderfreibetrag wurde auch Mitte 2015 rückwirkend zum 01.01.2015 angehoben, aber die jeweiligen Unterhaltssätze wurden erst ab dem 01.08.2015 erhöht.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozent- satz Bedarfskontrollbetrag
0–5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 880/1080
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105 1.180
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110 1.280
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562 115 1.380
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586 120 1.480
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.580
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664 136 1.680
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.780
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.880
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.980
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Kindergeld muss von Unterhaltsbedarf abgezogen werden

Wie oben angemerkt muss auch von dieser Düsseldorfer Tabelle das Kindergeld zu bestimmten Teilen abgezogen werden. Daraus folgt, dass z.B. der unterhaltspflichtige Vater nicht den vollen Kindesunterhaltsbedarf zahlen muss, da hier das Kindergeld angerechnet wird.

Bei Minderjährigen wird grundsätzlich das halbe Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Für privilegiert Volljährige gilt dasselbe. Ansonsten muss das volle Kindergeld von dem Kindesunterhaltsbedarf abgezogen werden.

In den unten dargestellten Tabellen ergibt sich somit welche Summe tatsächlich von dem Unterhaltspflichtigen bezahlt werden muss. Ganz abhängig von monatlichem Nettoeinkommen des Elternteils und dem Kindesalter ist der Zahlbetrag verschieden. Wie viel Unterhalt ein Kind erhalten soll, richtet sich auch nach der Anzahl der zu unterhaltenden anderen Kinder. Alle Angaben sind wie auch oben in Euro.

1. und 2. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 225 272 334 304 100
2. 1.501 – 1.900 241 291 356 329 105
3. 1.901 – 2.300 257 309 377 353 110
4. 2.301 – 2.700 273 327 398 378 115
5. 2.701 – 3.100 289 345 420 402 120
6. 3.101 – 3.500 314 374 454 441 128
7. 3.501 – 3.900 340 404 488 480 136
8. 3.901 – 4.300 365 433 522 519 144
9. 4.301 – 4.700 390 462 556 558 152
10. 4.701 – 5.100 416 491 590 597 160
3. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 222 269 331 298 100
2. 1.501 – 1.900 238 288 353 323 105
3. 1.901 – 2.300 254 306 374 347 110
4. 2.301 – 2.700 270 324 395 372 115
5. 2.701 – 3.100 286 342 417 396 120
6. 3.101 – 3.500 311 371 451 435 128
7. 3.501 – 3.900 337 401 485 474 136
8. 3.901 – 4.300 362 430 519 513 144
9. 4.301 – 4.700 387 459 552 152
10. 4.701 – 5.100 413 488 587 591 160
Ab 4. Kind 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 1.500 209,50 256,50 318,50 273 100
2. 1.501 – 1.900 225,50 275,50 340,50 298 105
3. 1.901 – 2.300 241,50 293,50 361,50 322 110
4. 2.301 – 2.700 257,50 311,50 382,50 347 115
5. 2.701 – 3.100 273,50 329,50 404,50 371 120
6. 3.101 – 3.500 298,50 358,50 438,50 410 128
7. 3.501 – 3.900 324,50 388,50 472,50 449 136
8. 3.901 – 4.300 349,50 417,50 506,50 488 144
9. 4.301 – 4.700 374,50 446,50 540,50 527 152
10. 4.701 – 5.100 400,50 475,50 574,50 566 160

Höhe des Kindesunterhalts ermitteln

Wenn man den zu zahlenden Kindesunterhalt ermitteln möchte, muss man zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes ermitteln.

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist in der Regel derjenige, bei dem das Kind nicht permanent lebt. Dieser Elternteil unterstützt das Kind also grundsätzlich nicht durch angemessene Verpflegung oder eine adäquate Unterkunft. Wenn nach einer Scheidung die minderjährigen Kinder also beispielsweise bei der Mutter leben, muss der Vater normalerweise den Kindesunterhalt für alle minderjährigen Kinder leisten.

Bitte beachten Sie, dass das monatliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils normalerweise bei der Unterhaltsberechnung mit der Düsseldorfer Tabelle keine Rolle spielt.

Bevor man nun das monatliche Nettoeinkommen z.B. vom Kindesvater ermittelt, ist es wichtig, dass man nicht direkt dieses Nettoeinkommen an die Düsseldorfer Tabelle anlegt und so den Unterhalt versucht abzulesen. Für die korrekte Unterhaltsermittlung ist es essentiell, dass man das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst bereinigt. Erst mit dem korrekt bereinigten Monatsnettoeinkommen kann der richtige Unterhaltsbedarf eines Kindes und somit auch der richtige Zahlbetrag für dieses Kind ermittelt werden.

Um das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen, muss man zunächst von dem monatlichen Nettoeinkommen eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Außerdem müssen berücksichtigungsfähige Schulden, umgerechnet auf den Monat, von dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichten abgezogen werden.

Den Unterhaltsbedarf für das unterhaltsbedürftige Kind kann man ganz einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen, wenn man in der ersten Spalte die für das bereinigte Nettoeinkommen passende Einkommensstufe heraussucht und dann anhand des Kindesalters die passende Zelle für den Unterhaltsbedarf abliest. Für die jeweiligen Zahlbeträge geht man genauso vor, wobei man bei Auswahl der richtigen Tabelle die Kindesanzahl berücksichtigen muss, so dass der richtige Wert ermittelt werden kann.

Der Mindestunterhalt, ungefähr der doppelte Kinderfreibetrag, muss eingehalten werden, wenn nicht vom monatlichen Nettoeinkommen, nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts, noch der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen übrig bliebt. Falls dieser Elternteil keine bzw. keine bessere bezahlte Arbeitsstelle findet, muss nicht der Mindestunterhalt an die Kinder oder Ehegatten gezahlt werden.

Falls das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteil (deutlich) über 5.101 Euro, auch nach dessen Bereinigung, liegt, kann der Unterhaltsbedarf abhängig der individuellen Situation auch wesentlich höher als die höchste Einkommensstufe liegen.

Ganz allgemein ist der Unterhaltsbedarf der Düsseldorfer Tabelle auf insgesamt zwei Unterhaltsberechtigte abgestimmt. Wenn nun beispielsweise der Unterhalt für zwei Kinder und ein geschiedenen Ehegatten gezahlt werden muss, kann der Unterhaltspflichtige auch in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe eingeordnet werden. Folglich kann bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten als zwei Personen der Unterhaltsbedarf steigen oder sinken, also auch mehr oder weniger Unterhalt tatsächlich gezahlt werden.

Beispielrechnung

Herr und Frau Mustermann haben nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung eingereicht. Nun stellt sich die Frage, wie viel Unterhalt ihr gemeinsames Kind im Alter von 15 Jahren erhalten muss.

Da das gemeinsame Kind bei Frau Mustermann lebt, kommt Herr Mustermann als unterhaltspflichtiger Elternteil in Frage.

Herr Mustermann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 Euro, das Einkommen von Frau Mustermann spielt bei dieser Berechnung keinerlei Rolle.

Herr Mustermann kann man anhand seines Einkommens von 2.000 Euro in die dritte Einkommensstufe einordnen und mithilfe des Kindesalters von 15 Jahren den Unterhaltsbedarf in Höhe von 484 Euro, in der dritten Altersstufe, ablesen.

Auf- oder Abschläge kommen hier nicht in Frage, da Herr Mustermann, wie auch in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen, für zwei Unterhaltsberechtigte Unterhalt zahlen muss, für sein Kind und seine ehemalige Ehegattin Frau Mustermann.

Der Unterhaltsbedarf von 484 Euro für das gemeinsame Kind muss noch um das hälftige Kindergeld reduziert werden. Da noch bis zum 31.12.2015 die bis zum 31.12.2014 gültigen Kindergeldbeträge bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müssen, ziehen wir von den 484 Euro 92 Euro ab, da für das gemeinsame Kind ein Kindergeldbetrag von 184 Euro fällig wird und die Hälfte hiervon 92 Euro beträgt.

Schlussendlich muss Herr Mustermann für das gemeinsame Kind mit Frau Mustermann Kindesunterhalt in Höhe von 392 Euro monatlich zahlen. Hiermit verbleibt Herrn Mustermann sein Selbstbehalt von 1.080 Euro und der Mindestunterhalt in Höhe von 440 Euro ist auch eingehalten (Abgezogenes Kindergeld wird hierbei nicht berücksichtigt).

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Wer muss Unterhalt zahlen?

Häufig gibt es Unklarheiten wer den Kindesunterhalt bezahlen muss, entweder Vater oder Mutter des unterhaltsbedürftigen Kindes.

Laut § 1612a BGB ist derjenige Elternteil zu Zahlung von Kindesunterhalt (in Form von Barunterhalt) verpflichtet, falls sich bei diesem das gemeinsame minderjährige Kind nicht permanent aufhält, also dieser Elternteil auch nicht um die ständige Verpflegung oder angemessene Unterkunft für das Kind kümmert.

Bei gemeinsamen volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, sind beide Elternteile gleichermaßen für den Kindesunterhalt zuständig. Dieser Kindesunterhalt muss dann in der Regel bis zum Ende der Ausbildung oder des Studiums gezahlt werden.

Höhe des Mindestunterhalts für Kinder

Unterhaltstabelle

Unterhaltstabelle

In § 1612a BGB ist auch der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gesetzlich festgeschrieben.

Allgemein orientiert sich der Mindestunterhalt an dem doppelten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 4.512 Euro, da der Kinderfreibetrag 2.256 Euro beträgt.

Abhängig von dem jeweiligen Alter des minderjährigen Kindes wird dem Kind ein gewisser Prozentsatz dieses doppelten Kinderfreibetrags zugesprochen:

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 %, also 328 Euro monatlich
  • vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 %, also 376 Euro monatlich
  • vom 13. Lebensjahr an 117 %, also 440 Euro monatlich

Auf- und Zuschläge bei mehr oder weniger als 2 Kindern üblich

Die Düsseldorfer Tabelle und die angegebenen Unterhaltsbedarfssätze gehen seit Anfang 2010 von grundsätzlich zwei Unterhaltsberechtigten Personen aus. Der Unterhaltspflichtige hat somit zum Beispiel Unterhalt für ein gemeinsames minderjähriges Kind und die geschiedene Ehefrau zu bezahlen. Bis Ende 2009 ging man davon aus, dass der Unterhaltspflichtige Unterhalt für einen Ehegatten und zwei Kinder leisten muss.

Wenn nun aber tatsächlich für mehr oder auch weniger Personen Unterhalt geleistet werden muss, dann kann das Auswirkungen auf die passende Einkommensstufe des Unterhaltsberechtigten haben. Hierdurch folgt dann, dass womöglich mehr oder weniger Unterhalt für die Kinder oder Ehegatten geleistet werden muss.

Wenn mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, dann wird der Unterhaltspflichtige grundsätzlich um eine Einkommensstufe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft, also dieser jeweils weniger Unterhalt zahlen muss.

Wenn weniger als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, dann wird der Unterhaltspflichtige normalerweise um eine Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle heraufgestuft und muss jeweils für die einzelnen Personen mehr Unterhalt zahlen.

Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abzuziehen

Einfach das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in die Düsseldorfer Tabelle einzuordnen reicht nicht aus, um den passende Kindesunterhalt zu ermitteln, da das Monatsnettoeinkommen vorher unbedingt noch bereinigt werden muss.

Diese Bereinigung des monatlichen Nettoeinkommens beinhaltet auch, dass Berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Die Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Aufwendungen eindeutig von den normalen Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen klar unterscheiden lassen. Also kann grundsätzlich nicht alles abgezogen werden, sonder nur die Aufwendungen, welche eindeutig der Berufstätigkeit zuzuordnen sind.

Ganz allgemein werden 5 % als Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen. Diese Pauschale sollte aber den Rahmen von 50 Euro bis 150 Euro nicht verlassen, da sonst einzeln die Kostenpunkte für berufsbedingte Aufwendungen nachgewiesen werden müssen.

Anrechenbares Einkommen wird um Schulden reduziert

Neben der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen können auch noch weiter Kosten vom monatlichen Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Elternteile abgezogen werden.

Ob berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden können, so dass weniger Kindesunterhalt geleistet werde muss, hängt ganz stark von dem jeweiligen Kredit ab.

Wichtig ist hier grundsätzlich der Zweck des Kredits, dessen Höhe und auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits. Anhängig von diesen Kriterien wird das zuständige Gericht entscheiden, inwieweit diese Kosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können.

Häufig spielt es auch eine große Rolle, ob die Berücksichtigung des Kredits dazu führt, dass der Mindestunterhalt für das Kind unterschritten wird. In so einem Fall muss damit gerechnet werden, dass gewisse Kredite zugunsten des Kindes nicht vom Monatseinkommen abgezogen werden.

Wenn der andere betreuende Elternteil auch für den Abschluss z.B. von einem Immobilienkredit zur Finanzierung eines Hauses gestimmt hat, kann dieser grundsätzlich erst einmal abgezogen werden.

Problematisch sind aber Kredite, welche im Nachhinein der Scheidung oder Trennung unter anderem für Konsumzwecke, also z.B. Finanzierung eines Flachbildfernsehers, aufgenommen werden. Hierbei kann man wahrscheinlich grundsätzlich davon ausgehen, dass der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt hat und deshalb diese Kosten auch nicht abzugsfähig sind.

Höhe des Eigenbedarfs bzw. Selbstbehalts entscheidend

Ob der ermittelte Kindesunterhalt auch in voller Höhe gezahlt werden muss, ist auch von dem Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Personen gegenüber den Unterhaltsberechtigten abhängig.

Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährige Kindern (unter 21 Jahre alt, unverheiratet, im Haushalt der Eltern/Elternteils lebend und noch in allgemeiner Schulausbildung) beträgt der notwendige Eigenbedarf (auch Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen 880 Euro, sofern dieser nicht erwerbstätig ist. Falls der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, dann liegt der Selbstbehalt 200 Euro höher, also bei 1.080 Euro.

Dieser Selbstbehalt beinhaltet 380 Euro für die monatliche Warmmiete des Unterhaltspflichtigen. In Ausnahmefällen kann dieser Anteil, und so auch der Selbstbehalt, erhöht werden, sofern die Warmmiete einer angemessenen Unterkunft diesen Betrag überschreitet.

Der angemessene Selbstbehalt (oder Eigenbedarf) beträgt ansonsten gegenüber volljährigen Kindern mindestens 1.300 Euro monatlich oder auch mehr. In dieser Summe ist auch wie oben eine Warmmiete inkludiert, obwohl diese hier 480 Euro beträgt. Auch hier kann je nach Fallkonstellation der Selbstbehalt oder Eigenbedarf erhöht werden.

Mangelfallberechnung

Kommt es zu dem Fall, dass der Selbstbehalt nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr für den Unterhaltspflichtigen eingehalten ist, muss das Einkommen anders verteilt werden.

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, welches nach Abzug des Selbstbehalts noch übrig bleibt, muss so auf die Unterhaltsberechtigten verteilt werden, dass das Verhältnis der jeweiligen Unterhaltsansprüche gleich bleibt.

Wenn der Fall eintritt, dass das Einkommen nicht komplett für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche ausreicht, sprich man von einem Mangelfall.

Einkommen des betreuenden Elternteils unwichtig

Bei der Unterhaltsberechnung mit der Düsseldorfer Tabelle für minderjährigen Kindern spielt das Einkommen des betreuenden Elternteils keine Rolle.

Nach einer Scheidung ist es oft der Fall, dass minderjährige Kinder z.B. bei der Kindesmutter leben und somit der Kindesvater unterhaltspflichtig wird. Bei der Berechnung dieses Kindesunterhalts ist es aber in der Regel unwichtig, über welche Einkünfte die Kindesmutter verfügt.

Es wird keine Differenz oder ähnlich hier berechnet, um den angemessenen Kindesunterhalt zu ermitteln. Lediglich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird hier bei der Unterhaltsberechnung benötigt.

Unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil weniger, mehr oder genauso viel wie der Unterhaltspflichtige verdient, ändert sich Nichts an der Unterhaltsermittlung mit der Düsseldorfer Tabelle.

Bedarfskontrollbetrag muss beachtet werden

Neben dem Selbstbehalt gibt es auch noch den Bedarfskontrollbetrag, welcher in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle angegeben ist.

Der Bedarfskontrollbetrag ist ab der zweiten Einkommensstufe von dem Selbstbehalt abweichend und hat grundsätzlich auch eine andere Aufgabe als der Selbstbehalt.

Der Bedarfskontrollbetrag ist eine Kenngröße dafür, ob das Einkommen gerecht zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsbedürftigen Kindern verteilt wird.

Falls der Bedarfskontrollbetrag bei Einbeziehung aller Unterhaltsverpflichtungen unterschritten wird, dann rutscht der Unterahltspflichtige automatisch in eine niedrigere Einkommensklasse. Die Einkommensklasse wird solange verringert bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

Unterhalt Volljähriger im Haushalt der Eltern

Ganz grundsätzlich gilt, dass der Unterhalt für bereits volljährige Kinder, welche noch im Haushalt der Eltern leben, in der vierten Altersstufe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn das unterhaltsbedürftige volljährige Kind in dem Haushalt nur eines Elternteils lebt und wohnt.

Studenten mit eigenem Haushalt: Besondere Regelung

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Kinder, welche ein Studium begonnen haben und einen eigenen Haushalt führen, erhalten grundsätzlich 670 Euro pro Monat an Unterhalt. Wichtig ist hier nur, dass das studierende Kind nicht mehr bei seinen Eltern oder einem einzelnen Elternteil wohnt, sondern in einer eigenen Unterkunft.

In den 670 Euro monatlichem Unterhalt ist ein Anteil von 280 Euro für die angemessene Unterkunft und Heizkosten, also in Form einer Warmmiete, enthalten. Auch umlagefähige Nebenkosten sind in diesem pauschalen Anteil bereits inbegriffen.

Ganz allgemein kann dieser Unterhaltsbedarf auch für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden, selbst wenn diese überhaupt nicht an einer Universität oder Fachhochschule studieren.

Ausbildungsvergütung muss angerechnet werden

Wenn ein Kind eine Ausbildung absolviert und in dessen Rahmen hierfür eine Vergütung bezahlt bekommt, muss diese vor Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf angemessen gekürzt werden.

Die Ausbildungsvergütung muss um 90 Euro für Geltendmachung eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs monatlich reduziert werden, bevor diese für die Erfüllung des Unterhaltsbedarfes angerechnet werden kann.

Voraussetzung für diese Kürzung ist aber, dass das Kind immer noch im gemeinsamen Haushalt der Eltern oder zumindest eines Elternteils lebt.

Versicherungsbeiträge und Studiengebühren müssen extra gezahlt werden

Sehr wichtig bei der Unterhaltsbedarfsermittlung mit der Düsseldorfer Tabelle ist, dass sämtliche Beiträge für die Kranken- oder Pflegeversicherung nicht enthalten sind. Weiterhin sind auch Aufwendungen wie z.B. die anfallenden Studiengebühren nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss also neben dem Zahlbetrag für den Kindesunterhalt auch die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung und auch die Pflegeversicherung an das Kind bzw. den betreuenden Elternteil bezahlen. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge fällt selbstverständlich weg, sofern das Kind bei dem Elternteil z.B. in einer Familienversicherung mitversichert ist.

Neben den Versicherungsbeiträgen müssen aber auch Studiengebühren, sofern diese tatsächlich bei Ausführen eines Studiums fällig werden, von dem Unterhaltspflichtigen für das Kind übernommen werden.

Diese einzelnen Aufwendungen sind zwar nicht in der Düsseldorfer Tabelle in irgendeiner Form enthalten, können aber das zu berücksichtigende Einkommen verringern, so dass womöglich weniger Unterhalt gezahlt werden muss.

Kindergeld muss angerechnet werden

Die Werte, welche Sie aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen können, stellen wirklich nur den Unterhaltsbedarf der Kinder mit dem jeweiligen Alter dar. Wichtig ist, dass Sie je nach Situation zusätzlich noch Kindergeld von dem Unterhaltsbedarf abziehen müssen, ansonsten gehen Sie von Unterhaltszahlungen in falscher Höhe aus.

Wenn das unterhaltsbedürftige Kind minderjährig ist, dann muss das halbe Kindergeld von dem  Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden. Erst jetzt hat man den tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Betrag ermittelt.

Falls das Unterhaltsbedürftige Kind volljährig ist und folgende Bedingungen zutreffen, muss auch das halbe Kindergeld abgezogen werden, so dass der Zahlbetrag berechnet werden kann: Das Kind ist unter 21 Jahre alt, das Kind ist noch unverheiratet, das Kind wohnt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils und das Kind befindet sich immer noch in der allgemeinen Schulausbildung.

Je nach Alter des Kindes und Anzahl der unterhaltsbedürftigen Kinder variiert auch das Kindergeld. Deshalb eine tabellarische Übersicht über das unterschiedliche Kindergeld:

Alle Angaben sind pro Monat und in Euro.

1. und 2. Kind 3. Kind ab 4. Kind
ab 01.01.2010 184 190 215
ab 01.01.2015 188 194 219
ab 01.01.2016 190 196 221

Volljährige bekommen mehr Geld

Wenn Sie sich die vierte Altersstufe für die volljährigen Kinder anschauen, fällt deutlich auf, dass die Beträge des Zahlbetrags geringer sind als von allen anderen Altersstufen.

Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern wird nämlich das volle Kindergeld in Abzug von dem Unterhaltsbedarf gebracht, sodass die eigentlichen Zahlbeträge sinken. Der Hintergrund ist der, dass das volljährige Kind das Kindergeld ab sofort ausgezahlt bekommt. So wird nicht weniger, sondern eher mehr finanzielle Unterstützung für das Kind geleistet.

Die Unterhaltsberechnung für Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt erfolgt auch mit der Düsseldorfer Tabelle, richtet sich aber nach dem Einkommen beider Elternteile, so dass es nicht mehr nur einen Unterhaltspflichtigen gibt, welcher den kompletten Kindesunterhalt zahlen muss. Beide Elternteile müssen sich den Kindesunterhalt gegebenenfalls teilen, je nachdem wer wie viel Einkommen monatlich verdient.

Neuer Kinderfreibetrag sorgt für höheren Kindesunterhalt

Da der Kinderfreibetrag die Orientierung für den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle bietet, hat sich die Steigerung des Kinderfreibetrags auch im Kindesunterhalt niedergeschlagen.

Der Kinderfreibetrag ist 2015 von 7008 Euro auf 7152 Euro gestiegen. Das entspricht einer Erhöhung von 144 Euro pro Kind.

Der Kinderfreibetrag in Höhe von 7.152 Euro setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • 2.640 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  • 4.512 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass obwohl der Kinderfreibetrag rückwirkend für das komplette Jahr 2015 angehoben wurde, die höheren Unterhaltssätze für Kinder erst ab dem 01.08.2015 gelten.

Welche Rolle spielt die Berliner Tabelle?

Wenn man sich über die Düsseldorfer Tabelle informiert, trifft man eigentlich unausweichlich auch auf die Berliner Tabelle. Sind beide Tabellen gültig? Wozu gibt es zwei Unterhaltstabellen?

Die Berliner Tabelle hat bis Ende 2007 die Düsseldorfer Tabelle speziell für die neuen Bundesländer ergänzt. Die Berliner Tabelle hatte im Unterschied zur Düsseldorfer Tabelle noch zwei weitere Einkommensstufen, welcher noch unter der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle liegen.

Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Die alle zwei Jahre erscheinende Düsseldorfer Tabelle besteht grundsätzlich aus vier Teilen:

  1. Kindesunterhalt
  2. Ehegattenunterhalt
  3. Mangelfallberechnung
  4. Verwandtenunterhalt

Außerdem wird die Düsseldorfer Tabelle noch durch Leitlinien zum Unterhalt ergänzt, um so eine einheitliche Unterhaltsrechtssprechung weiter zu unterstützen.

Wann kommt die Düsseldorfer Tabelle 2016?

Die nächste Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle wird für den 01.01.2016 erwartet, also dann die Düsseldorfer Tabelle 2016.

Mehr Unterhalt in 2016

Es ist absehbar, dass im Lauf des Jahres 2016 der Unterhalt weiter ansteigen wird und somit auch der Unterhaltsbedarf der Kinder.

Neben höherem Kindesunterhalt ist auch geplant, dass sich der gesetzliche Mindestunterhalt nicht mehr am Kinderfreibetrag orientiert, sondern direkt am kindlichen Existenzminimum. So soll verhindert werden, dass der Mindestunterhalt für Kinder unter dem kindlichen Existenzminimum liegt.

Fazit

Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht formal rechtlich bindend, wird aber in der Praxis von allen Gerichten in Deutschland zur Unterhaltsberechnung für Kinder genutzt.

Wenn man sich einen guten Überblick über das Thema Kindesunterhalt verschaffen will, führt kein Weg an der Düsseldorfer Tabelle vorbei.

Wichtig ist, dass man überprüft welches monatliche Nettoeinkommen berücksichtigt werden kann, also welche Kostenpunkte vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, da sonst falsche Unterhaltswerte ermittelt werden können.

Wenn das korrekt anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt wurde, muss im nächsten Schritt nur noch überprüft werden, inwieweit das Kindergeld halb oder voll von dem Unterhaltsbedarf des Kindes noch abzuziehen sind.