Scheidung per Internet?

Trennungsgeld und Trennungsunterhalt bei Scheidung

Trennungsgeld Scheidung

Trennungsgeld Scheidung jetzt kostenlos berechnen. Bekomme Ich Trennungsgeld bei der Scheidung? Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Nach der Trennung von Ehegatten entstehen Unklarheiten darüber, wer an wen und auch in welcher Höhe womöglich Trennungsgeld oder Trennungsunterhalt zahlen muss. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen erklären, wie Sie diese Fragen ganz einfach für Ihre Situation klären können.

Trennungsgeld oder nachehelicher Ehegattenunterhalt?

Wenn man sich die Frage nach Unterhalt am Ende einer Ehe stellt, muss man zunächst unterscheiden, ob die Ehe weiterhin besteht, aber die Ehegatten sich getrennt haben oder bereits die Scheidung rechtskräftig ist.

Trennungsgeld oder Trennungsunterhalt wird in dem Trennungszeitraum bis zur Scheidung gezahlt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt immer erst nach der rechtskräftigen Scheidung.

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Sofern die Daten zum monatlichen Einkommen und möglicher ehebedingter Darlehen korrekt sind, wird Ihnen auch direkt die Unterhaltssumme von dem Rechner angezeigt.

Alle Angaben sind natürlich ohne Gewähr, aber gerne beraten wir Sie auch persönlich, wenn Sie uns per Mail oder Telefon kontaktieren.

Trennungsgeld Scheidung: Welcher Ehepartner muss zahlen?

Nach § 1361 BGB hat der leistungsfähige Ehegatte den bedürftigen Ehepartner mit angemessenem Trennungsunterhalt zu unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung durch Trennungsgeld gilt grundsätzlich für den kompletten Zeitraum der Trennung und endet mit Rechtskräftigkeit der Scheidung vor Gericht.

Ganz oft ist der leistungsfähige Ehegatte erwerbstätig und der andere bedürftige Ehepartner erwerbslos. In dieser Situation ist eindeutig, wer wem Trennungsgeld oder Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung leisten muss.

In anderen Konstellationen, z.B. bei zwei erwerbstätigen Ehegatten, ist nicht mehr sofort eindeutig, wer vielleicht einen Anspruch auf Unterhalt gegen wen hat.

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Wie hoch ist das Trennungsgeld bei der Scheidung?

Um das Trennungsgeld zu berechnen, muss zunächst der Selbstbehalt der Ehepartner berücksichtigt werden. Seit 2015 hat jeder Ehepartner einen Selbstbehalt von 1.200 Euro, welcher nicht unterschritten werden darf. Dieser Selbstbehalt muss also in jedem Fall auch nach den Unterhaltsforderungen übrig bleiben, so dass möglicherweise gar kein Trennungsgeld gezahlt werden kann.

Das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten wird ganz am Anfang um 5 % reduziert, da pauschal ein Betrag für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden soll. Weiterhin lassen sich auch monatlichen Darlehensraten von dem verbleibenden Wert abziehen, sofern es sich hierbei um ehebedingte Darlehen handelt. Darlehen sind dann ehebedingt, wenn dieses während der bestehenden Ehe aufgenommen wurden.

Nachdem nun mehrere Kostenpunkte von dem Monatsnettoeinkommen des Ehepartners abgezogen wurden, berechnet man nun 3/7 des restlichen Einkommens. Dieser Wert steht der Ehefrau grundsätzlich als Trennungsunterhalt zu, wobei der Selbstbehalt auch nach Zahlung dieses Unterhalts noch bei dem Ehepartner verbleiben muss. Falls der Selbstbehalt von 1.200 Euro unterschritten wird, dann muss der Ehepartner nur soviel Trennungsgeld, so dass ihm weiterhin 1.200 Euro übrig bleiben.

Falls die Ehefrau auch noch erwerbstätig ist und über Einkommen verfügt, muss ihr Einkommen nach Abzug der 5 % für berufsbedingte Aufwendungen von dem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen des Ehegatten abgezogen werden, bevor 3/7 hiervon berechnet werden können.

Beispiel für Trennungsgeld Scheidung Berechnung

Der Ehemann Herr Mustermann hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Abzüglich der pauschalen 5 % für berufsbedingter Aufwendungen bleiben 1.425 Euro übrig. Es existiert kein ehebedingtes Darlehen, so dass insgesamt das anrechnungsfähige Nettoeinkommen des Ehemanns 1.425 Euro beträgt.

Die Ehefrau Frau Mustermann ist erwerbslos und hat kein monatliches Nettoeinkommen.

Nun berechnen wir 3/7 von den 1.425 Euro, so dass Frau Mustermann theoretisch einen Anspruch auf Trennungsgeld von 610,71 Euro hätte. Da aber nach Abzug der 610,71 Euro von dem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen ihres Ehemannes von 1.425 Euro der Selbstbehalt von 1.200 Euro nicht mehr übrig wäre, ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt tatsächlich geringer.

Frau Mustermann kann von Ihrem Ehemann Herr Mustermann für den Zeitraum der Trennung 225 Euro an Trennungsgeld monatlich einfordern, da so der Selbstbehalt von Herrn Mustermann weiterhin eingehalten wird (1.425 Euro – 1.200 Euro = 225 Euro).

Trennungsgeld unabhängig von Trennungsgrund

Wichtig bei der Thematik des Trennungsgeldes während der Scheidung ist, dass diese völlig unabhängig von dem Trennungsgrund ist.

Es ist egal aus welchen Motiven auch immer eine Trennung eingeleitet wird oder auch durch welchen Ehepartner dieser Schritt angestoßen wird, Trennungsgeld muss gezahlt werden.

Kleinere Verfehlungen eines Ehepartners können hier nicht als Grund vorgeschoben werden, weshalb man keinen Trennungsunterhalt bereit ist zu zahlen. Der Anspruch auf Trennungsgeld während der Scheidung ergibt sich gesetzlich aus § 1361 BGB.

Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verzichtbar

Häufig wird auch versucht durch schriftliche Vereinbarungen die Dauer der Zahlung von Trennungsgeld bzw. Trennungsunterhalt einzuschränken. Dieses Vorgehen ist nicht möglich, da auf den Anspruch von Trennungsgeld in der Regel nicht verzichtet werden kann. Verlassen Sie sich also nicht auf solche Vereinbarungen, da diese ungültig sind und nur dazu führen können, dass der Trennungsunterhalt für einen langen Zeitraum nachgezahlt werden muss.

Der Verzicht kann nicht bei Trennungsunterhalt vereinbart werden, aber bei dem nachehelichen Ehegattenunterhalt nach Inkrafttreten der Scheidung.

Erwerbsloser Ehegatte muss eigenen Unterhalt verdienen

In § 1361 BGB ist auch geregelt, dass abhängig von den einzelnen Umständen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten in bestimmten Fällen auch erwartet werden kann, dass der erwerbslose Ehegatte nicht nur vom Trennungsunterhalt lebt, sondern auch unter Umständen den eigenen Lebensunterhalt bestreitet.

Eine frühere Erwerbstätigkeit und deren Umfang hat hier Einfluss auf diese Erwartungshaltung an den Ehepartner. Auch die Ehedauer kann hier eine entscheidende Rolle spielen, ob womöglich eine Rückkehr in das Arbeitsleben zugemutet werden kann. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen ist natürlich auch höchstrelevant, inwieweit aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreut werden müssen, so dass die Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt oder überhaupt nicht erwartet werden kann.