Scheidung per Internet?

Unterhaltsrechner 2019: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Unterhaltsrechner 2017: Unterhalt online berechnen

Der Unterhaltsrechner 2019 berechnet den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt kostenlos für Sie. Geben Sie ganz einfach Ihre Daten ein und sehen Sie sofort das Ergebnis. Wie berechnet sich der Kindesunterhalt? Wie kann man den Ehegattenunterhalt berechnen? Wir erklären die Berechnung des Unterhalts in diesem Artikel. Probieren Sie unseren Unterhaltsrechner aus!

Unterhaltsrechner 2019: Jetzt Unterhalt online berechnen

Wenn es um das Thema Unterhalt geht, gibt es häufig Fragen zur angemessenen Unterhaltshöhe. Hierbei ist es egal, ob es sich um Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt handelt. Die Berechnung des Unterhalts kann, je nach Einzelfall, eine komplexe Angelegenheit sein. Unser Unterhaltsrechner soll die komplexe Berechnung für Sie vereinfachen und unkompliziert machen. Geben Sie einfach die Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen ein und erhalten Sie direkt ein Ergebnis. Der Unterhaltsrechner kann auch die Kinder bei der Berechnung berücksichtigen: Geben Sie hierfür einfach die notwendigen Details zu den Kindern an. Der Rechner beachtet dann die notwendigen Regeln und berechnet den Kindesunterhalt und auch Ehegattenunterhalt.

Korrektes Einkommen und Aufwendungen genau angeben

Für die Berechnung des Unterhalts ist es wichtig, dass Sie das korrekte Nettoeinkommen beider Ehepartner angeben. Nur so kann eine präzise Berechnung des Unterhalts erfolgen, da das Einkommen der Hauptfaktor für die Berechnung ist. Je nach Abweichung kann der berechnete Unterhalt nach oben oder unten abweichen. Neben dem Nettoeinkommen sind aber auch die beruflichen Aufwendungen für die Berechnung äußerst wichtig. Auch bestimmte Kredite können vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Versuchen Sie hier genau Angaben zu machen, damit der berechnete Unterhalt möglichst genau ist. Sollten Sie sich unsicher sein, ob bestimmte Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden können, kontaktieren Sie einen Scheidungsanwalt.

Grundlage für Unterhaltsrechner: Düsseldorfer Tabelle 2019

Was ist die Grundlage für den Unterhaltsrechner?

Was ist die Grundlage für den Unterhaltsrechner?

Bei der Unterhaltsberechnung wird die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2019 verwendet. Die Düsseldorfer Tabelle gilt heutzutage als Standard für die Berechnung von Unterhalt. Da diese Tabelle nur einen Richtwert für die Unterhaltshöhe bietet, ist sie nicht gesetzlich zur Unterhaltsberechnung verankert. Gleichwohl wird die Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich zur Berechnung des Unterhalts, speziell auch dem Kindesunterhalt, verwendet. Die Tabelle wird von mehreren Oberlandesgerichten in Zusammenarbeit erstellt und alle zwei Jahre aktualisiert. Diese Richtlinie hilft einem den Unterhalt anhand des Einkommens und des Kindesalters einfach zu ermitteln. Hinweise und Regelungen zu Sonderfällen sind in den beiliegenden Richtlinien auch enthalten.

Wichtig: Düsseldorfer Tabelle 2019 ist nicht rechtsverbindlich

Der Unterhaltsrechner ist mit der aktuellsten Düsseldorfer Tabelle verknüpft. Die Tabelle gültig ab 01.01.2017 ist in die Berechnung des Unterhalts integriert. Wichtig ist, dass ein Gericht nicht daran gehalten ist, diese Tabelle zu berücksichtigen. Je nach Gericht und Fall kann auch eine andere Unterhaltsrichtlinie herangezogen werden. Obwohl nicht sicher ist, dass die Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird, wird diese in dem Unterhaltsrechner verwendet. Da diese Unterhaltsrichtlinie weit verbreitet ist und von sehr vielen Gerichten verwendet wird, kann man diese guten Gewissens bei der ersten Berechnung benutzen. Obwohl die Düsseldorfer Tabelle also nicht rechtsverbindlich ist, kann man diese für die Ermittlung des Kindesunterhalts nutzen.

Kindesunterhalt 2019 korrekt berechnen

Kindesunterhalt mit Unterhaltsrechner berechnen: Was muss ich beachten?

Kindesunterhalt mit Unterhaltsrechner berechnen: Was muss ich beachten?

im Folgenden wollen wir zeigen, wie man den Kindesunterhalt korrekt berechnet. Wir verwenden für die Berechnung des Unterhalts die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage. In der Düsseldorfer Tabelle finden sich anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und des Kindesalters die passenden Zahlbeträge. Die Zahlbeträge müssen aber nicht zwangsweise voll gezahlt werden. Häufig muss der ausgewiesene Unterhalt noch um das hälftige Kindergeld verringert werden. Das ist genau dann der Fall, wenn das jeweilige Kind noch minderjährig ist. Auch wenn das Kind bereits volljährig, aber unverheiratet und unter 21 Jahre alt ist, muss das halbe Kindergeld abgezogen werden. Zumindest dann, wenn das Kind bei zumindest einem Elternteil lebt und noch zur Schule geht. Zusammengefasst muss das halbe Kindergeld dann noch vom Zahlbetrag abgezogen werden, wenn das Kind entweder minderjährig oder (privilegiert) volljährig ist. Andernfalls muss das volle Kindergeld von dem Kindesunterhalt abgezogen werden.

Einkommensbereinigung und Selbstbehalt muss berücksichtigt werden

Bei der Bestimmung des korrekten Unterhalts sollte das anrechenbare Nettoeinkommen verwendet werden. Das anrechenbare Einkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen. Für berufsbedingte Aufwendungen kann im Normalfall fünf Prozent in Abzug gebracht werden. Gegebenenfalls müssen (abweichende) Ausgaben extra nachgewiesen werden. Häufig wird dieser Posten auch auf maximal 150 Euro begrenzt, wobei hier immer der Einzelfall entscheidend ist. Zur Einkommensbereinigung gehört nicht nur der Abzug von beruflichen Aufwendungen, sondern auch die Berücksichtigung von laufenden Krediten. In manchen Fällen können Kreditraten ebenfalls vom Einkommen abgezogen werden, sodass sich das anrechenbare monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen noch weiter verringert.

Neben einer korrekten Einkommensbereinigung ist auch der Selbstbehalt bei der Berechnung des Kindesunterhalts wichtig. Der Selbstbehalt bezeichnet die Summe, die dem Unterhaltsleistenden mindestens für sich selbst übrig bleiben muss. Sollte dieser Betrag unterschritten werden, kann der zu leistende Kindesunterhalt gekürzt werden. Im Zweifel muss in einem solchen „Mangelfall“ das restliche Einkommen auf die unterhaltsfordernden Personen gerecht verteilt werden.

Ehegattenunterhalt 2019 richtig berechnen

Jetzt Ehegattenunterhalt online berechnen

Jetzt Ehegattenunterhalt online berechnen

Nun möchten wir darauf eingehen, wie man bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorgeht. Vorab ist die Unterscheidung zum Trennungsunterhalt erforderlich, da hier teilweise unterschiedliche Berechnungsweisen verwendet werden. Unser Unterhaltsrechner berechnet den Ehegattenunterhalt, der nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird. Der Trennungsunterhalt wird im Gegensatz dazu in der Trennungsphase bis zur Scheidung gezahlt.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts (auch nachehelicher Unterhalt genannt) sind zunächst beide Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner erforderlich. Auch hier gilt dasselbe wie beim Kindesunterhalt: das monatliche Nettoeinkommen kann nicht direkt bei der Berechnung verwendet werden, sondern muss vorher bereinigt werden. Auch hier kann man pauschal einen Abschlag von fünf Prozent abziehen. Auch hier gilt, dass im Einzelfall auch abweichende berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden können.

An dieser Stelle können auch vertraglich vereinbarte Unterhaltszahlungen relevant sein. Sollte eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen worden sein, können diese den Unterhalt beeinflussen. Auch en eventuell vorhandener Ehevertrag sollte hier geprüft werden.

Unterhaltsrechner nutzt 3/7-Methode

Unser Unterhaltsrechner nutzt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts die übliche 3/7-Methode. Diese Methode zur Unterhaltsberechnung wird in den aller meisten Fällen verwendet, da diese Berechnungsweise von den meisten Gerichten anerkannt ist. Sollte das Einkommen besonders hoch sein, kann hier auch eine Unterhaltsberechnung nach dem genauen Bedarf gemacht werden. Hier muss dann aber einzeln jeder einzelne Punkt angeführt werden. Der Einfachheit halber verwenden wir die 3/7-Methode hier.

Die 3/7-Methode (auch Differenzmethode) bedeutet, dass der Unterhaltsempfänger 3/7 des Gesamteinkommens bekommen soll. Der Unterhaltspflichtige soll hingegen dazu 4/7 des Einkommens bekommen, zumindest dann, wenn dieser auch erwerbstätig ist. 1/7 des Einkommens werden hierbei als Erwerbstätigenbonus angesehen und in der Berechnung berücksichtigt. Sie müssen diese Regeln nicht genau beachten, da unser Unterhaltsrechner diese bereits berücksichtigt.

Halbteilungsgrundsatz bei anderen Einkünften

Die 3/7-Methode wird nicht bei allen Einkünften verwendet. Nur bei Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit greift auch der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des Gesamteinkommens (Netto). Bei allen anderen Einkünften gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Wie der Name schon verrät, geht es hier darum, dass alle restlichen Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen) zwischen den Ex-Ehepartnern geteilt werden müssen. Keiner der beiden Ehegatten bekommt hier einen höheren oder niedrigeren Anteil.

Kindesunterhalt vorrangig und Selbstbehalt beachten

Beim Ehegattenunterhalt gibt es noch die Besonderheit, dass der Kindesunterhalt in jedem Falle vorgeht. Hieraus folgt, dass bei geringem Einkommen eventuell kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden muss. Sollte der Unterhaltspflichtige also Kindesunterhalt leisten und dieser sein Einkommen stark verringern, bleibt unter Umständen kein Geld für den Ehegattenunterhalt mehr übrig. In diesem Zusammenhang spielt auch der Selbstbehalt eine große Rolle: Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Eigenbedarf in Höhe von 1.200 Euro zu. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte erwerbstätig ist oder nicht. Sollte dieser Selbstbehalt nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr vorhanden sein, wird der Unterhalt gekürzt oder sogar komplett gestrichen.

Kreditraten teilweise auch abzugsfähig

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens können auch Kredite eine Rolle spielen. Bestimmte Kreditraten auch vom monatlichen Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden. Hierbei kommt es immer auf den einzelnen Kredit an: Wann wurde der Kredit abgeschlossen? Welchem Zweck dient dieser Kredit?

Kredite, die während der Ehe bestanden, sind häufig abzugsfähig. Die Kosten für den Umzug in eine eigene Wohnung nach der Scheidung oder Trennung können hier eventuell auch abzugsfähig sein. Kredite für Konsumgüter sind aber in der Regel eher nicht abzugsfähig. In jedem Einzelfall muss genau geprüft werden, ob ein Kredit in Abzug gebracht werden kann. Allgemeine Aussagen sind nicht einfach zu treffen, da jede Situation anders ist. Wie das Gericht den Fall dann beurteilt, kann nur schwer vorhergesagt werden. Im Zweifel kann man versuchen verschiedene Posten in Abzug zu bringen. Man muss dann aber damit rechnen, dass das Gericht eventuell nicht jeden Posten berücksichtigt.

Grundsatz der Eigenverantwortung

Auch wenn einigermaßen klar ist, wie die Berechnung des Ehegattenunterhalts zu erfolgen hat, gilt dennoch der Grundsatz der Eigenverantwortung (vgl. § 1569 BGB). Der Grundsatz der Eigenverantwortung sagt aus, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen muss. Ganz grundsätzlich besteht also erstmal kein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt. Nur wenn der Ehegatte keine Möglichkeit hat, dass er seinen Unterhalt selber bestreitet, besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Der andere Ehegatte muss also diesen nach der Scheidung finanziell unterstützen, sofern bestimmte Bedingungen vorliegen:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Ein Unterhaltsanspruch auf Ehegattenunterhalt kann sich aus der Betreuung eines Kindes begründen (vgl. § 1570 BGB). Wenn ein Ehegatte die Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernimmt, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zur Betreuung des Kindes gehört, laut Gesetz, sowohl die Pflege als auch die Erziehung des Kindes. Dieser Anspruch auf Unterhalt besteht gegen den anderen Ehegatten. Dieser Ehegatte muss also in diesem Fall den geschiedenen Ehepartner finanziell unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung gilt aber nicht für immer. Grundsätzlich gilt hier der Anspruch auf Ehegattenunterhalt bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Dieser Sonderfall wird nicht direkt im Unterhaltsrechner oben abgebildet. Sie sollten sich also einen Anwalt wenden, damit ihre individuelle Situation besser beurteilt werden kann.

Der Unterhaltsanspruch muss aber nicht zwangsweise nach drei Jahren enden. Je nach Einzelfall kann die Anspruchsdauer weiter verlängert werden. Ob eine Verlängerung der Unterhaltszahlung möglich ist, hängt von dem Einzelfall ab. Um mögliche Härten abzumildern oder zu vermeiden, kann das Gesetz eine längere Bezugsdauer von Unterhalt rechtfertigen. Hierbei spielen zwei Faktoren eine große Rolle: Zum einen ist die individuelle Situation des Kindes entscheidend, da diese eine längere intensive Betreuung begründen könnte. Zum anderen spielen auch die vorhandenen Möglichkeiten der Kinderbetreuung eine immense Rolle. Sollte das Kind eine schwere Erkrankung oder Behinderung haben, wäre ein längerer Anspruch auf Ehegattenunterhalt gut nachvollziehbar. Sollte es keine angemessenen Betreuungsalternativen geben, so dass dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, könnte die Bezugsdauer des Unterhalts ebenfalls verlängert werden. Zusätzlich spielt hier auch die Dauer der Ehe eine gewisse Rolle, da das zur Gesamtsituation gehört.

Unterhalt wegen Alters

Der Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt kann sich auch aus dem Alter des anderen Ehegatten ergeben. In diesem Fall sprechen wir vom Unterhalt wegen Alters (vgl. § 1571 BGB). Umgangssprachlich geht es hierbei darum, ab welchem Alter eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Das Gesetz macht hier keine genaue Altersbegrenzung. Es kommt, wie so oft, auf die jeweilige Situation des Ehegattens an. Dass sich ein Unterhaltsanspruch aus diesem Paragraphen begründet, ist häufig im Altersbereich 50 bis 65 und älter möglich. Letztendlich muss das Gericht, nach Einbeziehung aller Informationen, hier eine wohl überlegte Entscheidung treffen.

Neben dem eigentlichen Alter ist aber auch der Zeitpunkt einer Unterhaltsforderung wichtig. An dem Zeitpunkt wird nämlich die Einschätzung zur derzeitigen Situation getroffen. Das Gesetzt weist hier auf drei unterschiedliche Zeitpunkte hin: Zunächst wird der Zeitpunkt der Scheidung genannt. Je nach Situation kann ab diesem Zeitpunkt der Ehegattenunterhalt mit dem Alter begründet werden. So zum Beispiel, wenn die Ehepartner lange verheiratet waren. Neben der Scheidung kommt aber auch das Ende der Kindeserziehung in Frage. Sollte der Ehegatte nach Erziehung der gemeinsamen Kinder bereits so alt sein, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, kann Unterhalt gefordert werden. Als letzten Zeitpunkt wird das Ende einer Krankheit oder einem Grund für die Erwerbslosigkeit genannt. Sollte sich der Gesundheitszustand eines Ehegatten verbessert haben, kann das mehrere Folgen haben. Entweder kann sich hieraus ein neuer Unterhaltsanspruch ergeben, da der Ehegatte mittlerweile in einem hohen Alter ist. Sollte der Ehegatte aber noch relativ jung sein, könnte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden. Der Unterhaltsrechner kann hier keine Aussage zu treffen, sodass Sie anderweitig Beratung suchen sollten.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Neben der Kinderbetreuung oder des Alters kann auch eine Erkrankung den Anspruch für Ehegattenunterhalt bilden. In diesem Zusammenhang sprechen wir vom Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (vgl. § 1572 BGB). Auch hier geht es wieder darum, ob eine Erwerbstätigkeit erwarten werden kann. Hier wird aber nicht der Fokus auf das Alter, sondern auf den gesundheitlichen Zustand gerückt. Die individuelle Situation eines Ehegatten kann eine Unterhaltszahlung begründen, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Welche Krankheit und Ausprägung dieser einen Unterhaltsanspruch bilden, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Unser Unterhaltsrechner kann hier auch nur eine ungefähre Unterhaltshöhe bestimmen, aber nicht den Unterhaltsanspruch an sich. Der Paragraph spricht hier von einer vorliegenden Krankheit oder eines Gebrechens. Daneben wird aber auch die Schwäche der körperlichen bzw. geistigen Kräfte erwähnt. Welche Form einer Krankheit noch eine Erwerbstätigkeit zumuten lässt und welche nicht, ist nicht genau spezifiziert. Auch hier muss darauf vertraut werden, dass das zuständige Gericht die Situation richtig einschätzt. Im Zweifel wird hier aber auch ein medizinischer Gutachter eingeschaltet, welcher seine Einschätzung der Lage dem Gericht mitteilt.

Auch hier erfolgt die Einschätzung zu ähnlichen Zeitpunkten wie in § 1571 BGB. Hier wird aber noch der Zeitpunkt einer beendeten Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung erwähnt.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Ein weiter Grund für einen Unterhaltsanspruch ist die Erwerbslosigkeit. Im § 1573 ist das der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt. Dieser Paragraph sagt aus, dass auch die Erwerbslosigkeit des Ehegatten einen Unterhaltsanspruch begründen kann. Das setzt aber voraus, dass kein Unterhalt wegen der Kinderbetreuung, des Alters oder einer Krankheit gezahlt werden muss. Sollte der geschiedene Ehegatte also keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen können, weil er keine findet, muss der andere Ehegatte ihn finanziell unterstützen. Sollte der geschiedene Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausüben, aber weniger Einkommen haben als der volle Unterhaltsanspruch hoch ist, kann eventuell trotzdem Unterhalt gefordert werden. Die Höhe des Ehegattenunterhalts kann oben im Unterhaltsrechner berechnet werden. Der geschiedene Ehegatte kann nämlich in einem solchen Fall den Differenzbetrag zwischen seinen eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt vom anderen Ehegatten fordern.

Sollte die Erwerbstätigkeit komplett wegfallen, kann auch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Hierfür ist erforderlich, dass sich der geschiedene Ehegatte nachhaltig um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Die nachhaltigen Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit sind nicht weiter spezifiziert. Genau dieser Punkt ist dann auch häufig Teil von Streitigkeiten vor Gericht. Welche Bemühungen reichen aus, so dass ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit begründet ist? Laut aktueller Rechtssprechung muss sich ein geschiedener Ehegatte intensiv um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Intensiv meint hier, dass man sich auf mehrere Arbeitsstellen bewirbt. Es reicht regelmäßig nicht aus, dass man sich bei der Arbeitsagentur als arbeitslos meldet und dann nichts weiter tut. Der geschiedene Ehegatte muss eindeutig den Willen zeigen, dass sich dieser um eine neue Erwerbstätigkeit ernsthaft kümmert. Je nach Situation können auch Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen vom Ehegatten erwartet werden. Sollte sich trotz der Bemühung des Ehegattens keine angemessene Arbeitsstelle finden, könnte Unterhalt gefordert werden.

Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Häufig gibt es die Situation, dass Ehegatten ihre Ausbildung abbrechen oder gar nicht erst aufnehmen, wenn die Eheschließung bevorsteht. Gerade wenn Kinder aus einer Ehe hervorgegangen sind, kommt es häufig zu diesem Fall. Typischerweise strebt die Ehefrau keine große Karriere an, da sich diese oft um die Kinderbetreuung und den Haushalt kümmern muss. Die Ehefrau opfert also ihre berufliche Weiterentwicklung zugunsten der Ehe und ihrem Ehemann. Der § 1575 BGB möchte hier einen Ausgleich schaffen, falls die Ehe dann scheitern sollte. Dieser Paragraph bietet nämlich die Basis für einen Unterhaltsanspruch genau wegen einer gar nicht erst begonnen oder abgebrochenen Ausbildung. Neben Ausbildung wird hier auch eine Fortbildung berücksichtigt, da auch diese die Karrierechancen beeinflussen kann. Neben Aus- und Fortbildung kann sich der Unterhaltsanspruch auch auf einer Umschulung ergeben. Eine abgebrochene oder gar nicht erst begonnene Umschulung kann also auch zu einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt führen. Dieser Fall wird nicht im Unterhaltsrechner betrachtet. Kontaktieren Sie also bei einer solchen Situation am besten einen Scheidungsanwalt.

Wichtig ist hier, dass etwa eine abgebrochene Weiterbildungsmaßnahme nicht direkt eine Unterhaltszahlung begründet. Vielmehr ist es notwendig, dass der benachteiligte Ehegatte diese Ausbildung zeitnah nach der Scheidung macht. Es muss auch nicht genau die abgebrochene Ausbildung, sondern generell eine Weiterbildung oder Umschulung durchgeführt werden. Der Sinn hinter dieser Maßnahme ist es, dass der Ehegatte möglichst bald für den eigenen Unterhalt sorgen kann. Der Ehegatte wird dann während der Weiterbildung durch Unterhalt von seinem Ehepartner unterstützt. Der Unterhaltsanspruch ist auf die Dauer der Ausbildung begrenzt. Der Unterhalt sollte also grundsätzlich nicht länger gezahlt werden müssen als auch die Maßnahme zur Weiterbildung typischerweise dauert. Der Paragraph sieht aber auch explizit vor, dass ehebedingte Verzögerungen entsprechend berücksichtigt werden. Unter Umständen kann der Unterhalt dann also etwas länger als die typische Dauer der Ausbildung gefordert werden. Sollte sich der Ehegatte überhaupt nicht um eine vor der Ehe versäumte Weiterbildung bemühen, kann sich dieser vermutlich auch nicht auf diese Anspruchsgrundlage bemühen.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Sollte kein Unterhaltsanspruch aus den obigen Regelungen folgen, kann  in manchen Situationen dennoch Unterhalt gefordert werden. Das ist in diesem Fall dann Unterhalt aus Billigkeitsgründen (vgl. § 1576 BGB). Diese Regelung sagt aus, dass in bestimmten Fällen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Hierfür ist aber erforderlich, dass andere schwerwiegende Gründe vorliegen, welche einen Verzicht auf die Erwerbstätigkeit rechtfertigen. Außerdem muss für die Anwendung dieses Paragraphen die Versagung von Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten grob unbillig sein. Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, kann Unterhalt aus Billigkeitsgründen gefordert werden. Unterhalt aus Billigkeitsgründen wird nicht direkt im Unterhaltsrechner beachtet, da hier nur die Unterhaltshöhe berechnet wird.

Da die Anforderungen an diese Anspruchsgrundlage relativ hoch sind, stellt sich die Frage nach hierfür anwendbaren Konstellationen. Ein Beispiel wäre die Kinderbetreuung von nicht gemeinsamen Kinder. Das können die Kinder des anderen Ehegattens sein oder gar Pflegekinder. Auch die Betreuung oder Pflege von Schwiegereltern kann hier einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen. In einigen Fällen gibt es auch die Situation, dass Ehepartner (unentgeltlich) für den anderen Ehegatten gearbeitet haben. Hierbei kommt es natürlich auf den jeweiligen Umfang und auch die Dauer an. Grundsätzlich könnte diese Tatsache aber eine Unterhaltsforderung nach sich ziehen. Auch eine Erkrankung nach der Scheidung oder an den in § 1572 BGB genannten Zeitpunkten kann über diese Regelung zu Unterhalt führen. An dieser Stelle können aber wieder keine pauschalen Aussagen getroffen werden, da hier die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Neben den genannten Gründen kann es aber auch noch viele weitere Möglichkeiten für die Anwendung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen geben.

Unterhaltsrechner: Welcher Ehegatte muss den Unterhalt zahlen?

Unterhaltsrechner: Wer muss den Unterhalt zahlen?

Unterhaltsrechner: Wer muss den Unterhalt zahlen?

Welcher Ehegatte den nachehelichen Unterhalt bezahlen muss, ist nicht immer unmittelbar klar. Grundsätzlich gilt, dass der Ehegatte mit dem höheren Nettoeinkommen als Unterhaltspflichtiger in Frage kommt. In den meisten Fällen ist der Unterhaltspflichtige der Ehemann, da dieser häufig ein höheres Einkommen als die Ehefrau erzielt. Natürlich kann die Situation in manchen Fällen auch genau andersherum sein. Wichtig ist nur, dass der Eigenbedarf in jedem Fall eingehalten werden muss. Sollte also ein Ehegatte mehr als der andere verdienen, aber auch unter der Eigenbedarfsgrenze liegen, muss kein Unterhalt gezahlt werden. Sollte das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten also unter 1.200 Euro liegen, ist erstmal nicht wichtig wer das höhere Einkommen erzielt.

Berechnet der Unterhaltsrechner korrekte Beiträge?

Funktioniert der Unterhaltsrechner korrekt?

Funktioniert der Unterhaltsrechner korrekt?

Der oben verlinkte Unterhaltsrechner versucht eine möglichst genaue Unterhaltsberechnung durchzuführen. Gleichzeitig haben wir darauf geachtet, dass nicht zu viele Informationen eingegeben werden müssen bevor ein Ergebnis angezeigt wird. Der Unterhaltsrechner versucht also mit den minimal nötigsten Informationen eine genaue Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts durchzuführen.

Der ausgerechnete Unterhalt sollte Ihnen einen groben Richtwert geben wie viel Unterhalt erwartet werden kann. Da aber jede Situation unterschiedlich ist, kann das Ergebnis des Unterhaltsrechners nicht in allen Situationen komplett richtig sein. Verlassen Sie sich also nicht komplett auf das berechnete Ergebnis, sondern lassen Sie ihren Anspruch von einem Scheidungsanwalt prüfen. Nur so kann garantiert werden, dass alle Aspekte in die Unterhaltsberechnung mit einfließen.

Die größte Ungenauigkeit dürfte hier bei der Ermittlung des korrekten Nettoeinkommens liegen. In vielen Fällen ist nämlich der Abzug von einzelnen beruflichen Aufwendungen ein großer Streitpunkt. Teilweise wird hier jeder einzelne Posten vor Gericht genau diskutiert. Auch die Abzugsfähigkeit von Krediten ist umstritten. Welcher Kredit genau in welcher Höhe abgezogen werden muss, ist nicht klar geregelt. Hier unterscheidet auch jedes Gericht etwas unterschiedlich. Der Unterhaltsrechner kann also kein genaues Ergebnis anzeigen, da zu viele Faktoren hier eine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz sollte die grobe Dimension der im Unterhaltsrechner angezeigten Werte stimmen.