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Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um Näherungswerte handelt, da Faktoren wie das anrechenbare Einkommen und so auch das Ergebnis je nach Berechnungsmethode abweichen können. Für die Richtigkeit und Aktualität der Daten kann daher keine Haftung übernommen werden.

Wichtiger Unterschied: Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt

Wenn es um Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung geht, werden häufig Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt verwechselt oder gleichgesetzt.

Trennungsunterhalt wird von Beginn der Trennung bis zur rechtsgültigen Scheidung gezahlt, sofern die weiter unten erläuterten Voraussetzungen entsprechend vorliegen. Der Anspruch auf Zahlung des Unterhalts muss gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt kann erst nach eine rechtskräftigen Scheidung von dem Ehepartner gefordert werden. Für den nachehelichen Unterhalt gelten teilweise abweichende Regelungen wie für den Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Zahlung des nachehelichen Unterhalts muss in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden und hat zunächst nichts mit dem vorausgehenden Trennungsunterhaltes zu tun.

Was sind die Voraussetzungen für Trennungsunterhalt?

Die Hauptvoraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben der beiden Ehegatten. Der Begriff des Getrenntlebens ist in § 1567 BGB wie folgt definiert:

Zwischen den beiden Ehepartnern besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr. Außerdem wird hier gefordert, dass mindestens ein Ehegatte diese ganz offensichtlich nicht wieder herstellen will, da er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft kann auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Hierfür ist aber erforderlich, dass u.a. die Räume aufgeteilt werden und auch nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird.

Wenn nun die Voraussetzung des Getrenntlebens erfüllt ist, kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Trennungsunterhalt fordern. Dieser Trennungsunterhalt ist laut § 1361 BGB von den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner abhängig und sollte dementsprechend angemessen gewählt werden. Welche Höhe als Trennungsunterhalt in der individuellen Situation nun als angemessen gilt, wird weiter unter noch detaillierter erläutert.

Ohne das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe nach § 1353 BGB kann folglich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Somit ergibt sich keine Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt bei getrennten und unverheirateten Paaren.

Ferner ist die Leistungsfähigkeit des besser verdienenden Ehegattens für die Zahlung von Trennungsunterhalt erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten, dass diese Leistungsfähigkeit durch einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 € eingeschränkt wird. Somit kann der jeweilige Anspruch auf Trennungsunterhalt reduziert werden, wenn dieser Selbstbehalt dem Ehegatten nicht mehr übrig bleiben würde.

Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Der Trennungsunterhalt hat den Zweck die unterschiedlichen Einkünfte der beiden Ehegatten auszugleichen. Ziel ist es den Lebensstandard während der Ehe beiden Ehegatten weiter zu ermöglichen. Sollten beide Ehegatten ähnlich viel verdienen, muss grundsätzlich kein Trennungsunterhalt gezahlt werden.

Ob bei kurzer Ehedauer eine Kürzung oder Versagung des Trennungsunterhaltes angemessen ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, da hier viele andere Faktoren eine entscheidende Rolle spielen können. Die Rechtsprechung der Gerichte in Deutschland ist hier nicht unbedingt einheitlich dun traf in der Vergangenheit unterschiedliche Entscheidungen.

Ausschluss von Trennungsunterhalt unwirksam

Nach § 1614 BGB ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich. Ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen für die Zukunft soll hiermit verhindert werden.  Somit sind eventuell bestehende Regelungen in Eheverträgen oder auch nach der Trennung nicht rechtsgültig. Lediglich die Einigung auf einen höheren Trennungsunterhaltsanspruch ist möglich und könnte so in einem Ehevertrag geschlossen werden. Sollten Ihre Vereinbarungen solche Regelungen enthalten, müssen diese nicht beachtet werden, da diese keine Gültigkeit besitzen.

Etwaige Regelungen, die den Trennungsunterhalt um bis zu 15% reduzieren, sind in der Regel erlaubt und somit wirksam.

Woraus besteht der Trennungsunterhalts?

Der Trennungsunterhalt setzt sich im Allgemeinen aus drei Komponenten zusammen: Zunächst sprechen wir von dem Elementarunterhalt oder dem normalen Unterhalt, welcher nun im Folgenden näher beleuchtet werden soll. Weiterhin kann auch ein Anspruch auf Zahlung einer Kranken- bzw. Pflegeversicherung bestehen. Außerdem kann nach § 1361 BGB auch Vorsorgeunterhalt vom anderen Ehegatten gefordert werden.

a) Elementarunterhalt

Der Elementarunterhalt oder normaler Unterhalt soll die laufenden Kosten der Lebensführung decken. Dieser Unterhalt soll beiden Ehegatten die selben Lebensverhältnisse wie vor der Trennung ermöglichen. Häufig wird von dem anderen Ehepartner nur der Elementarunterhalt eingefordert.

b) Krankenversicherung / Pflegeversicherung

Der unterhaltsberechtigte Ehepartner kann abgesehen von dem Elementarunterhalt häufig auch die Kosten der Krankenversicherung vom unterhaltspflichtigen Ehepartner einfordern. Hierbei ist erforderlich, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner nicht schon selber versichert ist. Sollte der Ehepartner bei dem anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein, besteht selbstverständlich kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherung.  Diese Konstellation taucht in der Praxis sehr häufig auf, wenn der schlechter verdienende Ehegatte keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt. Die kostenlose Mitversicherung des unterhaltsberechtigten Ehegattens wird erst durch eine rechtskräftige Scheidung beendet.

In der Regel kann der Ehegatte eine Fortführung des bisherigen Versicherungsstatus von dem unterhaltspflichtigen Ehepartner verlangen. Eine vorhandene Privatversicherung oder ggf. geschlossene Zusatzversicherungen können folglich bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens von dem anderen Ehegatten eingefordert werden.

Insgesamt muss also der unterhaltspflichtigen Ehepartner die Versicherungsbeiträge, egal ob gesetzliche Krankenversicherung oder Privatversicherung, neben dem normalen Unterhalt (Elementarunterhalt) zahlen.

c) Vorsorgeunterhalt

Neben Elementarunterhalt und Kosten für die Krankenversicherung kann auch Vorsorgeunterhalt gefordert werden. Hierfür ist erforderlich, dass bereits ein Scheidungsverfahren begonnen und rechtshängig ist. Der Vorsorgeunterhalt soll dem unterhaltsberechtigtem Ehepartner die Möglichkeit geben für das Alter und ggf. auftretende Krankheiten vorzusorgen und Geld zurückzulegen.

Der Vorsorgeunterhalt wird wie folgt berechnet: 1. Zunächst wird der normale Unterhaltsanspruch, mit dem bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten, ermittelt. 2. Jetzt wird der Rentenversicherungsbeitrag für diesen Unterhaltsanspruch berechnet. 3. Schlussendlich erfolgt eine Neukalkulation des Elementarunterhalts, wobei der zuvor berechnete Rentenversicherungsbeitrag vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegattens abgezogen wird. Folglich muss neben dem Elementarunterhalt auch dieser Rentenversicherungsbeitrag an den Ehepartner gezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass der Vorsorgeunterhalt in der Regel bis zum 65. Lebensjahr gezahlt werden muss. Außerdem muss dieser Beitrag zweckgebunden für die Vorsorge und nicht für andere Sachen ausgegeben werden. Der Vorsorgeunterhalt ist ein getrennter Anspruch und muss auch einzeln, neben dem normalen Unterhalt, geltend gemacht werden.

Wie ist die Höhe des Trennungsunterhalts?

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nicht nach einem Gesetz, sondern wird nach Leitlinien der verschiedenen Gerichte berechnet. In vielen Fällen kommen dabei die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Tragen. Die Details dieser Leitlinien wollen wir nun im Folgenden detaillierter beleuchten.

Grundsätzlich wird hier der Bedarf der Ehegatten nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen während der Ehe bemessen. Hierbei sind die Lebensumstände und die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB  bis zur Rechtskraft der Scheidung entscheidend.

Bei diesen Leitlinien steht der Halbteilungsgrundsatz im Vordergrund, wonach der Unterhaltsanspruch für jeden Ehegatten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Einkommens darstellt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in der Trennungszeit kein Ehepartner in seinem Lebensstil benachteiligt wird.

Sollte der unterhaltspflichtige Ehepartner erwerbstätig sein, steht ihm nach diesen Leitlinien ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte zu. Diese Regelung heißt deshalb auch 3/7-Regelung Somit findet also keine einfach Halbierung des gemeinsamen Einkommens statt. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

a) Beide Ehepartner sind erwerbstätig

Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 der Differenz der Einkommen beider Ehegatten. Vorher sind beide Einkommen aber zu bereinigen, dazu unten mehr. Alle anderen Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge) sind auf beide Ehegatten zur Hälfte aufzuteilen.

b) Nur der unterhaltspflichtige Ehepartner ist erwerbstätig

Falls nur der unterhaltspflichtige Ehepartner erwerbstätig ist, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Vorher ist das Einkommen aber zu bereinigen, dazu unten mehr. Alle anderen Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge) sind auf beide Ehegatten hälftig aufzuteilen.

Beispielrechnung

Der Ehemann verdient monatlich 2.500,00 € und die Ehefrau 2.000,00 €. Wir gehen davon aus, dass das Einkommen bereits bereinigt wurde. Die Differenz beider Einkommen beträgt 500,00 €. Der Ehefrau stehen ca. 215,00 € als Trennungsunterhalt zu, da das 3/7 von dem Differenzbetrag 500,00 € sind.

Leistungsfähigkeit nur bei verbleibendem Selbstbehalt

Bei Berechnung des Trennungsunterhalts ist zu beachten, dass der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegattens in jedem Fall übrig bleiben muss. Dieser Selbstbehalt ist dafür da, dass auch für den eigenen Unterhalt nach Abzug des Trennungsunterhalts genug Geld übrig bleibt. Unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht, beträgt der Selbstbehalt 1.200,00 € gegenüber dem Ehegatten.

Spitzenverdiener bedürfen konkreter Bedarfsermittlung

Die oben dargestellte 3/7-Regelung wird für Ehepaare mit hohem Einkommen nicht verwendet. Wenn beide Ehepartner zusammen mehr als 5.101,00 € verdienen, ist der Bedarf konkret nachzuweisen und mit Einzelpositionen nachzuweisen.

Wie berechnet man das bereinigte Nettoeinkommen?

Für eine korrekte Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ist die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens unheimlich wichtig. Das unterhaltsrelevante Einkommen entspricht  so gut wie immer nicht dem monatlichen Verdienst. Das bereinigte Nettoeinkommen ist häufig unterschiedlich, da von dem Verdienst Abzüge und Aufschläge erfolgen.

1. Gesamteinkommen bestimmen

Zunächst muss das Gesamteinkommen des jeweiligen Ehepartners bestimmt werden. Hierbei ist es wichtig vollständig und präzise zu arbeiten, da es sonst zu erheblichen Abweichungen beim Trennungsunterhalt kommen kann.

Das Gesamtbruttoeinkommen besteht aus:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach Abzug der Werbungskosten und Steuern)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Tantiemen und Gewinnbeteiligungen
  • Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen (verteilt auf mehrere Jahre)
  • Überstundenvergütungen
  • Einkünfte aus Nebentätigkeiten
  • Auslösungen und Spesen (abhängig vom Einzelfall)
  • Steuererstattungen
  • Sonstige Einnahmen (Trinkgeld, Krankengeld usw.)
  • Arbeitslosengeld
  • Lohnersatzleistungen nach dem SGB III (Übergangs-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld)
  • Wohngeld (sofern nicht erhöhte Wohnkosten abgedeckt werden)
  • BAföG-Leistungen
  • Elterngeld
  • Unfall- und Versorgungsrenten
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Grundsicherung
  • Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (z.B. Firmenwagen)
  • Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim
  • Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen

2. Gesamteinkommen bereinigen

Nachdem das gesamte Einkommen des jeweiligen Ehegattens bestimmt wurde, können nun bestimmte Positionen abgezogen werden. Auch hier ist es unheimlich wichtig, dass alle möglichen Positionen korrekt berücksichtigt werden. Andernfalls kann der Trennungsunterhalt nicht richtig berechnet werden.

Das Gesamteinkommen kann um folgende Punkte verringert werden:

  • Steuern
  • Kindesunterhalt
  • Vorsorgeaufwendungen
  • Berufsbedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen für Kinderbetreuung
  • Schulden (je nach Einzelfall)
  • ggf. Umgangskosten

3. Trennungsunterhalt berechnen

Wenn nun für beide Ehegatten das korrekte unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt wurde, kann wie oben beschrieben der Trennungsunterhalt ermittelt werden. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sollte man aber vor Augen haben, dass keine einheitliche Berechnungsart existiert. Je nach Gericht können verschiedene Leitlinien zur Unterhaltsbestimmung gelten und somit die Berechnung verändern. Da der Trennungsunterhalt ganz stark von der individuellen Einkommens- und Lebenssituation abhängt, sollten Sie einen kompetenten Anwalt mit der Berechnung des Unterhalts beauftragen.

Muss der Unterhaltsberechtigte arbeiten gehen?

Grundsätzlich ist von beiden Ehepartnern nach der Trennung zu erwarten, dass diese im selben Maße weiter erwerbstätig sind. Sind also beide Ehegatten voll berufstätig, dann soll dieser Beschäftigungsumfang auch nach der Trennung fortgeführt werden. War einer der Ehepartner während der Ehe ohne Beschäftigung so muss dieser auch nach der Trennung zunächst keine Erwerbstätigkeit suchen.

Normalerweise muss der Unterhaltsempfänger im ersten Jahr nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit weder suchen noch ausweiten. Erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann man von dem Ehegatten diesen Verhalten erwarten, um selber für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Sollte die Ehe kinderlos sein und auch nur von kurzer Dauer, kann die Arbeitspflicht auch schon vor Ablauf eines Jahres gefordert werden. Pauschal lässt sich somit nicht beurteilen, ab wann z.B. die Ausweitung der Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Es kommt hierbei immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Die Anzahl der Kinder, Dauer der Ehe und Dauer der Trennung spielen hier eine entscheidende Rolle.

So führt u.a. die Betreuung eines gemeinsamen Kindes zur Vollendung des dritten Lebensjahres  dazu, dass der jeweilige Ehegatte keiner Erwerbsobliegenheit unterliegt. Eine Erwerbstätigkeit ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres kann, je nach Situation, eine volle Erwerbstätigkeit von dem Ehepartner erwartet werden. Es muss aber nicht unbedingt ein sofortiger Wechsel in die Erwerbstätigkeit erfolgen. Die Ausweitung bzw. Aufnahme der Erwerbstätigkeit kann auch in Stufen erfolgen.

Sollten wichtige Gründe der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres widersprechen, dann müssen diese von dem Ehegatten dementsprechend vorgetragen und ggf. vor Gericht nachgewiesen werden.

Wie lange muss der Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Der Trennungsunterhalt muss in der Regel bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens geleistet werden. Eine grundsätzliche zeitliche Beschränkung gibt es hier erstmal nicht. Vereinbarungen über eine zeitliche Beschränkung sind nicht möglich und somit auch unwirksam.  Daraus folgt, dass, je nach Situation, auch noch etliche Jahre nach der Trennung Trennungsunterhalt gefordert werden kann.

Je nach Situation kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch nach dem ersten Trennungsjahr enden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unterhaltsempfänger einer Erwerbsobliegenheit unterliegt. Der jeweilige Ehepartner kann also ab einem gewissen Punkt selbst dafür verantwortlich sein den eigenen Unterhalt zu verdienen.

Wenn beide Ehegatten sich erfolgreich versöhnen, entfällt selbstverständlich auch der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Hierbei muss die eheliche Lebensgemeinschaft erfolgreich wiederhergestellt worden sein.

Ferner kann nach Rechtskraft der Scheidung, in einem separaten Verfahren, nachehelicher Unterhalt gefordert werden. Das bedeutet, dass auch noch nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Unterhaltszahlungen können also von dem Ehegatten während und nach der Scheidung gefordert werden.

Auch zahlreiche Verwirkungsgründe nach § 1579 BGB können dafür sorgen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet. Das kann zutreffen, wenn der Unterhaltsempfänger in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt. Auch ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner bzw. seine nahen Angehörigen ist ein üblicher Verwirkungsgrund für Trennungsunterhalt. Die mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit zählt auch zu diesen Gründen. Falls der Unterhaltsempfänger sich über wichtige Vermögensinteressen der Unterhaltspflichtigen mutwillig hinwegsetzt, kann von Zahlung des Trennungsunterhalts abgesehen werden. Tatsächlich kann einem der Trennungsunterhalt auch versagt werden, wenn ein Ehegatte vor der Trennung über längere Zeit nichts zum Familienunterhalt beigetragen hat.

Wann tritt ein Mangelfall auf?

Wenn es um den Trennungsunterhalt und dessen Berechnung geht, kann es zum sogenannten Mangelfall kommen. Man spricht von einem Mangelfall, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht. Hierbei ist erforderlich, dass auch die Deckung des Selbstbehalts nicht mehr möglich ist und der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht mehr leistungsfähig ist.

Sofern ein Mangelfall vorliegen sollte, muss das nach Abzug des Sebstbehalts noch übrige Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten verteilt werden. Bei dieser Verteilung gilt es den Rang des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und den jeweiligen Einsatzbetrag zu beachten. Der § 1609 BGB regelt in diesem Fall die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter.

Ganz oben dieser Rangfolge stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern diese im Haushalt eines Elternteils oder von den Eltern leben und sich in der Schulausbildung befinden. Direkt danach folgen die Ehegatten, welche gemeinsame Kinder betreuen oder lange mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren. Jetzt kommen alle anderen Ehepartner. Zum Schluss kommen dann noch alle anderen Kinder, Enkelkinder, Eltern und weitere Verwandten.

Ob gleich ein Mangelfall vorliegt, hängt aber auch davon ab, ob der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist bzw. seine Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres hergestellt werden kann. Es gilt zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht einen Nebenjob, Überstunden oder eine Reduzierung seiner monatlichen Darlehensraten beanspruchen könnte. Grundsätzlich gilt, dass dieser seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen muss.

Wird festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige definitiv nicht leistungsfähig ist und auch nicht problemlos werden könnte, dann wird § 1581 BGB relevant. Hiernach kann der Unterhaltsschuldner nicht z.B. zu Mehrarbeit gezwungen werden, wenn u.a. sein eigener Lebensunterhalt gefährdet ist. Auch eine Verwertung ggf. bereits bestehender Vermögenswerte ist nicht erforderlich, wenn diese unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der Situation ungerecht wäre.

Kann Trennungsunterhalt rückwirkend gefordert werden?

Häufig fragen sich unterhaltsberechtigte Ehepartner, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Gleichzeitig stellt sich dabei auch die Frage nach einer möglichen Dauer von einem rückwirkenden Unterhaltsanspruch.

Fest steht, dass auch rückwirkend Trennungsunterhalt gefordert werden kann. Damit diese Forderung auch Erfolg hat, müssen gewisse Vorraussetzungen erfüllt sein. Ganz allgemein besteht eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt (Trennungsunterhalt usw.) nur ab dem Zeitpunkt an dem dieser auch eingefordert wird.

Bei einer Trennung oder Scheidung sollten Sie Ihren Unterhaltsanspruch so früh wie möglich einfordern, da Ihnen sonst unter Umständen Unterhaltszahlungen für einige Monate entgehen.

Beispiel

Nach einer Trennung hat die Ehefrau Müller einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Die Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte am 24.01.2016. Sechs Monate vergehen, in denen Ihr Ehemann Ihr keinen Trennungsunterhalt bezahlt. Frau Müller wendet sich erst jetzt an Ihren Ehemann und fordert ihn am 24.07.2016 auf, ab sofort und für die vergangenen fünf Monate Trennungsunterhalt zu bezahlen. Jetzt stell sich die Frage, ob Ihr Anspruch rechtens ist. Ein Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts ab sofort besteht offensichtlich. Ihr Ehemann muss auch noch für Juli 2016 Unterhalt leisten, da in diesem Monat die Unterhaltsforderung gestellt wurde. Aber die Forderung auf rückwirkende Unterhaltszahlung wird keinen Erfolg haben, da Frau Müller nicht sofort nach Trennung den Unterhalt eingefordert hat.

Insgesamt führt die verspätete Unterhaltsforderung dazu, dass Frau Müller Unterhaltszahlungen für ganze fünf Monate entgehen. Es besteht folglich keinen Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts für Januar, Februar, März, April und Mai 2016.

Unterhalt früh und nachweislich einfordern

In dem Beispiel wird klar, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt so früh wie nur irgendwie möglich gefordert werden sollte. Andernfalls können Ihnen Unterhaltsansprüche in Höhe von mehreren tausend Euro versagt werden.

Bei der Forderung nach Unterhalt sollten Sie darauf achten, dass diese schriftlich erfolgt. Eine reine mündliche Forderung könnte nämlich dafür sorgen, dass Sie nicht nachweisen können, wann die Forderung gestellt wurde.

Es gibt auch Ausnahmen

Eine rückwirkende Forderung von Trennungsunterhalt kann auch dann gefordert werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige in Zahlungsverzug befindet. Auch eine Aufforderung über Auskunft des Einkommens kann eine rückwirkende Forderung von Unterhalt ermöglichen. Wurde der unterhaltspflichtige Ehepartner verklagt, ist Unterhalt rückwirkend einzufordern. Sonderbedarf kann grundsätzlich im Nachhinein verlangt werden.

a) Unterhaltspflichtiger befindet sich in Zahlungsverzug

Ein unterhaltspflichtige Ehegatte befindet sich in Zahlungsverzug, wenn dieser eine Mahnung von dem Unterhaltsberechtigten erhalten hat. Diese Mahnung muss beinhalten, dass ein fester Zahlbetrag ab einem eindeutigen Zeitpunkt gefordert wird.

Auch eine feste Unterhaltsvereinbarung kann dazu führen, dass der Pflichtige ohne Mahnung in Verzug kommt. Diese Unterhaltsvereinbarung muss aber nachweislich getroffen wordens ein. Außerdem wird verlangt, dass hier die Höhe und Zeitpunkt der Unterhaltszahlung eindeutig festgelegt ist. Der Unterhaltspflichtige ist dann in Verzug, wenn dieser Vereinbarung nicht gefolgt wird. Sollte der Trennungsunterhalt also nicht rechtzeitig gezahlt worden sein, befindet sich der Ehepartner in Verzug ohne eine explizite Mahnung.

Auch eine Rechtswahrungsanzeige bzw. Überleitungsanzeige von einer Behörde kann eine rückwirkende Forderung von Trennungsunterhalt ermöglichen. Die Überleitungsanzeige gilt wie eine Mahnung und verpflichtet daher zur Unterhaltszahlung. Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe durch eine Rechtswahrungsanzeige an den unterhaltspflichtigen Ehegatten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

b) Unterhaltspflichtiger wurde zur Einkommensauskunft aufgefordert

Wurde der Unterhaltsverpflichtete dazu aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, kann rückwirkend Trennungsunterhalt gefordert werden. Der Trennungsunterhalt kann dann ab dem 01. des jeweiligen Monats gefordert werden.

Wurde der Ehegatte im Januar zur Einkommensauskunft aufgefordert, kann ab diesem Zeitpunkt rückwirkend Trennungsunterhalt gefordert werden. Unabhängig davon, wann sich der Ehegatte zu der geforderten Auskunft äußert, besteht dann der Anspruch auf Trennungsunterhalt und dessen Erfüllung.

c) Hinderung an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

Nach § 1613 Absatz 2, Satz 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte auf die rückwirkende Zahlung von Trennungsunterhalt bestehen, wenn die Geltendmachung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen behindert wurde.

Sollte beispielsweise der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen unbekannt gewesen sein, kann diese Regelung hier greifen. Somit wäre eine rückwirkende Forderung von Trennungsunterhalt auch ohne Mahnung wirksam.

d) Unterhaltspflichtiger wurde auf Unterhalt verklagt

Wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner auf Unterhaltszahlung verklagt wurde, gelten besondere Bestimmungen. In diesem Fall kann dann ab Zustellung der Klage Trennungsunterhalt gefordert werden. Diese Forderung kann somit auch die rückwirkende Zahlung von Trennungsunterhalt beinhalten.

Nach § 1585b Absatz 3 BGB kann aber höchstens ein Jahr vor Klagezustellung der Trennungsunterhalt gefordert werden. Das hängt damit zusammen, dass erst dann die Rechtshängigkeit des Verfahrens beginnt. Hier kann nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn offensichtlich ist, dass sich der Unterhaltsverpflichtete der Unterhaltszahlung entziehen wollte.

e) Sonderbedarf rückwirkend geltend machen

Nach § 1585b und § 1613 Absatz 2 BGB kann ein Sonderbedarf bis zu ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Zu Sonderbedarf zählen unter anderem Studiengebühren. Aber auch Umzugskosten können an dieser Stelle geltend gemacht werden.

Wie sind die Auswirkungen einer Versöhnung?

Nach § 1567 BGB sorgt ein kurzzeitiges Zusammenleben nicht für das Ende des Getrenntlebens. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist also nicht ohne Weiteres zu erreichen. Ein Versöhnungsversuch über mehrere Tage stoppt also nicht das erste Trennungsjahr, welches auf das evtl. folgende Scheidungsverfahren Einfluss haben kann.

Hierbei gilt zu beachten, dass der Versöhnungsversuch nicht länger als drei Monate andauern sollte. Andernfalls können sehr wohl die Trennungszeit und die damit verbundenen Fristen berührt werden.

Fest steht, dass ein temporärer Versöhnungsversuch keinen Einfluss auf den Anspruch von Trennungsunterhalt hat.

Kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt werden?

Neben der Fragestellung wann Trennungsunterhalt endet, kann auch die Verwirkung von Trennungsunterhalt relevant werden. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass länger nicht geltend gemachter Trennungsunterhalt verwirkt sein kann. Wenn Trennungsunterhalt über ein Jahr nicht eingefordert wurde, kann hieraus resultieren, dass der Anspruch auf rückwirkende Zahlung verwirkt wurde. Alle zukünftigen Zahlungen von Trennungsunterhalt sind hierdurch erstmal nicht berührt.

Je nach Dauer der Trennung kann der Trennungsunterhalt auch verwirkt sein. So haben einzelne Gerichte entscheiden, dass auch eine ungewöhnlich lange Trennungszeit als valider Verwirkungsgrund angesehen werden kann. In einem Fall versuchte der Ehemann nach einer Trennungszeit von über 10 Jahren Trennungsunterhalt geltend zu machen. Dieser Versuch wurde aber von mehreren Gerichten klar abgelehnt. Die Argumentation dahinter war, dass die eheliche Solidarität begrenzt sein müsse. Eine lange Trennungszeit kann also direkt Einfluss auf den Trennungsunterhalt haben.

Beispielrechnung

Frau Meier hat nach der Trennung von ihrem Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Trennungsunterhalts ergibt sich aus folgender Rechnung:

Die Ehefrau Meier verdient mit ihrer Bürotätigkeit 2.000,00 € netto im Monat. Hiervon ziehen wir pauschal 5% für den berufsbedingten Aufwand ab. Somit verbleiben Frau Meier noch 1.900,00 € nach Abzug des Aufwands. Frau Meier wohnt in einer modernen 3-Zimmer Eigentumswohnung. Da sie keine Miete für die Wohnung zahlen muss, ergibt sich für sie ein sogenannter Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil muss einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Dieser Vorteil wird in der Regel mit dem objektiven Marktwert der Immobilie beziffert. Die Miete einer vergleichbaren Wohnung würde für Frau Meier 800,00 € pro Monat betragen. Diese Miete wird nun auf das verbleibende Einkommen addiert. Folglich ist das unterhaltsrelevante Einkommen von Frau Meier 2.700,00 €.

Der Ehemann Meier ist selbstständig und verdient je nach Auftragslage. Bei Selbstständigen wird in der Regel das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre berücksichtigt. Das Durchschnittseinkommen von Herrn Meier beträgt 4.410,00 € netto pro Monat. Auch hier sind pauschal 5% für den berufsbedingten Aufwand abzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass der Aufwand mit 210,00 € bemessen wird. Nach Abzug des Aufwands bleiben Herrn Meier also noch 4.200,00 € übrig. Da auch Herr Meier mietfrei wohnt, müssen wir das Einkommen dementsprechend anpassen. Das Haus, welches Herr Meier bewohnt, würde monatlich 1.000,00 € als Mietobjekt kosten. Somit ist nach Addition des Wohnvorteils das unterhaltsrelevante Einkommen von Herrn Meier 5.200,00 €.

 

Jetzt müssen wir als nächsten Schritt die Einkommensdifferenz beider Einkommen bilden, damit der Trennungsunterhalt korrekt berechnet werden kann. Hierfür ziehen wir das geringer Einkommen von dem jeweils höheren Einkommen ab. Die Einkommensdifferenz von dem Ehepaar Meier ist also 5.200,00 € – 2.700,00 € = 2.500,00 €.

Da Herr Meier mehr als Frau Meier verdient, muss er seiner Ehefrau Trennungsunterhalt zahlen. Frau Meier stehen somit 3/7 der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt zu. In diesem Fall beträgt der Trennungsunterhalt also 1.072,00 €. Dieser Trennungsunterhalt wurde nach den Richtlinien des OLG Düsseldorfs berechnet. Die Familiensenate in Süddeutschland haben für die Berechnung von Trennungsunterhalt abweichende Leitlinien vereinbart. Hier ergibt sich der Trennungsunterhalt nicht aus 3/7 der Einkommensdifferenz, sondern aus 45% des Einkommensunterschieds. Das Oberlandesgericht Bamberg, Karlsruhe und München würden den Trennungsunterhalt dementsprechend anders berechnen. Auch die Oberlandesgerichte in Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken folgen diesen Leitlinien zum Trennungsunterhalt.

Unabhängig davon, welche Leitlinien von dem zuständigen Gericht angewendet werden, ist die Ermittlung des korrekten Einkommens beider Ehepartner ganz entscheidend. Hierbei gilt in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit Posten einkommensmindernd angerechnet werden können. Jeder einzelne Punkt kann die Berechnung von Trennungsunterhalt verändern. Auch Posten, die das Einkommen erhöhen (z.B. Wohnvorteil), haben diesen großen Einfluss.

Da nicht immer eindeutig ist, ob bestimmte Sachen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören und somit den Trennungsunterhalt beeinflussen, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Andernfalls könnte die Berechnung vom Trennungsunterhalt falsch ablaufen und so ingesamt kein korrektes Ergebnis liefern. Je nach individueller Situation kann es passieren, dass dann der eigentlich unterhaltsbedürftige Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen muss, obwohl dieser evtl. einen Unterhaltsanspruch hätte.

Wie kann der Trennungsunterhalt wirksam vereinbart werden?

Sie sollten eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt ordentlich und nachweisbar schließen. Andernfalls können bei Formmängeln oder ggf. bei Auseinandersetzungen große Konflikte entstehen. Diese Konflikte können dann auch ohne weiteres teure Gerichtsprozesse nach sich ziehen. Lassen Sie Ihre Trennungsvereinbarung (regelt Details wie z.B. Trennungsunterhalt) unbedingt notariell beurkunden, da so die Ansprüche über Trennungsunterhalt verbindlich festgehalten werden. Für die Beurkundung können Sie sich an einen Notar wenden.