{"id":303,"date":"2019-03-24T22:10:40","date_gmt":"2019-03-24T21:10:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.scheidung.io\/info\/?p=303"},"modified":"2019-03-25T20:27:59","modified_gmt":"2019-03-25T19:27:59","slug":"trennungsunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/","title":{"rendered":"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen"},"content":{"rendered":"<p>Den <strong>Trennungsunterhalt<\/strong> jetzt einfach mit unserem <strong>Trennungsunterhaltsrechner<\/strong> online berechnen! Jetzt hier klicken und <strong>Trennungsunterhalt<\/strong> <strong>berechnen<\/strong>!<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Klicken Sie ganz einfach auf den&nbsp;<strong>Link<\/strong>&nbsp;unten oder auf das&nbsp;<strong>Bild<\/strong>, um direkt zu dem interaktiven <strong>Trennungsunterhaltsrechner<\/strong>&nbsp;weitergeleitet zu werden.<\/p>\n<div id=\"attachment_307\" style=\"width: 635px\" class=\"wp-caption alignnone\"><a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/trennungsunterhalt-rechner\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-307\" data-attachment-id=\"307\" data-permalink=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/scheidungskostenrechner\/trennungsunterhalt-2\/\" data-orig-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?fit=1844%2C1346&amp;ssl=1\" data-orig-size=\"1844,1346\" data-comments-opened=\"0\" data-image-title=\"Trennungsunterhalt Scheidung\" data-image-description=\"&lt;p&gt;Trennungsunterhalt Scheidung&lt;\/p&gt;\n\" data-image-caption=\"&lt;p&gt;Trennungsunterhalt Scheidung&lt;\/p&gt;\n\" data-large-file=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?fit=625%2C456&amp;ssl=1\" class=\"wp-image-307 size-large\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt-1024x747.png?resize=625%2C456\" alt=\"Trennungsunterhalt Scheidung\" width=\"625\" height=\"456\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?resize=1024%2C747&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?resize=300%2C219&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?resize=768%2C561&amp;ssl=1 768w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?resize=624%2C455&amp;ssl=1 624w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?w=1844&amp;ssl=1 1844w, https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2015\/09\/Trennungsunterhalt.png?w=1250&amp;ssl=1 1250w\" sizes=\"auto, (max-width: 625px) 100vw, 625px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-307\" class=\"wp-caption-text\">Trennungsunterhalt Scheidung<\/p><\/div>\n<h2><a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/scheidungskostenrechner\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Hier klicken f\u00fcr den interaktiven <strong>Trennungsunterhaltsrechner<\/strong> &gt;&gt;<\/a><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Geben Sie ganz einfach in die Formularfelder des Rechners Ihre Daten ein, um so sofort eine ungef\u00e4hre Einsch\u00e4tzung f\u00fcr&nbsp;den Trennungsunterhalt&nbsp;zu bekommen.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong>&nbsp;Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um N\u00e4herungswerte handelt, da Faktoren wie das anrechenbare Einkommen und so auch das Ergebnis je nach Berechnungsmethode abweichen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der Daten kann daher keine Haftung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<h2>Wichtiger Unterschied: Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt<\/h2>\n<p>Wenn es um Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung geht, werden h\u00e4ufig <strong>Trennungsunterhalt<\/strong> und <strong>nachehelicher Unterhalt<\/strong> verwechselt oder gleichgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Trennungsunterhalt<\/strong> wird <strong>von Beginn der Trennung bis zur rechtsg\u00fcltigen Scheidung<\/strong> gezahlt, sofern die weiter unten erl\u00e4uterten Voraussetzungen entsprechend vorliegen. Der Anspruch auf Zahlung des Unterhalts muss gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Nachehelicher Unterhalt<\/strong> kann <strong>erst nach eine rechtskr\u00e4ftigen Scheidung<\/strong>&nbsp;von dem Ehepartner gefordert werden. F\u00fcr den nachehelichen Unterhalt gelten teilweise abweichende Regelungen wie f\u00fcr den Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Zahlung des&nbsp;nachehelichen Unterhalts muss in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden und hat zun\u00e4chst nichts mit dem vorausgehenden Trennungsunterhaltes zu tun.<\/p>\n<h2>Was sind die&nbsp;Voraussetzungen f\u00fcr Trennungsunterhalt?<\/h2>\n<p>Die Hauptvoraussetzung f\u00fcr einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/getrennt-lebend-ohne-scheidung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Getrenntleben<\/a> der beiden Ehegatten. Der Begriff des Getrenntlebens ist in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1567.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">\u00a7 1567 BGB<\/a> wie folgt definiert:<\/p>\n<p>Zwischen den beiden Ehepartnern besteht keine h\u00e4usliche Gemeinschaft mehr. Au\u00dferdem wird hier gefordert, dass mindestens ein Ehegatte diese ganz offensichtlich nicht wieder herstellen will, da er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die h\u00e4usliche Gemeinschaft kann auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Hierf\u00fcr ist aber erforderlich, dass u.a. die R\u00e4ume aufgeteilt werden und auch nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird.<\/p>\n<p>Wenn nun die&nbsp;Voraussetzung des Getrenntlebens erf\u00fcllt ist, kann ein Ehegatte von dem anderen angemessenen Trennungsunterhalt fordern. Dieser Trennungsunterhalt ist laut <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1361.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">\u00a7 1361 BGB<\/a> von den&nbsp;Lebensverh\u00e4ltnissen und den Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen der Ehepartner abh\u00e4ngig und sollte dementsprechend angemessen gew\u00e4hlt werden. Welche H\u00f6he als Trennungsunterhalt in der individuellen Situation nun als angemessen gilt, wird weiter unter noch detaillierter erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Ohne das Bestehen einer rechtsg\u00fcltigen Ehe nach \u00a7&nbsp;1353 BGB kann folglich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Somit ergibt sich keine Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt bei getrennten und unverheirateten Paaren.<\/p>\n<p>Ferner ist die Leistungsf\u00e4higkeit des besser verdienenden Ehegattens f\u00fcr die Zahlung von Trennungsunterhalt erforderlich. Hierbei gilt es zu beachten, dass diese Leistungsf\u00e4higkeit durch einen Selbstbehalt in H\u00f6he von 1.200,00 \u20ac eingeschr\u00e4nkt wird. Somit kann der jeweilige Anspruch auf Trennungsunterhalt reduziert werden, wenn dieser Selbstbehalt dem Ehegatten nicht mehr \u00fcbrig bleiben w\u00fcrde.<\/p>\n<h2>Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?<\/h2>\n<p>Der Trennungsunterhalt hat den Zweck die unterschiedlichen Eink\u00fcnfte der beiden Ehegatten auszugleichen. Ziel ist es den Lebensstandard w\u00e4hrend der Ehe beiden Ehegatten weiter zu erm\u00f6glichen. Sollten beide Ehegatten \u00e4hnlich viel verdienen, muss grunds\u00e4tzlich kein Trennungsunterhalt gezahlt werden.<\/p>\n<p>Ob bei kurzer Ehedauer eine K\u00fcrzung oder Versagung des Trennungsunterhaltes angemessen ist, l\u00e4sst sich pauschal nicht beantworten, da hier viele andere Faktoren eine entscheidende Rolle spielen k\u00f6nnen. Die Rechtsprechung der Gerichte in Deutschland ist hier nicht unbedingt einheitlich dun traf in der Vergangenheit unterschiedliche Entscheidungen.<\/p>\n<h2>Ausschluss von Trennungsunterhalt unwirksam<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 1614 BGB ist ein Verzicht auf&nbsp;Trennungsunterhalt nicht m\u00f6glich. Ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen f\u00fcr die Zukunft soll hiermit verhindert werden. &nbsp;Somit sind eventuell bestehende Regelungen in Ehevertr\u00e4gen oder auch nach der Trennung nicht rechtsg\u00fcltig. Lediglich die Einigung auf einen h\u00f6heren Trennungsunterhaltsanspruch ist m\u00f6glich und k\u00f6nnte so in einem Ehevertrag geschlossen werden. Sollten Ihre Vereinbarungen solche Regelungen enthalten, m\u00fcssen diese nicht beachtet werden, da diese keine G\u00fcltigkeit besitzen.<\/p>\n<p>Etwaige Regelungen, die den Trennungsunterhalt um bis zu 15% reduzieren, sind in der Regel erlaubt und somit wirksam.<\/p>\n<h2>Woraus besteht der Trennungsunterhalts?<\/h2>\n<p>Der <strong>Trennungsunterhalt<\/strong> setzt sich im Allgemeinen aus <strong>drei Komponenten<\/strong> zusammen: Zun\u00e4chst sprechen wir von dem <strong>Elementarunterhalt<\/strong>&nbsp;oder dem normalen Unterhalt, welcher nun im Folgenden n\u00e4her beleuchtet werden soll. Weiterhin kann auch ein Anspruch auf Zahlung einer <strong>Kranken- bzw. Pflegeversicherung<\/strong> bestehen. Au\u00dferdem kann nach \u00a7 1361 BGB auch <strong>Vorsorgeunterhalt<\/strong> vom anderen Ehegatten gefordert werden.<\/p>\n<h3>a)&nbsp;Elementarunterhalt<\/h3>\n<p>Der Elementarunterhalt oder normaler Unterhalt soll die laufenden Kosten der Lebensf\u00fchrung decken. Dieser Unterhalt soll beiden Ehegatten&nbsp;die selben Lebensverh\u00e4ltnisse wie vor der Trennung erm\u00f6glichen. H\u00e4ufig wird von dem anderen Ehepartner nur der&nbsp;Elementarunterhalt eingefordert.<\/p>\n<h3>b)&nbsp;Krankenversicherung \/ Pflegeversicherung<\/h3>\n<p>Der unterhaltsberechtigte Ehepartner kann abgesehen von dem&nbsp;Elementarunterhalt h\u00e4ufig auch die Kosten der Krankenversicherung vom unterhaltspflichtigen Ehepartner einfordern. Hierbei ist erforderlich, dass der&nbsp;unterhaltsberechtigte Ehepartner nicht schon selber versichert ist.&nbsp;Sollte der Ehepartner bei dem anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein, besteht selbstverst\u00e4ndlich kein zus\u00e4tzlicher Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherung. &nbsp;Diese Konstellation taucht in der Praxis sehr h\u00e4ufig auf, wenn der schlechter verdienende Ehegatte keine versicherungspflichtige&nbsp;Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Die kostenlose Mitversicherung des unterhaltsberechtigten Ehegattens wird erst durch eine rechtskr\u00e4ftige Scheidung beendet.<\/p>\n<p>In der Regel&nbsp;kann der Ehegatte eine Fortf\u00fchrung des bisherigen Versicherungsstatus von dem unterhaltspflichtigen Ehepartner verlangen. Eine vorhandene Privatversicherung oder ggf. geschlossene Zusatzversicherungen k\u00f6nnen&nbsp;folglich bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens von dem anderen Ehegatten eingefordert werden.<\/p>\n<p>Insgesamt muss also der unterhaltspflichtigen Ehepartner die Versicherungsbeitr\u00e4ge, egal ob gesetzliche Krankenversicherung oder Privatversicherung, neben dem normalen Unterhalt (Elementarunterhalt) zahlen.<\/p>\n<h3>c) Vorsorgeunterhalt<\/h3>\n<p>Neben Elementarunterhalt und Kosten f\u00fcr die Krankenversicherung kann auch Vorsorgeunterhalt gefordert werden. Hierf\u00fcr ist erforderlich, dass bereits ein Scheidungsverfahren begonnen und rechtsh\u00e4ngig ist. Der Vorsorgeunterhalt soll dem unterhaltsberechtigtem Ehepartner die M\u00f6glichkeit geben f\u00fcr das Alter und ggf. auftretende Krankheiten vorzusorgen und Geld zur\u00fcckzulegen.<\/p>\n<p>Der Vorsorgeunterhalt wird wie folgt berechnet: 1. Zun\u00e4chst wird der normale Unterhaltsanspruch, mit dem bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten, ermittelt. 2. Jetzt wird der&nbsp;Rentenversicherungsbeitrag f\u00fcr diesen Unterhaltsanspruch berechnet. 3. Schlussendlich erfolgt eine Neukalkulation des Elementarunterhalts, wobei der zuvor berechnete&nbsp;Rentenversicherungsbeitrag vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegattens abgezogen wird. Folglich muss neben dem Elementarunterhalt&nbsp;auch dieser&nbsp;Rentenversicherungsbeitrag an den Ehepartner gezahlt werden.<\/p>\n<p>Bitte beachten Sie, dass der Vorsorgeunterhalt in der Regel bis zum 65. Lebensjahr gezahlt werden muss. Au\u00dferdem muss dieser Beitrag zweckgebunden f\u00fcr die Vorsorge und nicht f\u00fcr andere Sachen ausgegeben werden. Der Vorsorgeunterhalt ist ein getrennter Anspruch und muss auch einzeln, neben dem normalen Unterhalt, geltend gemacht werden.<\/p>\n<h2>Wie ist die H\u00f6he des Trennungsunterhalts?<\/h2>\n<p>Die H\u00f6he des Trennungsunterhalts richtet sich nicht nach einem Gesetz, sondern wird nach Leitlinien der verschiedenen Gerichte berechnet.&nbsp;In vielen F\u00e4llen kommen dabei die Leitlinien des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf zum Tragen. Die Details dieser Leitlinien wollen wir nun im Folgenden detaillierter beleuchten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird hier der Bedarf der Ehegatten nach&nbsp;ihren Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen w\u00e4hrend der Ehe bemessen. Hierbei sind die Lebensumst\u00e4nde und die ehelichen Lebensverh\u00e4ltnisse nach&nbsp;\u00a7 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB &nbsp;bis zur Rechtskraft der Scheidung entscheidend.<\/p>\n<p>Bei diesen Leitlinien steht der <strong>Halbteilungsgrundsatz<\/strong> im Vordergrund, wonach der Unterhaltsanspruch f\u00fcr jeden Ehegatten jeweils die H\u00e4lfte des gemeinsamen Einkommens darstellt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass in der Trennungszeit kein Ehepartner in seinem Lebensstil benachteiligt wird.<\/p>\n<p>Sollte der unterhaltspflichtige Ehepartner erwerbst\u00e4tig sein, steht ihm nach diesen Leitlinien ein&nbsp;Erwerbst\u00e4tigenbonus in H\u00f6he von 1\/7 seiner Erwerbseink\u00fcnfte zu. Diese Regelung hei\u00dft deshalb auch <strong>3\/7-Regelung<\/strong> Somit findet also keine einfach Halbierung des gemeinsamen Einkommens statt. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:<\/p>\n<h3>a) Beide Ehepartner sind erwerbst\u00e4tig<\/h3>\n<p>Wenn beide Ehepartner erwerbst\u00e4tig sind, dann betr\u00e4gt die H\u00f6he des Trennungsunterhalts 3\/7 der Differenz der Einkommen beider Ehegatten. Vorher sind beide Einkommen aber zu bereinigen, dazu unten mehr. Alle anderen Eink\u00fcnfte (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitalertr\u00e4ge) sind auf beide Ehegatten zur H\u00e4lfte aufzuteilen.<\/p>\n<h3>b) Nur der&nbsp;unterhaltspflichtige Ehepartner ist&nbsp;erwerbst\u00e4tig<\/h3>\n<p>Falls&nbsp;nur der unterhaltspflichtige Ehepartner erwerbst\u00e4tig ist, dann betr\u00e4gt die H\u00f6he des Trennungsunterhalts 3\/7 vom Einkommen des&nbsp;unterhaltspflichtigen Ehepartners. Vorher ist das Einkommen&nbsp;aber zu bereinigen, dazu unten mehr. Alle anderen Eink\u00fcnfte (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitalertr\u00e4ge) sind auf beide Ehegatten h\u00e4lftig&nbsp;aufzuteilen.<\/p>\n<h3>Beispielrechnung<\/h3>\n<p>Der Ehemann verdient monatlich 2.500,00 \u20ac und die Ehefrau 2.000,00 \u20ac. Wir gehen davon aus, dass das Einkommen bereits bereinigt wurde. Die Differenz beider Einkommen betr\u00e4gt 500,00 \u20ac. Der Ehefrau stehen ca.&nbsp;215,00 \u20ac als Trennungsunterhalt zu, da das 3\/7 von dem Differenzbetrag 500,00 \u20ac sind.<\/p>\n<h3>Leistungsf\u00e4higkeit nur bei verbleibendem Selbstbehalt<\/h3>\n<p>Bei Berechnung des Trennungsunterhalts ist zu beachten, dass der Selbstbehalt des&nbsp;unterhaltspflichtigen Ehegattens in jedem Fall \u00fcbrig bleiben muss. Dieser Selbstbehalt ist daf\u00fcr da, dass auch f\u00fcr den eigenen Unterhalt nach Abzug des Trennungsunterhalts genug Geld \u00fcbrig bleibt. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbst\u00e4tig ist oder nicht, betr\u00e4gt der Selbstbehalt 1.200,00 \u20ac gegen\u00fcber dem Ehegatten.<\/p>\n<h3>Spitzenverdiener bed\u00fcrfen konkreter Bedarfsermittlung<\/h3>\n<p>Die oben dargestellte 3\/7-Regelung wird f\u00fcr Ehepaare mit hohem Einkommen nicht verwendet.&nbsp;Wenn beide Ehepartner zusammen mehr als 5.101,00 \u20ac verdienen, ist der Bedarf konkret nachzuweisen und mit Einzelpositionen nachzuweisen.<\/p>\n<h2>Wie berechnet man das bereinigte Nettoeinkommen?<\/h2>\n<p>F\u00fcr eine korrekte Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ist die Ermittlung des&nbsp;unterhaltsrelevanten Einkommens unheimlich wichtig. Das&nbsp;unterhaltsrelevante Einkommen entspricht&nbsp; so gut wie immer nicht dem monatlichen Verdienst. Das bereinigte Nettoeinkommen ist h\u00e4ufig unterschiedlich, da von dem Verdienst Abz\u00fcge und Aufschl\u00e4ge erfolgen.<\/p>\n<h3>1. Gesamteinkommen bestimmen<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst muss das Gesamteinkommen des jeweiligen Ehepartners bestimmt werden. Hierbei ist es wichtig vollst\u00e4ndig und pr\u00e4zise zu arbeiten, da es sonst zu erheblichen Abweichungen beim Trennungsunterhalt kommen kann.<\/p>\n<p>Das Gesamtbruttoeinkommen besteht aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (nach Abzug der Werbungskosten und Steuern)<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft<\/li>\n<li>Weihnachts- und Urlaubsgeld<\/li>\n<li>Tantiemen und Gewinnbeteiligungen<\/li>\n<li>Abfindungen oder Jubil\u00e4umszuwendungen (verteilt auf mehrere Jahre)<\/li>\n<li>\u00dcberstundenverg\u00fctungen<\/li>\n<li>Eink\u00fcnfte aus Nebent\u00e4tigkeiten<\/li>\n<li>Ausl\u00f6sungen und Spesen (abh\u00e4ngig vom Einzelfall)<\/li>\n<li>Steuererstattungen<\/li>\n<li>Sonstige Einnahmen (Trinkgeld, Krankengeld usw.)<\/li>\n<li>Arbeitslosengeld<\/li>\n<li>Lohnersatzleistungen nach dem SGB III (\u00dcbergangs-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld)<\/li>\n<li>Wohngeld (sofern nicht erh\u00f6hte Wohnkosten abgedeckt werden)<\/li>\n<li>BAf\u00f6G-Leistungen<\/li>\n<li>Elterngeld<\/li>\n<li>Unfall- und Versorgungsrenten<\/li>\n<li>Leistungen der&nbsp;Pflegeversicherung<\/li>\n<li>Grundsicherung<\/li>\n<li>Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (z.B. Firmenwagen)<\/li>\n<li>Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim<\/li>\n<li>Haushaltsf\u00fchrung durch&nbsp;einen Nichterwerbst\u00e4tigen<\/li>\n<\/ul>\n<h3>2. Gesamteinkommen bereinigen<\/h3>\n<p>Nachdem das gesamte Einkommen des jeweiligen Ehegattens bestimmt wurde, k\u00f6nnen nun bestimmte Positionen abgezogen werden. Auch hier ist es unheimlich wichtig, dass alle m\u00f6glichen Positionen korrekt ber\u00fccksichtigt werden. Andernfalls kann der Trennungsunterhalt nicht richtig berechnet werden.<\/p>\n<p>Das Gesamteinkommen kann um folgende Punkte verringert werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Steuern<\/li>\n<li>Kindesunterhalt<\/li>\n<li>Vorsorgeaufwendungen<\/li>\n<li>Berufsbedingte Aufwendungen<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr Kinderbetreuung<\/li>\n<li>Schulden (je nach Einzelfall)<\/li>\n<li>ggf. Umgangskosten<\/li>\n<\/ul>\n<h3>3. Trennungsunterhalt berechnen<\/h3>\n<p>Wenn nun f\u00fcr beide Ehegatten das korrekte&nbsp;unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt wurde, kann wie oben beschrieben der Trennungsunterhalt ermittelt werden. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sollte man aber vor Augen haben, dass keine einheitliche Berechnungsart existiert. Je nach Gericht k\u00f6nnen verschiedene Leitlinien zur Unterhaltsbestimmung gelten und somit die Berechnung ver\u00e4ndern. Da der Trennungsunterhalt ganz stark von der individuellen Einkommens- und Lebenssituation abh\u00e4ngt, sollten Sie einen kompetenten Anwalt mit der Berechnung des Unterhalts&nbsp;beauftragen.<\/p>\n<h2>Muss der Unterhaltsberechtigte arbeiten gehen?<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist von beiden Ehepartnern nach der Trennung zu erwarten, dass diese im selben Ma\u00dfe weiter erwerbst\u00e4tig sind. Sind also beide Ehegatten voll berufst\u00e4tig, dann soll dieser Besch\u00e4ftigungsumfang auch nach der Trennung fortgef\u00fchrt werden. War einer der Ehepartner w\u00e4hrend der Ehe ohne Besch\u00e4ftigung so muss dieser auch nach der Trennung zun\u00e4chst keine Erwerbst\u00e4tigkeit suchen.<\/p>\n<p>Normalerweise muss der Unterhaltsempf\u00e4nger im ersten Jahr nach der Trennung eine Erwerbst\u00e4tigkeit weder suchen noch ausweiten. Erst nach Ablauf des ersten <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsjahr-verkuerzen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Trennungsjahres<\/a> kann man von dem Ehegatten diesen Verhalten erwarten, um selber f\u00fcr den eigenen Unterhalt zu sorgen.<\/p>\n<p>Sollte die Ehe kinderlos sein und auch nur von kurzer Dauer, kann die Arbeitspflicht auch schon vor Ablauf eines Jahres gefordert werden. Pauschal l\u00e4sst sich somit nicht beurteilen, ab wann z.B. die Ausweitung der Erwerbst\u00e4tigkeit verlangt werden kann. Es kommt hierbei immer auf die Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls an. Die Anzahl der Kinder, Dauer der Ehe und Dauer der Trennung spielen hier eine entscheidende Rolle.<\/p>\n<p>So f\u00fchrt&nbsp;u.a. die Betreuung eines gemeinsamen Kindes&nbsp;zur Vollendung des dritten Lebensjahres &nbsp;dazu, dass der jeweilige Ehegatte keiner Erwerbsobliegenheit unterliegt. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit ist m\u00f6glich, aber nicht zwingend erforderlich. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres kann, je nach Situation, eine volle Erwerbst\u00e4tigkeit von dem Ehepartner erwartet werden. Es muss aber nicht unbedingt ein sofortiger Wechsel in die Erwerbst\u00e4tigkeit erfolgen. Die Ausweitung bzw. Aufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit kann auch in Stufen erfolgen.<\/p>\n<p>Sollten wichtige Gr\u00fcnde der Erwerbst\u00e4tigkeit nach&nbsp;Vollendung des dritten Lebensjahres widersprechen, dann m\u00fcssen diese von dem Ehegatten dementsprechend vorgetragen&nbsp;und ggf. vor Gericht nachgewiesen&nbsp;werden.<\/p>\n<h2>Wie lange muss der Trennungsunterhalt gezahlt werden?<\/h2>\n<p>Der Trennungsunterhalt muss in der Regel bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens geleistet werden. Eine grunds\u00e4tzliche zeitliche Beschr\u00e4nkung gibt es hier erstmal nicht. Vereinbarungen \u00fcber eine zeitliche Beschr\u00e4nkung sind nicht m\u00f6glich und somit auch&nbsp;unwirksam. &nbsp;Daraus folgt, dass, je nach Situation, auch noch etliche Jahre nach der Trennung Trennungsunterhalt gefordert werden kann.<\/p>\n<p>Je nach Situation kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch nach dem ersten <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsjahr-verkuerzen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Trennungsjahr<\/a> enden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der&nbsp;Unterhaltsempf\u00e4nger einer Erwerbsobliegenheit unterliegt. Der jeweilige Ehepartner kann also ab einem gewissen Punkt selbst daf\u00fcr verantwortlich sein den eigenen Unterhalt zu verdienen.<\/p>\n<p>Wenn beide Ehegatten sich erfolgreich vers\u00f6hnen, entf\u00e4llt selbstverst\u00e4ndlich auch der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Hierbei muss die eheliche Lebensgemeinschaft erfolgreich wiederhergestellt worden sein.<\/p>\n<p>Ferner kann nach Rechtskraft der Scheidung, in einem separaten Verfahren, nachehelicher Unterhalt gefordert werden. Das bedeutet, dass auch noch nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Unterhaltszahlungen k\u00f6nnen also von dem Ehegatten w\u00e4hrend und nach der Scheidung gefordert werden.<\/p>\n<p>Auch zahlreiche Verwirkungsgr\u00fcnde nach \u00a7 1579 BGB k\u00f6nnen daf\u00fcr sorgen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet. Das kann zutreffen, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt. Auch ein Verbrechen oder&nbsp;vors\u00e4tzliches Vergehen gegen den unterhaltspflichtigen Ehepartner bzw. seine nahen Angeh\u00f6rigen ist ein \u00fcblicher Verwirkungsgrund f\u00fcr Trennungsunterhalt. Die mutwillige Herbeif\u00fchrung der Bed\u00fcrftigkeit z\u00e4hlt auch zu diesen Gr\u00fcnden. Falls der Unterhaltsempf\u00e4nger sich \u00fcber wichtige Verm\u00f6gensinteressen der Unterhaltspflichtigen mutwillig hinwegsetzt, kann von Zahlung des Trennungsunterhalts abgesehen werden. Tats\u00e4chlich kann einem der Trennungsunterhalt auch versagt werden, wenn ein Ehegatte vor der Trennung \u00fcber l\u00e4ngere Zeit nichts zum Familienunterhalt beigetragen hat.<\/p>\n<h2>Wann tritt ein Mangelfall auf?<\/h2>\n<p>Wenn es um den Trennungsunterhalt und dessen Berechnung geht, kann es zum sogenannten Mangelfall kommen. Man spricht von einem Mangelfall, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsanspr\u00fcche ausreicht. Hierbei ist erforderlich, dass auch die Deckung des Selbstbehalts nicht mehr m\u00f6glich ist und der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht mehr leistungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Sofern ein Mangelfall vorliegen sollte, muss das nach Abzug des Sebstbehalts noch \u00fcbrige Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten verteilt werden. Bei dieser Verteilung gilt es den Rang des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und den jeweiligen Einsatzbetrag zu beachten. Der \u00a7 1609 BGB regelt in diesem Fall die&nbsp;Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter.<\/p>\n<p>Ganz oben dieser Rangfolge stehen die&nbsp;minderj\u00e4hrigen unverheirateten Kinder und&nbsp;vollj\u00e4hrige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern diese&nbsp;im Haushalt&nbsp;eines Elternteils oder&nbsp;von den&nbsp;Eltern leben und sich in der Schulausbildung befinden. Direkt danach folgen die Ehegatten, welche gemeinsame Kinder betreuen oder lange mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren. Jetzt kommen alle anderen Ehepartner. Zum Schluss kommen dann noch alle anderen Kinder, Enkelkinder, Eltern und weitere Verwandten.<\/p>\n<p>Ob gleich ein Mangelfall vorliegt, h\u00e4ngt aber auch davon ab, ob der Unterhaltspflichtige nicht leistungsf\u00e4hig ist bzw. seine Leistungsf\u00e4higkeit nicht ohne Weiteres hergestellt werden kann. Es gilt zu pr\u00fcfen, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht einen Nebenjob, \u00dcberstunden oder eine Reduzierung seiner monatlichen Darlehensraten beanspruchen&nbsp;k\u00f6nnte. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass dieser seine Unterhaltsverpflichtungen erf\u00fcllen muss.<\/p>\n<p>Wird festgestellt, dass der Unterhaltspflichtige definitiv nicht leistungsf\u00e4hig ist und auch nicht problemlos werden k\u00f6nnte, dann wird&nbsp;\u00a7 1581 BGB relevant. Hiernach kann der Unterhaltsschuldner nicht z.B. zu Mehrarbeit gezwungen werden, wenn u.a. sein eigener Lebensunterhalt gef\u00e4hrdet ist. Auch eine Verwertung ggf. bereits bestehender Verm\u00f6genswerte ist nicht erforderlich, wenn diese unwirtschaftlich oder unter Ber\u00fccksichtigung der Situation ungerecht w\u00e4re.<\/p>\n<h2>Kann Trennungsunterhalt r\u00fcckwirkend gefordert werden?<\/h2>\n<p>H\u00e4ufig fragen sich unterhaltsberechtigte Ehepartner, ob ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch r\u00fcckwirkend geltend gemacht werden kann. Gleichzeitig stellt sich dabei auch die Frage nach einer m\u00f6glichen Dauer von einem r\u00fcckwirkenden Unterhaltsanspruch.<\/p>\n<p>Fest steht, dass auch r\u00fcckwirkend Trennungsunterhalt gefordert werden kann. Damit diese Forderung auch Erfolg hat, m\u00fcssen gewisse Vorraussetzungen erf\u00fcllt sein. Ganz allgemein besteht eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt (Trennungsunterhalt usw.) nur ab dem Zeitpunkt an dem dieser auch eingefordert wird.<\/p>\n<p>Bei einer Trennung oder Scheidung sollten Sie Ihren Unterhaltsanspruch so fr\u00fch wie m\u00f6glich einfordern, da Ihnen sonst unter Umst\u00e4nden Unterhaltszahlungen f\u00fcr einige Monate entgehen.<\/p>\n<h3>Beispiel<\/h3>\n<p>Nach einer Trennung hat die Ehefrau M\u00fcller einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Die Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte am 24.01.2016. Sechs Monate vergehen, in denen Ihr Ehemann Ihr keinen Trennungsunterhalt bezahlt. Frau M\u00fcller wendet sich erst jetzt an Ihren Ehemann und fordert ihn am 24.07.2016 auf, ab sofort und f\u00fcr die vergangenen f\u00fcnf&nbsp;Monate&nbsp;Trennungsunterhalt zu bezahlen. Jetzt stell sich die Frage, ob Ihr Anspruch rechtens ist. Ein Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts ab sofort besteht offensichtlich. Ihr Ehemann muss auch noch f\u00fcr Juli 2016 Unterhalt leisten, da in diesem Monat die Unterhaltsforderung gestellt wurde. Aber die Forderung auf r\u00fcckwirkende Unterhaltszahlung wird keinen Erfolg haben, da Frau M\u00fcller nicht sofort nach Trennung den Unterhalt eingefordert hat.<\/p>\n<p>Insgesamt f\u00fchrt die versp\u00e4tete Unterhaltsforderung dazu, dass Frau M\u00fcller Unterhaltszahlungen f\u00fcr ganze f\u00fcnf&nbsp;Monate entgehen. Es besteht folglich keinen Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts f\u00fcr Januar, Februar, M\u00e4rz, April und Mai 2016.<\/p>\n<h3>Unterhalt fr\u00fch und nachweislich einfordern<\/h3>\n<p>In dem Beispiel wird klar, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt so fr\u00fch wie nur irgendwie m\u00f6glich gefordert werden sollte. Andernfalls k\u00f6nnen Ihnen Unterhaltsanspr\u00fcche in H\u00f6he von mehreren tausend Euro versagt werden.<\/p>\n<p>Bei der Forderung nach Unterhalt sollten Sie darauf achten, dass diese schriftlich erfolgt. Eine reine m\u00fcndliche Forderung k\u00f6nnte n\u00e4mlich daf\u00fcr sorgen, dass Sie nicht nachweisen k\u00f6nnen, wann die Forderung gestellt wurde.<\/p>\n<h3>Es gibt auch Ausnahmen<\/h3>\n<p>Eine r\u00fcckwirkende Forderung von Trennungsunterhalt kann auch dann gefordert werden, wenn sich der Unterhaltspflichtige in Zahlungsverzug befindet. Auch eine Aufforderung \u00fcber Auskunft des Einkommens kann eine r\u00fcckwirkende Forderung von Unterhalt erm\u00f6glichen. Wurde der unterhaltspflichtige Ehepartner verklagt, ist Unterhalt r\u00fcckwirkend einzufordern. Sonderbedarf kann grunds\u00e4tzlich im Nachhinein verlangt werden.<\/p>\n<h4>a) Unterhaltspflichtiger befindet sich in Zahlungsverzug<\/h4>\n<p>Ein unterhaltspflichtige Ehegatte befindet sich in Zahlungsverzug, wenn dieser eine Mahnung von dem Unterhaltsberechtigten erhalten hat. Diese Mahnung muss beinhalten, dass ein fester Zahlbetrag ab einem eindeutigen Zeitpunkt gefordert wird.<\/p>\n<p>Auch eine feste Unterhaltsvereinbarung kann dazu f\u00fchren, dass der Pflichtige ohne Mahnung in Verzug kommt. Diese&nbsp;Unterhaltsvereinbarung muss aber nachweislich getroffen wordens ein. Au\u00dferdem wird verlangt, dass hier die H\u00f6he und Zeitpunkt der Unterhaltszahlung eindeutig festgelegt ist. Der Unterhaltspflichtige ist dann in Verzug, wenn dieser Vereinbarung nicht gefolgt wird. Sollte der Trennungsunterhalt also nicht rechtzeitig gezahlt worden sein, befindet sich der Ehepartner in Verzug ohne eine explizite Mahnung.<\/p>\n<p>Auch eine&nbsp;Rechtswahrungsanzeige bzw.&nbsp;\u00dcberleitungsanzeige von einer Beh\u00f6rde kann eine r\u00fcckwirkende Forderung von Trennungsunterhalt erm\u00f6glichen. Die&nbsp;\u00dcberleitungsanzeige gilt wie eine Mahnung und verpflichtet daher zur Unterhaltszahlung. Nach \u00a7 93 SGB XII kann der&nbsp;Tr\u00e4ger der Sozialhilfe durch eine&nbsp;Rechtswahrungsanzeige&nbsp;an den unterhaltspflichtigen Ehegatten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur H\u00f6he seiner Aufwendungen auf ihn \u00fcbergeht.<\/p>\n<h4>b) Unterhaltspflichtiger wurde zur&nbsp;Einkommensauskunft&nbsp;aufgefordert<\/h4>\n<p>Wurde der Unterhaltsverpflichtete dazu aufgefordert, \u00fcber seine Eink\u00fcnfte und sein Verm\u00f6gen Auskunft zu erteilen, kann r\u00fcckwirkend Trennungsunterhalt gefordert werden. Der Trennungsunterhalt kann dann ab dem 01. des jeweiligen Monats gefordert werden.<\/p>\n<p>Wurde der Ehegatte im Januar zur&nbsp;Einkommensauskunft aufgefordert, kann ab diesem Zeitpunkt r\u00fcckwirkend Trennungsunterhalt gefordert werden. Unabh\u00e4ngig davon, wann sich der Ehegatte zu der geforderten Auskunft \u00e4u\u00dfert, besteht dann der Anspruch auf Trennungsunterhalt und dessen Erf\u00fcllung.<\/p>\n<h4>c) Hinderung&nbsp;an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs<\/h4>\n<p>Nach \u00a7 1613 Absatz 2, Satz 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte auf die r\u00fcckwirkende Zahlung von Trennungsunterhalt bestehen, wenn die Geltendmachung aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden behindert wurde.<\/p>\n<p>Sollte beispielsweise der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen unbekannt gewesen sein, kann diese Regelung hier greifen. Somit w\u00e4re eine r\u00fcckwirkende Forderung von Trennungsunterhalt auch ohne Mahnung wirksam.<\/p>\n<h4>d)&nbsp;Unterhaltspflichtiger wurde auf Unterhalt verklagt<\/h4>\n<p>Wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner auf Unterhaltszahlung verklagt wurde, gelten besondere Bestimmungen. In diesem Fall kann dann ab <strong>Zustellung der Klage<\/strong>&nbsp;Trennungsunterhalt gefordert werden. Diese Forderung kann somit auch die r\u00fcckwirkende Zahlung von Trennungsunterhalt beinhalten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1585b Absatz 3 BGB kann aber h\u00f6chstens ein Jahr vor Klagezustellung der Trennungsunterhalt gefordert werden. Das h\u00e4ngt damit zusammen, dass erst dann die Rechtsh\u00e4ngigkeit des Verfahrens beginnt. Hier kann nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn offensichtlich ist, dass sich der Unterhaltsverpflichtete der Unterhaltszahlung entziehen wollte.<\/p>\n<h4>e) Sonderbedarf r\u00fcckwirkend geltend machen<\/h4>\n<p>Nach \u00a7 1585b und \u00a7 1613 Absatz 2 BGB kann ein Sonderbedarf bis zu ein Jahr r\u00fcckwirkend geltend gemacht werden. Zu Sonderbedarf z\u00e4hlen unter anderem Studiengeb\u00fchren. Aber auch Umzugskosten k\u00f6nnen an dieser Stelle geltend gemacht werden.<\/p>\n<h2>Wie&nbsp;sind die Auswirkungen einer Vers\u00f6hnung?<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 1567 BGB sorgt ein kurzzeitiges Zusammenleben nicht f\u00fcr das Ende des Getrenntlebens. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist also nicht ohne Weiteres zu erreichen. Ein Vers\u00f6hnungsversuch \u00fcber mehrere Tage stoppt also nicht das erste <a href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsjahr-verkuerzen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Trennungsjahr<\/a>, welches auf&nbsp;das evtl. folgende Scheidungsverfahren Einfluss haben kann.<\/p>\n<p>Hierbei gilt zu beachten, dass der Vers\u00f6hnungsversuch nicht l\u00e4nger als drei Monate andauern sollte. Andernfalls k\u00f6nnen&nbsp;sehr wohl die Trennungszeit und die damit verbundenen Fristen ber\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Fest steht, dass ein tempor\u00e4rer Vers\u00f6hnungsversuch keinen Einfluss auf den Anspruch von Trennungsunterhalt hat.<\/p>\n<h2>Kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt werden?<\/h2>\n<p>Neben der Fragestellung wann Trennungsunterhalt endet, kann auch die Verwirkung von Trennungsunterhalt relevant werden. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass l\u00e4nger nicht geltend gemachter Trennungsunterhalt verwirkt sein kann. Wenn Trennungsunterhalt \u00fcber ein Jahr nicht eingefordert wurde, kann hieraus resultieren, dass der Anspruch auf r\u00fcckwirkende Zahlung verwirkt wurde. Alle zuk\u00fcnftigen Zahlungen von Trennungsunterhalt sind hierdurch erstmal nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Je nach Dauer der Trennung kann der Trennungsunterhalt auch verwirkt sein. So haben einzelne Gerichte entscheiden, dass auch eine ungew\u00f6hnlich lange Trennungszeit als valider Verwirkungsgrund angesehen werden kann. In einem <a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/recht\/familien-erbrecht\/trennungsunterhalt-nach-10-jahren-trennungszeit-verwirkt_220_279642.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">Fall<\/a> versuchte der&nbsp;Ehemann nach einer Trennungszeit von \u00fcber 10 Jahren Trennungsunterhalt geltend zu machen. Dieser Versuch wurde aber von mehreren Gerichten klar abgelehnt. Die Argumentation dahinter war, dass die eheliche Solidarit\u00e4t begrenzt sein m\u00fcsse. Eine lange Trennungszeit kann also direkt Einfluss auf den Trennungsunterhalt haben.<\/p>\n<h2>Beispielrechnung<\/h2>\n<p>Frau Meier hat nach der Trennung von ihrem Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die H\u00f6he des Trennungsunterhalts ergibt sich aus folgender Rechnung:<\/p>\n<p>Die Ehefrau Meier verdient mit ihrer B\u00fcrot\u00e4tigkeit 2.000,00 \u20ac netto im Monat. Hiervon ziehen wir pauschal 5% f\u00fcr den berufsbedingten Aufwand ab. Somit verbleiben Frau Meier noch 1.900,00 \u20ac nach Abzug des Aufwands. Frau Meier wohnt in einer modernen 3-Zimmer Eigentumswohnung.&nbsp;Da sie keine Miete f\u00fcr die Wohnung zahlen muss, ergibt sich f\u00fcr sie ein sogenannter Wohnvorteil. Dieser&nbsp;Wohnvorteil muss einkommenserh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt werden. Dieser Vorteil wird in der Regel mit dem objektiven Marktwert der Immobilie beziffert. Die Miete einer vergleichbaren Wohnung&nbsp;w\u00fcrde f\u00fcr Frau Meier 800,00 \u20ac pro Monat betragen. Diese Miete wird nun auf das verbleibende Einkommen addiert. Folglich ist das unterhaltsrelevante Einkommen von Frau Meier <strong>2.700,00 \u20ac<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Ehemann Meier ist selbstst\u00e4ndig und verdient je nach Auftragslage. Bei Selbstst\u00e4ndigen wird in der Regel das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ber\u00fccksichtigt. Das Durchschnittseinkommen von Herrn Meier betr\u00e4gt 4.410,00 \u20ac netto pro Monat. Auch hier sind pauschal 5% f\u00fcr den berufsbedingten Aufwand abzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass der Aufwand mit 210,00 \u20ac bemessen wird. Nach Abzug des Aufwands bleiben Herrn Meier also noch 4.200,00 \u20ac \u00fcbrig. Da auch Herr Meier mietfrei wohnt, m\u00fcssen wir das Einkommen dementsprechend anpassen. Das Haus, welches Herr Meier bewohnt, w\u00fcrde monatlich 1.000,00 \u20ac als Mietobjekt kosten. Somit ist nach Addition des Wohnvorteils das unterhaltsrelevante Einkommen von Herrn Meier <strong>5.200,00 \u20ac<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Jetzt m\u00fcssen wir als n\u00e4chsten Schritt die Einkommensdifferenz beider Einkommen bilden, damit der Trennungsunterhalt korrekt berechnet werden kann. Hierf\u00fcr ziehen wir das geringer Einkommen von dem jeweils h\u00f6heren Einkommen ab. Die Einkommensdifferenz von dem Ehepaar Meier ist also&nbsp;<strong>5.200,00 \u20ac &#8211;&nbsp;2.700,00 \u20ac =&nbsp;2.500,00 \u20ac<\/strong>.<\/p>\n<p>Da Herr Meier mehr als Frau Meier verdient, muss er seiner Ehefrau Trennungsunterhalt zahlen. Frau Meier stehen somit 3\/7 der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt zu. In diesem Fall betr\u00e4gt der&nbsp;<strong>Trennungsunterhalt<\/strong> also <strong>1.072,00 \u20ac<\/strong>. Dieser Trennungsunterhalt wurde nach den Richtlinien des OLG D\u00fcsseldorfs berechnet. Die Familiensenate in S\u00fcddeutschland haben f\u00fcr die Berechnung von Trennungsunterhalt abweichende Leitlinien vereinbart. Hier ergibt sich der Trennungsunterhalt nicht aus 3\/7 der Einkommensdifferenz, sondern aus 45% des Einkommensunterschieds. Das Oberlandesgericht Bamberg, Karlsruhe und M\u00fcnchen w\u00fcrden den Trennungsunterhalt dementsprechend anders berechnen. Auch die Oberlandesgerichte in N\u00fcrnberg, Stuttgart und Zweibr\u00fccken folgen diesen Leitlinien zum Trennungsunterhalt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, welche Leitlinien von dem zust\u00e4ndigen Gericht angewendet werden, ist die Ermittlung des korrekten Einkommens beider Ehepartner ganz entscheidend. Hierbei gilt in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, inwieweit Posten einkommensmindernd angerechnet werden k\u00f6nnen. Jeder einzelne Punkt kann die Berechnung von&nbsp;Trennungsunterhalt ver\u00e4ndern. Auch Posten, die das Einkommen erh\u00f6hen (z.B. Wohnvorteil), haben diesen gro\u00dfen Einfluss.<\/p>\n<p>Da nicht immer eindeutig ist, ob bestimmte Sachen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen geh\u00f6ren und somit den Trennungsunterhalt beeinflussen, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Andernfalls k\u00f6nnte die Berechnung vom&nbsp;Trennungsunterhalt falsch ablaufen und so ingesamt kein korrektes Ergebnis liefern. Je nach individueller Situation kann es passieren, dass dann der eigentlich unterhaltsbed\u00fcrftige Ehepartner Trennungsunterhalt zahlen muss, obwohl dieser evtl. einen Unterhaltsanspruch h\u00e4tte.<\/p>\n<h2>Wie kann der Trennungsunterhalt wirksam vereinbart werden?<\/h2>\n<p>Sie sollten eine Vereinbarung \u00fcber den Trennungsunterhalt ordentlich und nachweisbar schlie\u00dfen. Andernfalls k\u00f6nnen bei Formm\u00e4ngeln oder ggf. bei Auseinandersetzungen gro\u00dfe Konflikte entstehen. Diese Konflikte k\u00f6nnen dann auch ohne weiteres&nbsp;teure Gerichtsprozesse nach sich ziehen. Lassen Sie Ihre&nbsp;Trennungsvereinbarung (regelt Details wie z.B. Trennungsunterhalt) unbedingt notariell beurkunden, da so die Anspr\u00fcche \u00fcber Trennungsunterhalt verbindlich festgehalten werden. F\u00fcr die Beurkundung k\u00f6nnen Sie sich an einen Notar wenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":317,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_jetpack_newsletter_access":"","_jetpack_dont_email_post_to_subs":true,"_jetpack_newsletter_tier_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paywalled_content":false,"_jetpack_feature_clip_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","default_image_id":0,"font":"","enabled":false},"version":2},"jetpack_post_was_ever_published":false},"categories":[1],"tags":[48,23,21,20,19],"class_list":["post-303","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-48","tag-kostenlos","tag-rechner","tag-scheidung","tag-trennungsunterhalt"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen | Scheidung.io<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen | Scheidung.io\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Scheidung.io\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/Scheidung.io\" \/>\n<meta property=\"article:author\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/Scheidung.io\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2019-03-24T21:10:40+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-03-25T19:27:59+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"1584\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"928\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/png\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@KanzleiVKF\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@KanzleiVKF\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"23\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"Article\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#article\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/\"},\"author\":{\"name\":\"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/da2a79aa7e382e0db134e4641929b82e\"},\"headline\":\"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen\",\"datePublished\":\"2019-03-24T21:10:40+00:00\",\"dateModified\":\"2019-03-25T19:27:59+00:00\",\"mainEntityOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/\"},\"wordCount\":4521,\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/i0.wp.com\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2016\\\/09\\\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1\",\"keywords\":[\"2017\",\"kostenlos\",\"rechner\",\"scheidung\",\"trennungsunterhalt\"],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/\",\"name\":\"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen | Scheidung.io\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/i0.wp.com\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2016\\\/09\\\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1\",\"datePublished\":\"2019-03-24T21:10:40+00:00\",\"dateModified\":\"2019-03-25T19:27:59+00:00\",\"author\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/da2a79aa7e382e0db134e4641929b82e\"},\"description\":\"Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\\\/\\\/i0.wp.com\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2016\\\/09\\\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/i0.wp.com\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2016\\\/09\\\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1\",\"width\":1584,\"height\":928,\"caption\":\"Trennungsunterhalt Scheidung\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/trennungsunterhalt\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Home\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/\",\"name\":\"Scheidung.io\",\"description\":\"Scheidung Online: Alle Informationen rund um Scheidung und Trennung\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Person\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.scheidung.io\\\/info\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/da2a79aa7e382e0db134e4641929b82e\",\"name\":\"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts\",\"image\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/c32d8684b9a4b13c4a25672f732a6befd97ab1cd39a62584201b2a4d6c48c70e?s=96&d=mm&r=g\",\"url\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/c32d8684b9a4b13c4a25672f732a6befd97ab1cd39a62584201b2a4d6c48c70e?s=96&d=mm&r=g\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/c32d8684b9a4b13c4a25672f732a6befd97ab1cd39a62584201b2a4d6c48c70e?s=96&d=mm&r=g\",\"caption\":\"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts\"},\"description\":\"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts ber\u00e4t Sie sehr gerne bei Ihren Fragen zur Scheidung und allen Themen rund um das Familienrecht.\",\"sameAs\":[\"http:\\\/\\\/www.scheidung.io\",\"https:\\\/\\\/www.facebook.com\\\/Scheidung.io\",\"https:\\\/\\\/x.com\\\/KanzleiVKF\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen | Scheidung.io","description":"Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen | Scheidung.io","og_description":"Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!","og_url":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/","og_site_name":"Scheidung.io","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/Scheidung.io","article_author":"https:\/\/www.facebook.com\/Scheidung.io","article_published_time":"2019-03-24T21:10:40+00:00","article_modified_time":"2019-03-25T19:27:59+00:00","og_image":[{"width":1584,"height":928,"url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1","type":"image\/png"}],"author":"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@KanzleiVKF","twitter_site":"@KanzleiVKF","twitter_misc":{"Verfasst von":"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"23\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/"},"author":{"name":"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/#\/schema\/person\/da2a79aa7e382e0db134e4641929b82e"},"headline":"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen","datePublished":"2019-03-24T21:10:40+00:00","dateModified":"2019-03-25T19:27:59+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/"},"wordCount":4521,"image":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1","keywords":["2017","kostenlos","rechner","scheidung","trennungsunterhalt"],"inLanguage":"de"},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/","url":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/","name":"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen | Scheidung.io","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1","datePublished":"2019-03-24T21:10:40+00:00","dateModified":"2019-03-25T19:27:59+00:00","author":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/#\/schema\/person\/da2a79aa7e382e0db134e4641929b82e"},"description":"Den Trennungsunterhalt jetzt einfach mit unserem Trennungsunterhaltsrechner online berechnen! Jetzt hier klicken und Trennungsunterhalt berechnen!","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#primaryimage","url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1","contentUrl":"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1","width":1584,"height":928,"caption":"Trennungsunterhalt Scheidung"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/trennungsunterhalt\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Home","item":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Trennungsunterhalt 2019: Jetzt Unterhalt berechnen"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/#website","url":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/","name":"Scheidung.io","description":"Scheidung Online: Alle Informationen rund um Scheidung und Trennung","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/#\/schema\/person\/da2a79aa7e382e0db134e4641929b82e","name":"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/c32d8684b9a4b13c4a25672f732a6befd97ab1cd39a62584201b2a4d6c48c70e?s=96&d=mm&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/c32d8684b9a4b13c4a25672f732a6befd97ab1cd39a62584201b2a4d6c48c70e?s=96&d=mm&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/c32d8684b9a4b13c4a25672f732a6befd97ab1cd39a62584201b2a4d6c48c70e?s=96&d=mm&r=g","caption":"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts"},"description":"Rechtsanw\u00e4ltin Isabelle von Kemphen-Folkerts ber\u00e4t Sie sehr gerne bei Ihren Fragen zur Scheidung und allen Themen rund um das Familienrecht.","sameAs":["http:\/\/www.scheidung.io","https:\/\/www.facebook.com\/Scheidung.io","https:\/\/x.com\/KanzleiVKF"]}]}},"jetpack_publicize_connections":[],"jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/p6IGbM-4T","jetpack-related-posts":[],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/i0.wp.com\/www.scheidung.io\/info\/wp-content\/uploads\/2016\/09\/Trennungsunterhalt-Rechner.png?fit=1584%2C928&ssl=1","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=303"}],"version-history":[{"count":17,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/303\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":738,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/303\/revisions\/738"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/media\/317"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=303"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=303"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.scheidung.io\/info\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}