{"id":394,"date":"2016-10-30T15:51:01","date_gmt":"2016-10-30T14:51:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/?p=394"},"modified":"2017-03-19T12:26:36","modified_gmt":"2017-03-19T11:26:36","slug":"unterhalt-ab-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/unterhalt-ab-18\/","title":{"rendered":"Unterhalt ab 18: Jetzt f\u00fcr Vollj\u00e4hrige berechnen"},"content":{"rendered":"<p>Wie hoch ist der Unterhalt ab 18? Wer muss den Unterhalt f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder bezahlen? Wie lange gilt der Unterhaltsanspruch? Diese und weitere Fragen wollen wir in diesem Artikel behandeln. Zun\u00e4chst wollen wir auf die rechtliche Stellung der Unterhaltsempf\u00e4nger eingehen. Je nach Situation kann der Kindesunterhalt f\u00fcr Kinder ab 18 variieren. Hier spielt das Alter, die Wohnsituation und die Ausbildung eine Rolle. Im weiteren Verlauf wollen wir darauf eingehen, wie man den Unterhaltsanspruch ab 18 genau berechnet. Hierf\u00fcr werden wir Ihnen einige Rechenbeispiele erl\u00e4utern.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Au\u00dferdem kl\u00e4ren wir in diesem Artikel, wer den Unterhalt \u00fcberhaupt zahlen muss. An dieser Stelle werden wir auch die Konsequenzen beleuchten, was passiert, wenn das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person nicht ausreicht. Wir werden auch erkl\u00e4ren, wann der Anspruch auf Unterhalt ab 18 endet. Dar\u00fcber hinaus werden wir auch darauf eingehen, wer das Kindergeld bekommt. Weiterhin ist interessant, wer die Kosten f\u00fcr die Krankenkasse \u00fcbernehmen muss.<\/p>\n<h2>Unterhalt ab 18: Privilegierte und nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/h2>\n<p>Wenn man den Unterhalt ab 18 berechnen m\u00f6chte, muss man mehrere Faktoren im Blick haben. <strong>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass Eltern dem vollj\u00e4hrigen Kind Unterhalt schulden, sofern dieses in der Ausbildung oder im Studium ist. Sollte das der Fall sein, m\u00fcssen die Eltern Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt an dieses Kind leisten.<\/strong> Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr diese Regelung folgt aus <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1610.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">\u00a7 1610 Abs. 2 BGB<\/a>. Hier ist n\u00e4mlich geregelt, dass der zu leistende Unterhalt\u00a0den gesamten Lebensbedarf einschlie\u00dflich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf beinhaltet. Dabei gilt, aber auch, dass der Unterhalt in seiner H\u00f6he angemessen sein muss. Ob der Unterhalt angemessen ist, h\u00e4ngt von der\u00a0Lebensstellung des Bed\u00fcrftigen ab.<\/p>\n<p>Wenn klar ist, dass ein Unterhaltsanspruch ab 18 besteht, muss festgestellt werden, ob das vollj\u00e4hrige Kind privilegiert ist oder eben nicht. Diese Unterscheidung ist notwendig, da diese Einteilung die H\u00f6he des Kindesunterhalts bestimmt. Auch die Rangfolge, besonders relevant im Mangelfall, ist hiervon abh\u00e4ngig. Im Folgenden m\u00f6chten wir erkl\u00e4ren, wo hier die Unterschiede liegen. Die Erkl\u00e4rung hierzu sollte auch deutlich machen, welche Auswirkungen diese unterschiedliche Einteilung hat. Auch die Motivation des Gesetzgebers hier eine Unterscheidung zu machen, soll Thema im n\u00e4chsten Abschnitt sein.<\/p>\n<h3>Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/h3>\n<div id=\"attachment_407\" style=\"width: 635px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-407\" data-attachment-id=\"407\" data-permalink=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/unterhalt-ab-18\/unterhalt-ab-18-privilegierte-volljaehrige-kinder\/\" data-orig-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?fit=2104%2C1486&amp;ssl=1\" data-orig-size=\"2104,1486\" data-comments-opened=\"0\" data-image-title=\"Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder\" data-image-description=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder sind ganz oben in der Rangfolge&lt;\/p&gt;\n\" data-image-caption=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder sind ganz oben in der Rangfolge&lt;\/p&gt;\n\" data-large-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?fit=625%2C441&amp;ssl=1\" class=\"size-large wp-image-407\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=625%2C441&#038;ssl=1\" alt=\"Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder\" width=\"625\" height=\"441\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=1024%2C723&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=300%2C212&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=768%2C542&amp;ssl=1 768w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=624%2C441&amp;ssl=1 624w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?w=1250&amp;ssl=1 1250w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?w=1875&amp;ssl=1 1875w\" sizes=\"auto, (max-width: 625px) 100vw, 625px\" \/><p id=\"caption-attachment-407\" class=\"wp-caption-text\">Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder sind ganz oben in der Rangfolge<\/p><\/div>\n<p><strong>Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/strong> stehen gemeinsam mit den minderj\u00e4hrige unverheiratete Kinder an erster Stelle der Rangfolge. Das bedeutet, dass deren Unterhaltsanspr\u00fcche als erstes erf\u00fcllt werden m\u00fcssen. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil also ein nicht ausreichendes Einkommen haben, werden diese Kinder als erstes ber\u00fccksichtigt. \u00a0Die Unterhaltsanspr\u00fcche von Ehegatten sind in der Rangfolge weiter unten positioniert. Im Zweifel geht\u00a0der Ehegatte also leer aus, wenn hier ein Mangelfall vorliegen sollte. Noch weiter unten in der Rangfolge kommen dann die nicht privilegierten Kinder, die nicht die Kriterien erf\u00fcllen. Erst hier nach folgen Enkelkinder und Eltern. Als letzter Punkt in der Rangfolge nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1609.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">\u00a7 1609 BGB<\/a> kommen\u00a0weitere Verwandte.<\/p>\n<p>Hier sind die Kriterien daf\u00fcr, dass ein vollj\u00e4hriges Kind privilegiert ist und Unterhalt ab 18 beanspruchen kann:<\/p>\n<p>Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder &#8230;<\/p>\n<ul>\n<li>haben das\u00a021. Lebensjahr noch nicht vollendet <strong>und<\/strong><\/li>\n<li>leben im\u00a0Haushalt der Eltern oder eines Elternteils <strong>und<\/strong><\/li>\n<li>befinden sich\u00a0sich in der allgemeinen Schulausbildung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nur wenn alle diese drei Kriterien erf\u00fcllt sind, gilt ein Kind ab 18 als <strong>privilegiert<\/strong>. Der Gesetzgeber versucht somit, dass vollj\u00e4hrige Kinder in einer bestimmten Situation besondere Unterst\u00fctzung erhalten. Hier wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Die Unterhaltsverpflichtung bestimmt unter anderem nicht, wenn\u00a0ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gilt auch dann nicht, wenn das Kind \u00fcber genug eigenes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. Das Verm\u00f6gen muss also in dem Ma\u00dfe sein, dass das Kind ohne Probleme davon leben k\u00f6nnte.<\/p>\n<h3>Nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/h3>\n<div id=\"attachment_408\" style=\"width: 635px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-408\" data-attachment-id=\"408\" data-permalink=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/unterhalt-ab-18\/unterhalt-ab-18-nicht-privilegierte-volljaehrige-kinder\/\" data-orig-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?fit=2106%2C1486&amp;ssl=1\" data-orig-size=\"2106,1486\" data-comments-opened=\"0\" data-image-title=\"Unterhalt ab 18: Nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder\" data-image-description=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder sind weiter unten in der Rangfolge des Unterhaltsrechts&lt;\/p&gt;\n\" data-image-caption=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder sind weiter unten in der Rangfolge des Unterhaltsrechts&lt;\/p&gt;\n\" data-large-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?fit=625%2C441&amp;ssl=1\" class=\"size-large wp-image-408\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=625%2C441&#038;ssl=1\" alt=\"Unterhalt ab 18: Nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder\" width=\"625\" height=\"441\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=1024%2C723&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=300%2C212&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=768%2C542&amp;ssl=1 768w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?resize=624%2C440&amp;ssl=1 624w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?w=1250&amp;ssl=1 1250w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Nicht-privilegierte-volljaehrige-Kinder.png?w=1875&amp;ssl=1 1875w\" sizes=\"auto, (max-width: 625px) 100vw, 625px\" \/><p id=\"caption-attachment-408\" class=\"wp-caption-text\">Unterhalt ab 18: Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder sind weiter unten in der Rangfolge des Unterhaltsrechts<\/p><\/div>\n<p><strong>Nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/strong> sind also alle Kinder, die die obigen Kriterien nicht erf\u00fcllen. Hierbei reicht es aus, dass mindestens ein Kriterium nicht erf\u00fcllt ist. Ein Kind das 20 Jahre alt ist, aber eine eigene Wohnung hat, w\u00fcrde also nicht als privilegiert gelten. Auch ein Kind, das im Studium oder einer Ausbildung ist, w\u00fcrde nicht mehr als privilegiert vom Staat angesehen werden. Weitere Beispiele zum Unterhalt ab 18 folgen im n\u00e4chsten Abschnitt.<\/p>\n<p>Ein <strong>nicht\u00a0privilegiertes vollj\u00e4hriges Kind<\/strong> ist in der Rangfolge vom Unterhaltsrecht an der vierten Stelle. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch nachrangig erf\u00fcllt werden muss. Der Unterhalt f\u00fcr\u00a0minderj\u00e4hrige unverheiratete Kinder und privilegierte Kinder muss also vorher sichergestellt sein. Der Gesetzgeber sieht hier eine h\u00f6here Bed\u00fcrftigkeit als bei nicht privilegierten vollj\u00e4hrigen Kindern. Auch die Anspr\u00fcche der Elternteile, die\u00a0wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, haben einen h\u00f6heren Platz in der Rangfolge. Erst nach diesen und allen anderen (geschiedenen) Ehegatten kommen die\u00a0nicht privilegierten vollj\u00e4hrigen Kinder.<\/p>\n<h4>Rangfolge kann im Zweifel wichtig sein<\/h4>\n<p>Aufgrund der niedrigen Rangfolge steigt die <strong>Wahrscheinlichkeit, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr vom Unterhaltspflichtigen erf\u00fcllt werden kann<\/strong>. Es ist nat\u00fcrlich auch denkbar, dass der Unterhaltsanspruch nur begrenzt erf\u00fcllt werden kann. Es wird also deutlich, dass die Privilegierung der vollj\u00e4hrigen Kinder den Unterhalt ab 18 stark beeinflussen kann. Folglich muss sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden, ob ein Kind als privilegiert gilt oder nicht. Suchen Sie hierf\u00fcr unbedingt einen <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/scheidungsanwalt\/\">Scheidungsanwalt<\/a> auf, der Sie kompetent ber\u00e4t. Eine gute Beratung ist sehr zu empfehlen, da ein Anwalt mehr Unterhalt f\u00fcr Sie raus holen kann. In bestimmten F\u00e4llen kann eine ausf\u00fchrliche Beratung auch dazu f\u00fchren, dass Sie \u00fcberhaupt Anspruch auf Zahlung von Unterhalt haben. In jedem Fall sollten Sie alle Optionen pr\u00fcfen lassen, so dass Sie die f\u00fcr Sie beste Entscheidung treffen k\u00f6nnen. Ansonsten k\u00f6nnten Ihnen mehrere hundert Euro monatlich\u00a0verloren gehen, wenn Sie gar nicht oder falsch beraten werden.<\/p>\n<h2>Wie hoch ist der Unterhalt ab 18?<\/h2>\n<p>Wenn klar wird, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, stellt sich die Frage nach der angemessenen H\u00f6he. Die H\u00f6he des Unterhalts ist grunds\u00e4tzlich von mehreren Faktoren abh\u00e4ngig. F\u00fcr die Berechnung der Unterhaltsh\u00f6he ist notwendig zu wissen, ob das Kind vom Gesetzgeber als privilegiert angesehen wird. Au\u00dferdem ist wichtig, ob das jeweilige Kind noch\u00a0im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Man muss hier unterscheiden zu den Kindern, die bereits einen eigenen Hausstand haben. Nur bei Vorliegen aller relevanten Informationen kann der Kindesunterhalt ab 18 korrekt berechnet werden. Neben den Informationen \u00fcber das Kind ben\u00f6tigen Wir\u00a0auch das Nettoeinkommen beider Elternteile. Die H\u00f6he des Einkommens und dessen Verteilung bestimmt wie viel von welchem Elternteil geleistet werden muss.<\/p>\n<h3>Unterhalt f\u00fcr privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/h3>\n<p>Wenn\u00a0ein\u00a0privilegiertes vollj\u00e4hriges\u00a0Kind Unterhalt begehrt, richtet sich die Unterhaltsh\u00f6he\u00a0nach der 4. Altersstufe der D\u00fcsseldorfer Tabelle. Die Bedarfsgruppe f\u00fcr den Unterhaltsanspruch bestimmt sich\u00a0aus\u00a0dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Im Gegensatz zur Unterhaltsberechnung f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder ist eine H\u00f6hergruppierung nicht vorgesehen. So eine H\u00f6hergruppierung kann bei Minderj\u00e4hrigen dann gemacht werden, wenn wenige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Ein einzelner Elternteil muss h\u00f6chstens den Unterhalt leisten, welcher sich alleine aus seinem Einkommen ergibt.<\/p>\n<p>Bei Berechnung des Unterhalts muss auch der Selbstbehalt der Elternteile ber\u00fccksichtigt werden. Dieser Betrag muss den Elternteilen in jedem Fall \u00fcbrig bleiben. In dieser Konstellation betr\u00e4gt der Selbstbehalt bei\u00a0nicht erwerbst\u00e4tigen Unterhaltspflichtigen <strong>monatlich 880 Euro<\/strong>. Bei\u00a0erwerbst\u00e4tigen Unterhaltspflichtigen betr\u00e4gt der Selbstbehalt <strong>monatlich 1.080 Euro<\/strong>. Im Selbstbehalt sind 380 Euro f\u00fcr eine Unterkunft inklusive\u00a0umlagef\u00e4higer Nebenkosten und Heizung (also die Warmmiete) enthalten. Wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den jeweiligen\u00a0Betrag \u00fcbersteigen\u00a0und nicht unangemessen \u00fcbertrieben sind, kann\u00a0der Selbstbehalt weiter erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<h3>Unterhalt f\u00fcr nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/h3>\n<p>Der Unterhalt\u00a0nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder ist von der Wohnsituation des Kindes abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Wenn ein\u00a0nicht privilegiertes vollj\u00e4hriges Kind\u00a0noch <strong>im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils<\/strong> \u00a0wohnt,\u00a0richtet sich die Unterhaltsh\u00f6he auch nach der 4. Altersstufe der D\u00fcsseldorfer Tabelle. Im Abschnitt &#8222;Altersstufen in Jahren&#8220; ist also nur die Spalte &#8222;ab 18&#8220; relevant. Auch hier bestimmt sich die\u00a0Bedarfsgruppe f\u00fcr den Unterhaltsanspruch aus dem zusammengerechneten Einkommen\u00a0der Eltern. Der Selbstbehalt ist hier pauschal auf 1.300 Euro festgelegt. Hierbei spielt es keinerlei Rolle, ob der Elternteil erwerbst\u00e4tig ist oder nicht. Der Selbstbehalt gilt jeweils f\u00fcr jeden Elternteil.<\/p>\n<p>Der Unterhaltsanspruch f\u00fcr ein\u00a0nicht privilegiertes vollj\u00e4hriges Kind <strong>mit eigenem Hausstand<\/strong> ist durch eine Pauschale geregelt. Diese Pauschale f\u00fcr Studierende\/Auszubildende betr\u00e4gt 735 Euro. Dieser Betrag enth\u00e4lt einen Betrag in H\u00f6he von 300 Euro f\u00fcr Unterkunft inklusive umlagef\u00e4higer Nebenkosten und Heizung (hier Warmmiete). Je nach Lebensstellung der Eltern kann auch von diesem Betrag abgewichen werden. Der Unterhalt ab 18 bei Kindern mit eigenem Hausstand kann also niedriger oder auch h\u00f6her sein.<\/p>\n<h2>Berechnung<\/h2>\n<p>F\u00fcr die H\u00f6he des Unterhaltsanspruchs ab 18 muss das gemeinsame Einkommen beider Elternteile ermittelt werden. Hierbei muss\u00a0das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile ber\u00fccksichtigt werden. Das liegt daran, dass beide Elternteile dem Kind gegen\u00fcber unterhaltspflichtig sind. Daraus folgt aber nicht, dass beide Elternteile jeweils nur die H\u00e4lfte des Anspruchs \u00fcbernehmen m\u00fcssen. Hierzu kann es nur dann kommen, wenn beide Elternteile das gleiche Nettoeinkommen beziehen. Vielmehr ergibt sich die jeweilige Haftungsquote aus dem Verh\u00e4ltnis der zu ber\u00fccksichtigen Eink\u00fcnfte. Nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1606.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">\u00a7 1606 BGB Abs. 3<\/a>\u00a0haften mehrere gleich nahe Verwandte\u00a0anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<h3>Selbstbehalt bei Unterhalt f\u00fcr Vollj\u00e4hrige beachten<\/h3>\n<p>Wichtig ist, dass hier der Selbstbehalt beachtet wird, da die Unterhaltsberechnung f\u00fcr Vollj\u00e4hrige sonst falsch sein kann. Das Nettoeinkommen beider Elternteile ist also vor der Berechnung um den Selbstbehalt zu k\u00fcrzen. Welcher Selbstbehalt wann gilt, wurde in den vorhergehenden beiden Abschnitten erl\u00e4utert. Erst nachdem der Selbstbehalt in Abzug gebracht wurde, kann die Haftungsquote korrekt berechnet werden.<\/p>\n<h3>Einkommen korrekt bereinigen<\/h3>\n<p>Auch berufsbedingte Aufwendungen sind bei der Einkommensermittlung zu ber\u00fccksichtigen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von dem bereinigten Nettoeinkommen eines Elternteils. Die Eink\u00fcnfte m\u00fcssen also vor Ber\u00fccksichtigung bereinigt werden. F\u00fcr berufsbedingte Aufwendungen werden regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcnf Prozent vom Nettoeinkommen abgezogen. Diese Pauschale wird von den meisten Gerichten verwendet. H\u00e4ufig werden aber maximal 150 Euro an dieser Stelle abgezogen. H\u00f6here Aufwendungen m\u00fcssen gegebenenfalls gesondert nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen aber nicht nur\u00a0berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Auch Steuerzahlungen k\u00f6nnen unter bestimmten Bedingungen in Abzug gebracht werden. Sogar die Unterhaltszahlungen an andere Verwandte kann ein Gericht hier ber\u00fccksichtigen. Auch Vorsorgeaufwendungen \u00a0oder Kosten f\u00fcr die Kinderbetreuung kann man von dem Nettoeinkommen abziehen. Je nach Fallkonstellation kann man auch bestimmte Schulden bzw. deren Zahlungsraten entsprechend vom Einkommen abziehen. Da hier viele Punkte in Betracht kommen, sollten Sie sich unbedingt von einem <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/scheidungsanwalt\/\">Scheidungsanwalt<\/a>\u00a0beraten lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr Einkommen korrekt ber\u00fccksichtigt wird, wenn Unterhalt ab 18 berechnet werden soll.<\/p>\n<h3>Einkommen des vollj\u00e4hrigen Kindes ber\u00fccksichtigen<\/h3>\n<p>Der Unterhaltsbedarf ab 18 kann durch eigene Eink\u00fcnfte gemindert werden. Wenn das jeweilige Kind selber Geld verdient, muss das beim Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Analog zu dem Einkommen der Eltern muss auch hier eine Bereinigung stattfinden. Das bereinigte Nettoeinkommen wird im Allgemeinen in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet. Der Unterhaltsbedarf, der sich aus der <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/duesseldorfer-tabelle\/\">D\u00fcsseldorfer Tabelle<\/a> ergibt, muss also um diesen Betrag verringert werden. Bei dem Einkommen des Kindes sind auch\u00a0<strong>BAf\u00f6G-Darlehen<\/strong> anzurechnen. Andere Ausbildungsbeihilfen werden ebenso bei der Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht.<\/p>\n<h2>Rechenbeispiele<\/h2>\n<div id=\"attachment_409\" style=\"width: 635px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-409\" data-attachment-id=\"409\" data-permalink=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/unterhalt-ab-18\/unterhalt-ab-18-3-rechenbeispiele\/\" data-orig-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?fit=2104%2C1486&amp;ssl=1\" data-orig-size=\"2104,1486\" data-comments-opened=\"0\" data-image-title=\"Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele\" data-image-description=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele erkl\u00e4ren die Unterhaltsberechnung genauer&lt;\/p&gt;\n\" data-image-caption=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele erkl\u00e4ren die Unterhaltsberechnung genauer&lt;\/p&gt;\n\" data-large-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?fit=625%2C441&amp;ssl=1\" class=\"size-large wp-image-409\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?resize=625%2C441&#038;ssl=1\" alt=\"Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele\" width=\"625\" height=\"441\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?resize=1024%2C723&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?resize=300%2C212&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?resize=768%2C542&amp;ssl=1 768w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?resize=624%2C441&amp;ssl=1 624w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?w=1250&amp;ssl=1 1250w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-3-Rechenbeispiele.png?w=1875&amp;ssl=1 1875w\" sizes=\"auto, (max-width: 625px) 100vw, 625px\" \/><p id=\"caption-attachment-409\" class=\"wp-caption-text\">Unterhalt ab 18: 3 Rechenbeispiele erkl\u00e4ren die Unterhaltsberechnung genauer<\/p><\/div>\n<p>Im Verlauf von diesem Artikel haben wir die Vorraussetzungen f\u00fcr Unterhalt ab 18 gekl\u00e4rt. Auch die unterschiedliche Einteilung in privilegierte und nicht\u00a0privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder haben wir erl\u00e4utert. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen f\u00fcr den Unterhalt wurden auch erkl\u00e4rt. Nachdem wir nun viele Themen der Unterhaltsberechnung beleuchtet haben, wollen wir diese nun beispielhaft berechnen. anhand von mehreren Beispielen sollen im Folgenden alle m\u00f6glichen Konstellationen detailliert erkl\u00e4rt werden. Je nach Fallkonstellation kann die Berechnung des Unterhalts f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder n\u00e4mlich abweichen. Wir versuchen nun alle wichtigen Unterschiede\u00a0mit den Beispielen zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<h3>Fall\u00a01 Unterhalt ab 18:\u00a0Privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder<\/h3>\n<p>In unserem ersten Fall geht es um den Unterhalt f\u00fcr privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder:<\/p>\n<p>Das Kind, dessen Unterhaltsanspruch gepr\u00fcft werden soll, ist momentan 19 Jahre alt. Es\u00a0ist unverheiratet und besucht momentan ein Gymnasium. Das Kind lebt gemeinsam in einem Haushalt mit seinem Vater. Die Mutter lebt aufgrund von Trennung in einer eigenen Wohnung.<\/p>\n<p>Da das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich\u00a0in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist das vollj\u00e4hrige Kind <strong>privilegiert<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in H\u00f6he von 3.500 Euro. Das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter betr\u00e4gt 1.200 Euro. Das <strong>Gesamteinkommen<\/strong> <strong>beider Elternteile<\/strong> ist also 3.500 Euro + 1.200 Euro = <strong>4.700 Euro<\/strong> im Monat. Mithilfe der D\u00fcsseldorfer Tabelle k\u00f6nnen wir nun den Unterhaltsbedarf f\u00fcr das vollj\u00e4hrige Kind bestimmen. Da das Einkommen der Eltern in der 9. Einkommensstufe einzuordnen ist, betr\u00e4gt der <strong>Unterhaltsbedarf 785 Euro<\/strong>. Eine H\u00f6hergruppierung ist hier nicht vorgesehen, da es sich hier um Unterhalt ab 18 handelt (vgl. Leitlinien der OLG D\u00fcsseldorf, Abschnitt 13.1).<\/p>\n<p>Diese <strong>785 Euro<\/strong> sind aber nicht der endg\u00fcltige Unterhaltsbedarf, da hier noch das <strong>Kindergeld angerechnet<\/strong> werden muss. Das Kindergeld muss nat\u00fcrlich nur dann abgezogen werden, wenn es von dem vollj\u00e4hrigen Kind auch bezogen wird. In diesem Fall werden <strong>190 Euro abgezogen<\/strong>. Der Unterhaltsanspruch liegt dann noch bei <strong>595 Euro<\/strong>. In diesem Zusammenhang spricht man auch von dem sogenannten Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist die Summe, die sich aus dem Unterhaltsbedarf abz\u00fcglich des Kindergelds ergibt.<\/p>\n<h4>Zahlbetrag muss ermittelt werden<\/h4>\n<p>Um jetzt die Haftungsquote, also die Verteilung der Zahlungsverpflichtung, zu ermitteln, m\u00fcssen wir zun\u00e4chst den Selbstbehalt der Elternteile bei dem Einkommen ber\u00fccksichtigen. Da beide Elternteile erwerbst\u00e4tig sind und das vollj\u00e4hrige Kind privilegiert ist, besteht ein Selbstbehalt von jeweils 1.080 Euro pro Elternteil. Daraus folgt, dass wir das Einkommen der Elternteile jeweils um den Selbstbehalt reduzieren m\u00fcssen. Der <strong>Vater<\/strong> hat also <strong>nach\u00a0<\/strong><b>Abzug<\/b>\u00a0des Selbstbehalts noch 3.500 Euro &#8211; 1.080 Euro = <strong>2.420\u00a0Euro<\/strong> \u00fcbrig.\u00a0Auch bei der <strong>Mutter<\/strong> muss der Selbstbehalt abgezogen werden. Ihr bleiben <strong>nach\u00a0<\/strong><b>Abzug<\/b>\u00a0des Selbstbehalts noch 1.200 Euro &#8211; 1.080 Euro = <strong>120 Euro<\/strong> \u00fcbrig. Als Gesamteinkommen bleibt nach Abzug des Selbstbehalts also noch 2.420 Euro + 120 Euro = 2.540 Euro \u00fcbrig.<\/p>\n<h4>Haftungsquote berechnen<\/h4>\n<p>Wenn wir nun die Haftungsquote der einzelnen Elternteile berechnen wollen, m\u00fcssen wir eine bestimmte Formel anwenden. Diese Formel berechnet, abh\u00e4ngig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) \/ X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.<\/p>\n<p>Der <strong>Anteil am Kindesunterhalt vom Vater<\/strong> betr\u00e4gt also:<\/p>\n<p>(595 Euro * 2.420 Euro) \/ 2.540 Euro = <strong>566,89\u00a0Euro<\/strong><\/p>\n<p>Wohingegen der <strong>Anteil am Kindesunterhalt von der Mutter<\/strong> wie folgt berechnet wird:<\/p>\n<p>(595 Euro * 120 Euro) \/ 2.540 Euro = <strong>28,11\u00a0Euro<\/strong><\/p>\n<p>Da der Vater des Kindes, nach Abzug des Selbstbehalts, wesentlich mehr Geld \u00fcbrig hat als die Mutter, muss dieser den Gro\u00dfteil des Unterhalts bezahlen.<\/p>\n<h3>Fall\u00a02 Unterhalt ab 18:\u00a0Nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder\u00a0im Haushalt der Eltern<\/h3>\n<p>In unserem zweiten\u00a0Fall geht es um den Unterhaltsanspruch f\u00fcr nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben:<\/p>\n<p>Das Kind, dessen Unterhaltsanspruch gepr\u00fcft werden soll, ist momentan 22 Jahre alt. Es\u00a0ist unverheiratet und besucht momentan eine Universit\u00e4t, da es studiert. Das Kind lebt gemeinsam in einem Haushalt mit seiner Mutter. Der Vater\u00a0lebt aufgrund von Scheidung\u00a0in einem eigenen Haus.<\/p>\n<p>Da das Kind das 21. Lebensjahr schon\u00a0vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist das vollj\u00e4hrige Kind <strong>nicht<\/strong>\u00a0<strong>privilegiert<\/strong>.<\/p>\n<p>Der\u00a0Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen, welches im Monat 3.000 Euro betr\u00e4gt. Die Mutter hat ein bereinigtes Nettoeinkommen in H\u00f6he von\u00a01.700 Euro. Das\u00a0<strong>Gesamteinkommen<\/strong>\u00a0<strong>beider Elternteile<\/strong>\u00a0ist also 3.000 Euro + 1.700 Euro =\u00a0<strong>4.700 Euro<\/strong>\u00a0im Monat. Auch hier kann man nun mit\u00a0der D\u00fcsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbedarf f\u00fcr das vollj\u00e4hrige Kind ablesen. Weil\u00a0das gemeinsame Einkommen beider\u00a0Eltern in der 9. Einkommensstufe einzuordnen ist, betr\u00e4gt der\u00a0<strong>Unterhaltsbedarf 785 Euro<\/strong>. Auch hier ist eine\u00a0H\u00f6hergruppierung nicht vorgesehen, weil\u00a0es sich hier um Unterhalt f\u00fcr Vollj\u00e4hrige\u00a0handelt (vgl. Leitlinien der OLG D\u00fcsseldorf, Abschnitt 13.1).<\/p>\n<h4>Zahlbetrag muss ermittelt werden<\/h4>\n<p>Diese\u00a0<strong>785 Euro<\/strong>\u00a0sind aber nicht der endg\u00fcltige Unterhaltsbedarf, da hier noch das\u00a0<strong>Kindergeld angerechnet<\/strong>\u00a0werden muss. Das Kindergeld muss nat\u00fcrlich nur dann abgezogen werden, wenn es von dem vollj\u00e4hrigen Kind auch bezogen wird. In diesem Fall werden\u00a0<strong>190 Euro abgezogen<\/strong>. Der Unterhaltsanspruch reduziert sich dann auf\u00a0<strong>595 Euro<\/strong>. In diesem Zusammenhang spricht man auch von dem sogenannten Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist also die Summe, welche\u00a0sich aus dem Unterhaltsbedarf nach Abzug\u00a0des Kindergelds ergibt.<\/p>\n<p>Um jetzt die Haftungsquote, also die Verteilung der Zahlungsverpflichtung, zu ermitteln, m\u00fcssen wir zun\u00e4chst den Selbstbehalt der Elternteile bei dem Einkommen ber\u00fccksichtigen. Weil das unterhaltbegehrende Kind nicht privilegiert ist, spielt es keine Rolle, ob die Eltern erwerbst\u00e4tig sind. Der Selbstbehalt betr\u00e4gt in dieser Konstellation pauschal\u00a0jeweils 1.300\u00a0Euro pro Elternteil. Daraus folgt, dass wir das Einkommen der Elternteile jeweils um den Selbstbehalt reduzieren m\u00fcssen. Der\u00a0<strong>Vater<\/strong>\u00a0hat also\u00a0<strong>nach\u00a0<\/strong><b>Abzug<\/b>\u00a0des Selbstbehalts noch 3.000 Euro &#8211; 1.300 Euro =\u00a0<strong>1.700 Euro<\/strong>\u00a0\u00fcbrig. Bei der\u00a0<strong>Mutter<\/strong>\u00a0muss der Selbstbehalt auch abgezogen werden. Ihr verbleiben\u00a0<strong>nach\u00a0<\/strong><b>Abzug<\/b>\u00a0des Selbstbehalts noch 1.700 Euro &#8211; 1.300 Euro = <strong>400 Euro<\/strong>\u00a0\u00fcbrig. Als Gesamteinkommen bleibt nach Abzug des Selbstbehalts also noch 1.700 Euro + 400 Euro = 2.100\u00a0Euro \u00fcbrig.<\/p>\n<h4>Haftungsquote berechnen<\/h4>\n<p>Wenn wir nun die Haftungsquote der einzelnen Elternteile berechnen wollen, m\u00fcssen wir eine bestimmte Formel anwenden. Diese Formel berechnet, abh\u00e4ngig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) \/ X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.<\/p>\n<p>Der\u00a0<strong>Anteil am Kindesunterhalt des\u00a0Vaters<\/strong>\u00a0betr\u00e4gt also:<\/p>\n<p>(595 Euro * 1.700 Euro) \/ 2.100 Euro = <strong>481,67\u00a0Euro<\/strong><\/p>\n<p>Wohingegen der\u00a0<strong>Anteil am Kindesunterhalt von der Mutter<\/strong>\u00a0wie folgt berechnet wird:<\/p>\n<p>(595 Euro * 400 Euro) \/ 2.100 Euro = <strong>113,33\u00a0Euro<\/strong><\/p>\n<p>Da der Vater des Kindes, nach Abzug des Selbstbehalts, wesentlich mehr Geld \u00fcbrig hat als die Mutter, muss dieser den Gro\u00dfteil des Unterhalts bezahlen.<\/p>\n<h3>Fall\u00a03 Unterhalt ab 18: Nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder\u00a0mit eigenem Hausstand<\/h3>\n<p>In unserem dritten\u00a0Fall geht es um den Unterhaltsanspruch f\u00fcr nicht privilegierte vollj\u00e4hrige Kinder mit eigenem Hausstand:<\/p>\n<p>Das Kind, dessen Unterhaltsanspruch gepr\u00fcft werden soll, ist momentan 23\u00a0Jahre alt. Es\u00a0ist unverheiratet und studiert an einer Universit\u00e4t.\u00a0Das Kind hat eine eigene Wohnung und hat somit einen eigenen Hausstand.<\/p>\n<p>Weil\u00a0das Kind das 21. Lebensjahr schon\u00a0vollendet hat, nicht im Haushalt eines Elternteils lebt und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, ist das vollj\u00e4hrige Kind <strong>nicht<\/strong>\u00a0<strong>privilegiert<\/strong>.<\/p>\n<p>Das Einkommen der beiden Elternteile ist in diesem Fall nur zweitrangig relevant. Das liegt daran, dass man in diesen F\u00e4llen h\u00e4ufig einen pauschalen Unterhaltsbedarf ansetzt.\u00a0F\u00fcr Studierende (und Auszubildende) betr\u00e4gt diese <strong>Pauschale 735 Euro<\/strong>. In dem Betrag sind f\u00fcr 300 Euro bereits Kosten f\u00fcr die Unterkunft, umlagef\u00e4hige Nebenkosten und die Heizkosten enthalten.\u00a0Sollten die Eltern besonders viel oder besonders wenig verdienen, kann von dieser Pauschale auch abgewichen werden.<\/p>\n<h4>Zahlbetrag muss ermittelt werden<\/h4>\n<p>Auch bei dieser Pauschale in H\u00f6he von <strong>735 Euro<\/strong> muss zun\u00e4chst der Zahlbetrag ermittelt werden. Hierf\u00fcr ziehen wir auch hier das Kindergeld vom Unterhaltsbedarf ab. Dieser Schritt folgt nur, wenn das vollj\u00e4hrige Kind das Kindergeld auch tats\u00e4chlich erh\u00e4lt. Wir ziehen auch in diesem Fall\u00a0<strong>190 Euro<\/strong> f\u00fcr das Kindergeld ab. Hieraus resultiert dann ein reduzierter Unterhaltsbedarf in H\u00f6he von <strong>545 Euro<\/strong>. Dieser Betrag ist dann wieder der Zahlbetrag, den die Eltern gemeinsam als Unterhalt leisten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Um hier jetzt die Haftungsquote, also die Verteilung der Zahlungsverpflichtung, zu berechnen, m\u00fcssen wir nun\u00a0den Selbstbehalt der Elternteile bei dem Einkommen abziehen. Weil das unterhaltbegehrende Kind nicht privilegiert ist, spielt es keine Rolle, ob die Eltern erwerbst\u00e4tig sind oder nicht. Der Selbstbehalt betr\u00e4gt in dieser Fallkonstellation pauschal jeweils\u00a01.300\u00a0Euro pro Elternteil. Daraus folgt, dass wir das Einkommen der Elternteile jeweils um den Selbstbehalt reduzieren m\u00fcssen. Der\u00a0<strong>Vater<\/strong>\u00a0hat also\u00a0<strong>nach\u00a0<\/strong><b>Abzug<\/b>\u00a0des Selbstbehalts noch\u00a03.000\u00a0Euro &#8211; 1.300 Euro =\u00a0<strong>1.700 Euro<\/strong>\u00a0\u00fcbrig. Bei der\u00a0<strong>Mutter<\/strong>\u00a0muss der Selbstbehalt auch abgezogen werden. Ihr bleiben\u00a0<strong>nach\u00a0<\/strong><b>Abzug<\/b>\u00a0des Selbstbehalts noch\u00a01.700\u00a0Euro &#8211; 1.300 Euro =\u00a0<strong>400 Euro<\/strong>\u00a0\u00fcbrig. Als Gesamteinkommen bleibt nach Abzug des Selbstbehalts also noch 1.700 Euro + 400 Euro =\u00a02.100\u00a0Euro \u00fcbrig.<\/p>\n<h4>Haftungsquote berechnen<\/h4>\n<p>Wenn wir nun die Haftungsquote der einzelnen Elternteile berechnen wollen, m\u00fcssen wir eine bestimmte Formel anwenden. Diese Formel berechnet, abh\u00e4ngig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) \/ X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.<\/p>\n<p>Der\u00a0<strong>Anteil am Kindesunterhalt\u00a0des\u00a0Vaters<\/strong>\u00a0betr\u00e4gt also:<\/p>\n<p>(545 Euro * 1.700 Euro) \/\u00a02.100\u00a0Euro = <strong>441,19\u00a0Euro<\/strong><\/p>\n<p>Wohingegen der\u00a0<strong>Anteil am Kindesunterhalt von der Mutter<\/strong>\u00a0wie folgt berechnet wird:<\/p>\n<p>(545 Euro *\u00a0400\u00a0Euro) \/\u00a02.100\u00a0Euro = <strong>103,81\u00a0Euro<\/strong><\/p>\n<p>Da der Vater des Kindes, nach Abzug des Selbstbehalts, wesentlich mehr Geld \u00fcbrig hat als die Mutter, muss dieser den Gro\u00dfteil des Unterhalts ab 18 bezahlen.<\/p>\n<h2>Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?<\/h2>\n<div id=\"attachment_410\" style=\"width: 635px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-410\" data-attachment-id=\"410\" data-permalink=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/unterhalt-ab-18\/unterhalt-ab-18-wer-muss-den-unterhalt-zahlen\/\" data-orig-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?fit=2102%2C1486&amp;ssl=1\" data-orig-size=\"2102,1486\" data-comments-opened=\"0\" data-image-title=\"Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?\" data-image-description=\"&lt;p&gt;Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?&lt;\/p&gt;\n\" data-image-caption=\"&lt;p&gt;Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?&lt;\/p&gt;\n\" data-large-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?fit=625%2C442&amp;ssl=1\" class=\"size-large wp-image-410\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?resize=625%2C442&#038;ssl=1\" alt=\"Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?\" width=\"625\" height=\"442\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?resize=1024%2C724&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?resize=300%2C212&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?resize=768%2C543&amp;ssl=1 768w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?resize=624%2C441&amp;ssl=1 624w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?w=1250&amp;ssl=1 1250w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Wer-muss-den-Unterhalt-zahlen.png?w=1875&amp;ssl=1 1875w\" sizes=\"auto, (max-width: 625px) 100vw, 625px\" \/><p id=\"caption-attachment-410\" class=\"wp-caption-text\">Wer muss den Unterhalt ab 18 zahlen?<\/p><\/div>\n<p>Aus\u00a0\u00a7 1606 BGB Abs. 3 folgt, dass mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen\u00a0haften. Daraus resultiert, dass beide Elternteile den Unterhalt ab 18 gemeinsam \u00fcbernehmen m\u00fcssen. Wenn der eine Elternteil mehr als der andere verdient, dann muss dieser auch einen h\u00f6heren Anteil bezahlen. Der schlechter verdienende Elternteil muss als Konsequenz daraus nur den geringeren Teil bezahlen.<\/p>\n<p>An dieser Stelle ist es wichtig zu bemerken, dass das Zusammenleben der Elternteile keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch hat. Es spielt also \u00fcberhaupt keine Rolle, ob die Eltern noch gemeinsam leben oder schon getrennt in eigenen Wohnungen. Es ist auch grunds\u00e4tzlich irrelevant, ob gerade eine Trennung oder Scheidung das Zusammenleben bestimmt.<\/p>\n<p>Beim Unterhalt ab 18 ist wichtig, wie man den Anspruch geltend macht. Das vollj\u00e4hrige Kind ist n\u00e4mlich selbst Anspruchsinhaber. Daraus folgt, dass das Kind ab Beginn der Vollj\u00e4hrigkeit den Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen muss. Ein Elternteil kann diese Rolle nicht mehr offiziell \u00fcbernehmen, da der Anspruch auf das Kind mit der Vollj\u00e4hrigkeit \u00fcbergegangen ist. Sollte man die Unterhaltsforderung vor Gericht durchsetzen wollen, ist dieses Detail sehr wichtig. Andernfalls k\u00f6nnte ein Verfahren nur an diesem Punkt scheitern.<\/p>\n<h2>Mangelfall: Was passiert, wenn das Einkommen nicht reicht?<\/h2>\n<p>Was passiert, wenn das Einkommen zur Unterhaltszahlung nicht ausreicht? Dieser Fall tritt regelm\u00e4\u00dfig ein, wenn das Einkommen eines Elternteils zu niedrig ist. Auch bei mehreren Unterhaltsanspr\u00fcchen, etwa von Ehefrau und Kindern, kann es zum sogenannten Mangelfall kommen. Die Rangfolge im Unterhaltsrecht ist f\u00fcr genau solche F\u00e4lle wichtig. Die Rangfolge regelt n\u00e4mlich, in welcher Reihenfolge die Unterhaltsanspr\u00fcche zu erf\u00fcllen sind. In <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1609.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\">\u00a7 1609 BGB<\/a> l\u00e4sst sich die festgelegte Rangfolge nachlesen.<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen kann die Situation auftauchen, dass Unterhalt f\u00fcr privilegierte Kinder, einen geschiedenen Ehegatten und nicht privilegierte Kinder gezahlt werden muss. Da bei der Unterhaltsbedarfsberechnung immer das bereinigte Einkommen zu ber\u00fccksichtigen ist, muss man hier ganz pr\u00e4zise arbeiten. Zun\u00e4chst muss der Unterhaltsanspruch f\u00fcr das privilegierte Kind ermittelt werden. Dieser Unterhaltsanspruch muss dann bei der Unterhaltsberechnung f\u00fcr den geschiedenen Ehegatten beachtet werden. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist hier um den Kindesunterhalt des 1. Ranges zu reduzieren. Erst aus dem korrekt reduzierten Einkommens kann nun der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners berechnet werden. Wenn nun im Folgenden der Unterhalt ab 18 f\u00fcr das nicht privilegierte Kind berechnet werden soll, muss das Einkommen des Unterhaltspflichtigen weiter reduziert werden. Auch hier muss der zu zahlende Unterhalt f\u00fcr die oberen R\u00e4nge abgezogen werden. Der zuvor berechnete Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners ist also auch von dem Einkommen abzuziehen.<\/p>\n<p>Wenn viele Unterhaltsanspr\u00fcche zu befriedigen sind, kann der Mangelfall eintreten. Wenn das einkommensrelevante Einkommen nicht zur Erf\u00fcllung der Unterhaltspflicht ausreicht, muss eine besondere Berechnung erfolgen. Bei dieser Mangelfallberechnung wird das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf die Anspr\u00fcche verteilt. So soll sichergestellt werden, dass kein Unterhaltsempf\u00e4nger leer ausgeht.<\/p>\n<h2>Wann endet der Unterhaltsanspruch?<\/h2>\n<p>Wenn die Frage nach der Unterhaltsh\u00f6he gekl\u00e4rt ist, kommt h\u00e4ufig die Frage auf, wie lange der Unterhalt \u00fcberhaupt geleistet werden muss. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Viele Faktoren k\u00f6nnen hier eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>Weiter oben in diesem Artikel haben wir festgestellt, dass der Unterhalt ab 18 in der Regel bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung des Kindes gezahlt werden muss. Ab dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung endet der Unterhaltsanspruch also in vielen F\u00e4llen. Wobei es auch hier einzelne Ausnahmen gibt. So kann etwa auch eine weiterf\u00fchrende Berufsausbildung bzw. Studium noch als angemessen gelten. Im universit\u00e4ren Umfeld kann also der Unterhaltsanspruch auch w\u00e4hrende eines Masterstudiums weiterhin bestehen. Damit der Unterhalt ab 18 auch weiterhin gezahlt werden muss, gibt es einige Voraussetzungen. SO muss etwa ein zeitlicher und\u00a0auch fachlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen bzw. Studienf\u00e4chern liegen. Sollten diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt werden, kann ein Gericht den Unterhaltsbedarf eines Kindes auch verneinen.<\/p>\n<h3>Unterhalt endet bei genug eigenen Eink\u00fcnften<\/h3>\n<p>Auch wenn das Kind bereits genug eigene Eink\u00fcnfte hat, kann der Unterhaltsanspruch enden. Da das eigene Einkommen des unterhaltbegehrendes Kindes auf den Bedarf angerechnet wird, kann der Anspruch ab einem gewissen Punkt enden. Wenn das Kind aufgrund einer eigenen Erwerbst\u00e4tigkeit genug Geld verdient, m\u00fcssen die Eltern grunds\u00e4tzlich keinen Unterhalt mehr leisten. Das gilt auch dann, wenn das Kind wegen eigenem Verschulden nicht erwerbst\u00e4tig ist, obwohl eine Erwerbst\u00e4tigkeit angemessen und auch m\u00f6glich w\u00e4re. Der Gesetzgeber erwartet also ab einem gewissen Punkt, dass das Kind eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt und f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt sorgt. Sollte das Kind aufgrund einer Krankheit oder anderen wichtigen Gr\u00fcnden keine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnehmen k\u00f6nnen, wird das nat\u00fcrlich\u00a0dementsprechend ber\u00fccksichtigt. Das Kind muss also nicht in jedem Fall arbeiten.<\/p>\n<h2>Wer bekommt das Kindergeld?<\/h2>\n<div id=\"attachment_411\" style=\"width: 635px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-411\" data-attachment-id=\"411\" data-permalink=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/unterhalt-ab-18\/unterhalt-ab-18-kindergeld\/\" data-orig-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?fit=2102%2C1484&amp;ssl=1\" data-orig-size=\"2102,1484\" data-comments-opened=\"0\" data-image-title=\"Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld ber\u00fccksichtigt?\" data-image-description=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld ber\u00fccksichtigt?&lt;\/p&gt;\n\" data-image-caption=\"&lt;p&gt;Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld ber\u00fccksichtigt?&lt;\/p&gt;\n\" data-large-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?fit=625%2C441&amp;ssl=1\" class=\"size-large wp-image-411\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?resize=625%2C441&#038;ssl=1\" alt=\"Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld ber\u00fccksichtigt?\" width=\"625\" height=\"441\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?resize=1024%2C723&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?resize=300%2C212&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?resize=768%2C542&amp;ssl=1 768w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?resize=624%2C441&amp;ssl=1 624w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?w=1250&amp;ssl=1 1250w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/10\/Unterhalt-ab-18-Kindergeld.png?w=1875&amp;ssl=1 1875w\" sizes=\"auto, (max-width: 625px) 100vw, 625px\" \/><p id=\"caption-attachment-411\" class=\"wp-caption-text\">Unterhalt ab 18: Wie wird das Kindergeld ber\u00fccksichtigt?<\/p><\/div>\n<p>Wenn es um Unterhalt ab 18 geht, ist eigentlich immer auch das Kindergeld ein Thema. Wer bekommt das Kindergeld bei vollj\u00e4hrigen Kindern? Wie wird das Kindergeld beim Unterhaltsanspruch ber\u00fccksichtigt? Welche gesetzlichen Regelungen m\u00fcssen beachtet werden? Muss das Kindergeld an das vollj\u00e4hrige Kind weitergeleitet werden?<\/p>\n<p>Vollj\u00e4hrige Kinder haben Anspruch darauf, dass Sie das Kindergeld erhalten. Ab Beginn der Vollj\u00e4hrigkeit muss das Kindergeld an das Kind weitergeleitet werden. Dieser Punkt ist sehr wichtig, da das Kindergeld regelm\u00e4\u00dfig als eigenes Einkommen gewertet wird. Dieses Einkommen reduziert den Unterhaltsbedarf des Kindes ab 18. Daraus ergibt sich dann ein reduzierter Unterhaltsanspruch gegen\u00fcber den Eltern. Diese Reduzierung wird ja gerade durch Empfang des Kindergelds ausgeglichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie hoch ist der Unterhalt ab 18? Wer muss den Unterhalt f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder bezahlen? Wie lange gilt der Unterhaltsanspruch? 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